Gewerblich oder nicht?

Urteil: Verkauf von 250 Akkus bei eBay ist kein Privatverkauf

OLG Hamm: Widerrufsrecht darf nicht auf diese Art ausgehebelt werden
Von Marc Kessler

eBay-Logo eBay: Nicht jeder "Privatverkauf"
ist tatsächlich einer
Foto: dpa
Ein eBay-Nutzer, der eine große Menge an Akkus in kleinen Mengen auf der Auktions­platt­form verkauft, kann sich nicht darauf berufen, dies als Privat­person zu tun. Vielmehr handelt es sich nach einem Urteil des Ober­landes­gerichs Hamm (Az.: 4 U 147/12, Ent­scheidung vom 17. Januar 2013) eindeutig um eine gewerblichen Verkauf, bei dem das Widerrufs­recht nicht ausgehebelt werden darf.

Im konkreten Fall hatte ein User insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Größen in kleinen Mengen bei eBay angeboten. Im Auktionstext fand sich der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Richter setzen geringe Hürde für Annahme gewerblichen Handelns

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Das OLG Hamm sah diese Form des Verkaufs als gewerbliches Angebot und befand zudem, es handele sich um unlautere Werbung, weil der Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiert und zudem nicht auf das Bestehen eines Widerrufs­rechts hingewiesen werde. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften "im Sinne eines effektiven Verbraucher­schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden".

Gewerbliches Handeln, heißt es in einer Presse­mitteilung des Gerichts, "setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienst­leistungen gegen Entgelt zu vertreiben". Dies habe im konkreten Fall nahegelegen, da der Beklagte "wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen" gehandelt habe.

OLG: Woher die Ware stammt, spielt keine Rolle

Der Verkauf der Akkus in kleinen Mengen habe sich über einen längeren Zeitraum hingezogen; zudem habe der eBay-Nutzer im Auktionstext darauf hingeweisen, dass neben der angebotenen Zahl auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit, befanden die Richter. Auch die Aussage, er habe die 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen, stehe dem nicht entgegen.

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