Klarstellung

BNetzA: Getarnte WLAN-Kameras sind verboten

Eine als Rauchmelder getarnte Kamera mit WLAN-Verbindung gibt es im Netz schon für unter 100 Euro. Doch solche getarnten Kameras sind in Deutschland illegal, warnt die Bundesnetzagentur. Sie geht momentan verstärkt gegen solche Spionagewerkzeuge vor.
Von mit Material von dpa

BNetzA: Getarnte WLAN-Kameras sind verboten BNetzA: Getarnte WLAN-Kameras sind verboten
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Sie kommen getarnt als Powerbanks, Rauchmelder, Uhren oder Lampen. Im Inneren steckt eine kleine Foto- oder Videokamera, per WLAN werden aufgezeichnete Bilder ins Netz oder an einen entfernten Beobachter geschickt. Die vielen verschiedenen als Alltagsgegenstände getarnten Kameras haben nicht nur gemeinsam, dass mit ihnen unbemerkt Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können - sie sind auch allesamt in Deutschland verboten. Darauf weist die Bundesnetzagentur hin.

Die getarnten Kameras werden in vielen Ausführungen über die unterschiedlichsten Verkaufsplattformen im Netz vertrieben. Hier schaut die BNetzA seit einiger Zeit genauer hin. Mehr als 70 Fälle wurden in den vergangenen Wochen ermittelt und geahndet. "Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben", sagt BNetzA-Präsident Jochen Homann. Dabei geht die Agentur nicht nur gegen die Hersteller und Verkäufer vor, von denen die Löschung des Angebots und - sofern sie denn greifbar sind - auch die Vernichtung der verbotenen Ware verlangt wird. Auch die Käufer müssen erworbene Tarnkameras vernichten - und das gegenüber der Behörde durch einen Nachweis belegen. Geld zurück gibt es nicht.

Das sagt das TKG zu getarnten Kameras

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Rechtsgrundlage für das Verbot solcher leicht zu missbrauchenden Kameras ist der Paragraf 90 des Telekommunikationsgesetzes (§90 TKG). Dort heißt es unter anderem:

Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.[...]

Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen aber Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Es ist darüber hinaus verboten, öffentlich oder in Mitteilungen für derartige Kameras mit dem Hinweis zu werben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.

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