Urteil

Jobcenter muss Umzug des Telefonanschlusses bezahlen

Wenn ein Arbeitnehmer umzieht: Müssen Arbeitsagentur oder Jobcenter dann die Umzugskosten für den Telefon- und Internet-Anschluss übernehmen? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden.
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Jobcenter muss Umzug des Telefonanschlusses bezahlen Jobcenter muss Umzug des Telefonanschlusses bezahlen
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Wenn ein Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) erhält, umzieht, kann er bei der Arbeitsagentur beziehungsweise beim Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten beantragen. Die Behörden übernehmen diese nach einer Prüfung in der Regel, wenn eine neue Beschäftigung des Arbeitnehmers ansteht oder der Betreffende keine eigenen Finanzmittel hat.

Doch gehört zu diesen erstattungsfähigen Umzugskosten auch der Umzug des Telefon- und Internetanschlusses in die neue Wohnung? Darüber stritten sich ein Arbeitnehmer und das Jobcenter der Region Hannover vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Das Urteil lautete: Das Jobcenter muss auch den Umzug des Telefonanschlusses bezahlen. Das Urteil vom 6. Oktober 2015 wird unter dem Aktenzeichen L 6 AS 1349/13 geführt, doch erst jetzt wurde es veröffentlicht.

Mobilitätseingeschränkter Kläger beantragte Kostenübernahme

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Der im Februar 1955 geborene Kläger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, bezog ab 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II vom Jobcenter. Nach der Trennung von seiner Ehefrau erteilte das Jobcenter ihm am 15. November 2011 die Zusicherung, die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung zum 1. Februar 2012 zu übernehmen.

Am 28. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Elektroherd, eine Arbeitsplatte, für Gardinen und Zubehör sowie auch der Kosten für seinen Telefon- und Internetanschluss. Der Provider verlangte laut der vorgelegten Rechnung für den Anschluss-Umzug 69,95 Euro. Außerdem wollte der Kläger die Kosten für einen Nachsendeantrag in Höhe von 15,20 Euro erstattet haben.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 bewilligte das Jobcenter die Kosten für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen in Höhe von 1477,39 Euro auf der Grundlage der vorgelegten Kostenvoranschläge vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Januar 2012 bewilligte das Jobcenter die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 217 Euro. Die Übernahme der Kosten für den Telefon- und Internetanschluss sowie den Nachsendeantrag lehnte die Behörde unter Hinweis darauf ab, dass diese nach § 24 Abs 3 SGB II nicht erstattungsfähig seien.

Das Sozialgericht Hannover hat in erster Instanz die Bescheide geändert und das Jobcenter verpflichtet, dem Kläger die nachgewiesenen angemessenen Kosten für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren. Das Jobcenter habe eine Zusicherung zum Umzug erteilt, so dass es die notwendigen Umzugskosten zu erstatten habe. Sein Ermessen sei auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten und deren Umfang beschränkt. Die Auslegung des Begriffs der Umzugskosten sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einem Einspruch der Behörde bestätigte das Landessozialgericht nun das Urteil.

Die Kosten für einen Nachsendeantrag und auch die für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind laut dem Gericht zu den eigentlichen Umzugskosten im engeren Sinn zu zählen. Sie würden zwangsläufig mit einem Umzug einhergehen und würden unmittelbar durch diesen veranlasst. Außerdem sind diese nicht zu vermeiden, denn der Kläger kann bei einem Umzug von einer in die andere Stadt anders nicht seine postalische und telefonische Erreichbarkeit gegenüber dem Jobcenter sicherstellen.

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