Beschluss

OLG: Pauschale Gebühr für Rücklastschrift ist unzulässig

Mobilfunker darf nicht generell 15 Euro für Rücklastschrift kassieren
Von Marc Kessler

OLG Brandenburg Das Oberlandesgericht Brandenburg
Foto: OLG Brandenburg
Ein Mobilfunk-Anbieter darf keine pauschale Gebühr im Falle einer Rücklast­schrift erheben - zumindest dann nicht, wenn diese deutlich über dem von Banken normalerweise berechneten Entgelt liegt. Das entschied das Oberlandes­gericht Brandenburg (Beschluss vom 24.02.2012, Az.: 7 W 92/11), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Mobilfunker verlangte pauschal 15 Euro

Im konkreten Fall hatte ein Mobilfunk-Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) Klauseln untergebracht, nach denen im Falle einer mangels Kontodeckung entstehenden Rücklastschrift eine Pauschale in Höhe von 15 Euro fällig wurde. Kunden des Unternehmens konnten ihre Rechnung indes ausschließlich per Lastschrift­verfahren zahlen.

OLG Brandenburg Das Oberlandesgericht Brandenburg
Foto: OLG Brandenburg
Gegen diese fixe Kostenpauschale ging eine Verbraucher­schutz­organisation vor und verklagte den Anbieter auf Unterlassung. Das OLG Brandenburg schlug sich auf die Seite der Verbraucherschützer: Die monierte Klausel, nach der Kunden im Falle einer Rücklastschrift generell 15 Euro zahlen sollten, verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, befanden die Richter. Dies gelte zumindest dann, wenn "die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige".

Verwaltungs- und Personalkosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden

Normalerweise berechneten Geldinstitute lediglich Beträge zwischen 3 Euro und 8,11 Euro für eine Rücklastschrift, hatten die Verbraucherschützer vorgerechnet. Die Brandenburger Richter sahen das ebenso: Der Mobilfunkanbieter dürfe interne Verwaltungskosten nicht in die Schadenspauschale für eine Rücklastschrift einrechnen. Da das Unternehmen ausschließlich die Lastschriftzahlung anbiete, seien die anfallenden Personalkosten eine "Folge der Angebotsstruktur" und müssten vom Anbieter als "Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags" getragen werden.

Verlange ein Anbieter einen beliebigen Pauschalbetrag als Schadenersatz für eine Rücklastschrift, sei dies einseitig und benachteilige den Kunden.

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