Gebraucht-Software

Microsoft: Weiterverkauf von Volumenlizenzen nicht gestattet

EuGH-Generalanwalt seziert Verkaufsvorgang bei Software-Downloads
Von Hans-Georg Kluge

Microsoft darf weiterhin seine Kunden darauf hinweisen, dass Volumenlizenzen nicht weiterverkauft werden dürfen. Microsoft darf weiterhin seine Kunden darauf hinweisen, dass Volumenlizenzen nicht weiterverkauft werden dürfen.
Bild: seeyou | c. steps - Fotolia.com
Microsoft darf seine Kunden darauf hinweisen, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen nicht gestattet ist. Die Preo Software AG hatte eine einstweilige Verfügung gegen eine solche Behauptung Microsofts beantragt. Wie Microsoft heute mitteilt, habe Preo den Antrag jedoch zurückgenommen. Auch eine weitergehende Klage sei dem Software-Giganten bisher nicht zugegangen. Microsoft und Preo streiten sich um den Weiterverkauf einzelner Volumenlizenzen.

Microsoft darf weiterhin seine Kunden darauf hinweisen, dass Volumenlizenzen nicht weiterverkauft werden dürfen. Microsoft darf weiterhin seine Kunden darauf hinweisen, dass Volumenlizenzen nicht weiterverkauft werden dürfen.
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"Microsoft hatte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren bereits auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen hingewiesen, die die Position von Microsoft stützen", erklärt Dr. Swantje Richters, Justitiarin bei Microsoft. Die Frage des Weiterverkaufs von Software wird derzeit vor dem EuGH behandelt. Microsoft dürfte hier eine wesentliche Argumentationshilfe erhalten haben. Microsofts Volumenlizenzen seien reine Vervielfältigungslizenzen und somit sei es dem Käufer nicht gestattet, ohne Microsofts Zustimmung die Lizenz weiter zu verkaufen.

Der Fall Oracle gegen UsedSoft

Im Verfahren zwischen Oracle und dem Geraucht-Software-Händler UsedSoft bahnt sich unterdessen eine Entscheidung des EuGH an. Der BGH hatte im Februar 2011 dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie "Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen" vorgelegt. Im März 2012 fand die mündliche Verhandlung statt und Ende April wurde die Stellungnahme des Generalanwalts veröffentlicht.

In dieser Stellungnahme stellt der Generalanwalt fest, dass die Überlassung einer Lizenz "zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts" als Verkauf anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, über welchen Vertriebsweg die Software selbst zum Kunden gelangt. Auch von der Überlassung eines reinen Nutzungsrechts sei nicht auszugehen. Der Käufer einer Software-Lizenz habe demzufolge das Recht seine Lizenz und seine Erst-Kopie der Software weiter zu verkaufen, da das Verbreitungsrecht des Urhebers "erschöpft" sei. Dagegen habe sich aber das Vervielfältigungsrecht nicht erschöpft. Der Käufer der Gebraucht-Software hat daher kein Recht auf einen erneuten Download der Software.

Verbreitung. Vervielfältigung. Oder: Was ist erlaubt und was nicht?

UsedSoft zieht daraus den Schluss, dass sein Geschäftsmodell dann erlaubt bleibe, wenn der Verkäufer seine heruntergeladene Erst-Kopie des Software-Produkts mit verkauft. Denn auf diese Erst-Kopie sei das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, so dass sich die Lizenz und die Erst-Kopie weiterveräußern ließen.

Der Käufer dieser "Gebraucht-Software" habe jedoch nicht das Recht, sich eine neue Kopie der Software vom Server des Urhebers herunterzuladen, da dies das Vervielfältigungsrecht betreffe und dieses erschöpfe sich nicht, wie der Generalanwalt in seiner Stellungnahme ausführt. Der Urheber müsste diesem erneuten Download also zustimmen. Der Vorschlag des Generalanwalts ist für das Gericht nicht bindend. Erfahrungsgemäß schließt sich das Gericht jedoch dem Votum des Generalanwalts an. Der tatsächlich bindende Spruch des Gerichts wird erst in einigen Monaten erwartet.

Letztlich könnte also der Verkauf der Erst-Kopie tatsächlich erlaubt bleiben, während ein erneuter Download durch den Gebraucht-Software-Käufer illegal bleibt. Bis hier aber das letzte Wort gesprochen ist, wird noch etwas Zeit vergehen: Nachdem das Urteil des EuGH gefallen ist, muss der BGH sein Urteil im Fall UsedSoft gegen Oracle fällen. Dabei muss das EuGH-Urteil für deutsches Recht adaptiert werden, so dass auch hier noch Überraschungen möglich sind.

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