Breitbandkabel

Editorial: Privileg für Vermieter und Kabelnetzbetreiber?

Das Neben­kos­ten­pri­vileg auf dem Prüf­stand: Was spricht dafür, was spricht dagegen? Und wird es wirk­lich teurer?
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Nebenkostenprivileg auf dem Prüfstand Nebenkostenprivileg auf dem Prüfstand
Bild: Unitymedia, Bearbeitung: teltarif.de
Derzeit ringen die Lobby­isten kräftig um das Neben­kos­ten­pri­vileg: Dieses erlaubt es Vermie­tern, die Kosten für den Betrieb einer Fernseh-Empfangs­anlage - in der Regel ist das ein Anschluss an das Breit­band­kabel­netz inklu­sive der haus­internen Verteil­anlage - direkt mit den Neben­kosten abzu­rechnen. Diese schon vor Jahr­zehnten zur Beschleu­nigung des Ausbaus des damals noch analogen Breit­band­kabels einge­führte Rege­lung hat zunächst einmal einige Vorteile: Für die Mieter sind die Monats­gebühren bei dieser Vari­ante meist deut­lich geringer, als wenn sie direkt einen eigenen Kabel­anschluss beauf­tragen. Die Kabel­netz­betreiber brau­chen sich hingegen nicht um einzelne Kunden­ver­träge kümmern, und die Vermieter bekommen dafür, dass sie die Anlage warten, auch noch etwas vom Umsatz ab.

Leider ist auch die Liste der Nach­teile lang. Meist verbieten die Vermieter den Mietern mit dem Hinweis auf den bereits vorhan­denen "kosten­losen" Kabel­anschluss die Instal­lation privater Satel­liten­antennen. Wem aber die freien Basis­pro­gramme im Basis­paket des Kabel­netz­betrei­bers nicht ausrei­chen, der muss dann doch kosten­pflichtig Extra-Pakete kaufen oder auf (für Spar­ten­sender so gut wie immer) kosten­pflich­tiges IP-TV zurück­greifen. Dadurch sinkt die Ersparnis im Vergleich zur indi­vidu­ellen Beauf­tra­gung des Kabel­anschlusses oder verkehrt sich gar ins Gegen­teil. Und wer sich sowieso bereits komplett vom linearen Fern­sehen verab­schiedet hat, der muss den unge­nutzten Kabel­anschluss dennoch bezahlen.

Am Ende ist das Neben­kos­ten­pri­vileg also eine Geld­umver­teil­maschine: Dieje­nigen, die den Anschluss in der vom Vermieter bereit­gestellten Form nicht brau­chen, zahlen für die mit, für die genau dieser Anschluss ideal ist. Im Sinne des Wett­bewerbs ist das eher nicht, und von daher hat die Mono­pol­kom­mis­sion schon vor Jahren empfohlen, diese anti­quierte Rege­lung zu strei­chen. Ange­sichts einer anste­henden TKG-Novelle soll das jetzt tatsäch­lich passieren, mit einer fünf­jäh­rigen Über­gangs­frist bis Ende 2025.

Alter­native: Der Vermieter stellt sogar den Inter­net­zugang

Nebenkostenprivileg auf dem Prüfstand Nebenkostenprivileg auf dem Prüfstand
Bild: Unitymedia, Bearbeitung: teltarif.de
Nun gehört in Sammel­unter­künften die Bereit­stel­lung der Anschlüsse an die öffent­lichen Netze regel­mäßig zu den Pflichten des Vermie­ters: Wasser, Abwasser, Müll­abfuhr oder Fern­wärme werden vom Vermieter bereit­gestellt und in den meisten Fällen nach zentralen Umla­geschlüs­seln (z.B. nach Wohn­fläche) und mitnichten nach indi­vidu­ellem Verbrauch für alle abge­rechnet. Nur bei Fern­wärme (aber auch da zu höchs­tens 60 Prozent) und Strom ist die Indi­vidu­alab­rech­nung üblich. Es ist in Miet­woh­nungen also normal, dass der Single, der kaum zu Hause ist, den Wasser­ver­brauch und die Müll­pro­duk­tion der Familie nebenan anteilig mitfi­nan­ziert. Da stellt der Kabel­anschluss keinen wesent­lichen System­bruch dar, zumal er meist nur wenige Euro im Monat kostet.

In Hotels ist es zudem inzwi­schen üblich geworden, dass der "Vermieter" nicht nur Fern­seher und Kabel-TV, sondern auch einen Inter­net­zugang bereit­stellt, dessen Kosten mit dem Zimmer­preis abge­golten sind. Dasselbe gilt für Unter­künfte, die wochen- oder monats­weise vermietet werden. Ein zentral instal­liertes WLAN hat auch einige Vorteile: Das beginnt schon mit der Kanal­auf­tei­lung, die man beim vom Vermieter instal­lierten WLAN so planen kann, dass es möglichst wenig Inter­ferenzen gibt. Die insge­samt zur Verfü­gung stehende Band­breite wird auch effi­zienter ausge­nutzt, wenn mehrere Nutzer sich diese teilen, als wenn jeder sich einen Gigabit-Anschluss legen lässt, der dann die meiste Zeit doch brach liegt.

Ande­rer­seits ist Ärger vorpro­gram­miert, wenn raus­kommt (oder einfach nur als Gerücht gestreut wird), dass der "Power­sauger im Erdge­schoss" den Mietern über ihm die Band­breite klaut. Auch ist eine heute zeit­gemäß aufge­baute Breit­band­ver­sor­gung mögli­cher­weise schon in drei bis fünf Jahren hoff­nungslos veraltet. Für inves­titi­ons­scheue Vermieter, die nach der initialen Anschaf­fung des Hauses "ihre Ruhe haben wollen" ist die Über­nahme des Breit­band­anschlusses für alle Mieter also eher nichts.

Zudem geht der Trend auch bei Miet­woh­nungen zuneh­mend zur Einzel­abrech­nung: Neubauten sind beispiels­weise so gut wie immer mit Kalt- und Warm­was­ser­zäh­lern ausge­rüstet. Die bereits genannten starken Unter­schiede im indi­vidu­ellen TV- und Internet-Bedarf spre­chen daher auch hier für eine Einzel­abrech­nung, die dann am besten nicht vom Vermieter, sondern vom jewei­ligen Liefe­ranten der Dienste vorge­nommen wird. Es ist also durchaus im Sinne des Wett­bewerbs, das Neben­kos­ten­pri­vileg auslaufen zu lassen. Und ja, 2025 werden die Kabel­netz­betreiber schon gezwungen sein, den bishe­rigen "Neben­kos­ten­kunden" ein attrak­tives Angebot zu machen, wenn sie diese behalten wollen.

Auch unser Gast-Autor Torsten J. Gerpott hat in einem Gast­bei­trag für teltarif.de die geplante Abschaf­fung des Neben­kos­ten­pri­vilegs im Tele­kom­muni­kati­ons­moder­nisie­rungs­gesetz disku­tiert.

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