Beschluss

Rücklastschrift-Urteil: 10-Euro-Pauschale von Mobilfunker zu hoch

OLG Schleswig untersagt Verwendung der beanstandeten AGB-Klausel
Von Marleen Frontzeck-Hornke mit Material von dpa

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Bild: schleswig-holsteinische Oberlandesgericht
Ein Mobilfunk­anbieter darf in seinen All­gemeinen Geschäfts­bedingun­gen (AGB) keine Schadens­pauschale von zehn Euro für Rücklast­schriften verlangen. Das hat das Schles­wig-Hol­steinische Ober­landes­gericht [Link entfernt] in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 26. März 2013, Az.: 2 U 7/12 [Link entfernt] ) entschieden. Zehn Euro überstiegen den normaler­weise zu erwartenden Schaden, befand das Gericht.

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Bild: schleswig-holsteinische Oberlandesgericht
Der Mobilfunk­anbieter müsse schlüssig darlegen, dass die Höhe der Pauschale dem branchen­typischen Schaden entspreche, der bei einer Rück­lastschrift entsteht. Dies habe der Beklagte nicht getan. Zehn Euro seien im Vergleich mit anderen Anbietern ungewöhnlich hoch.

OLG Schleswig hat die Verwendung der beanstandeten AGB-Klausel untersagt

Die vom Beklagten geltend gemachten Personal- und Softwarekosten seien gemäß des vertraglichen Schadensersatzrechts nicht erstattungsfähig. Der Mobilfunkanbieter habe vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und zu Lasten vieler Kunden Gewinn erzielt. Der Deutsche Verbraucherschutzverein hatte auf Unterlassung der Pauschalen-Klausel in den AGB und die Zahlung der damit erwirtschafteten Gewinne an den Bundeshaushalt geklagt.

Dem Urteil zufolge habe der Mobilfunkanbieter nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Im äußersten Fall könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3 Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrundegelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 Euro. Dazu kämen Kosten für die Benachrichtigung, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert wurden, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro ergäbe.

Im vergangenen Jahr urteilte auch das Oberlandesgericht Brandenburg, dass eine pauschale Gebühr für eine Rücklastschrift unzulässig sei. Mehr Informationen zum Beschluss erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel.

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