Rücklastschrift-Urteil: 10-Euro-Pauschale von Mobilfunker zu hoch
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Bild: schleswig-holsteinische Oberlandesgericht
Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale von
zehn Euro für Rücklastschriften verlangen. Das hat das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht
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in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 26. März 2013, Az.: 2 U 7/12
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) entschieden.
Zehn Euro überstiegen den normalerweise zu erwartenden Schaden,
befand das Gericht.
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Bild: schleswig-holsteinische Oberlandesgericht
Der Mobilfunkanbieter müsse schlüssig darlegen,
dass die Höhe der Pauschale dem branchentypischen Schaden entspreche,
der bei einer Rücklastschrift entsteht. Dies habe der Beklagte nicht
getan. Zehn Euro seien im Vergleich mit anderen Anbietern
ungewöhnlich hoch.
OLG Schleswig hat die Verwendung der beanstandeten AGB-Klausel untersagt
Die vom Beklagten geltend gemachten Personal- und Softwarekosten seien gemäß des vertraglichen Schadensersatzrechts nicht erstattungsfähig. Der Mobilfunkanbieter habe vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und zu Lasten vieler Kunden Gewinn erzielt. Der Deutsche Verbraucherschutzverein hatte auf Unterlassung der Pauschalen-Klausel in den AGB und die Zahlung der damit erwirtschafteten Gewinne an den Bundeshaushalt geklagt.
Dem Urteil zufolge habe der Mobilfunkanbieter nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Im äußersten Fall könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3 Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrundegelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 Euro. Dazu kämen Kosten für die Benachrichtigung, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert wurden, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro ergäbe.
Im vergangenen Jahr urteilte auch das Oberlandesgericht Brandenburg, dass eine pauschale Gebühr für eine Rücklastschrift unzulässig sei. Mehr Informationen zum Beschluss erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel.