Hotspot-Urteil

Urteil: Anonyme Nutzung von WLAN-Hotspots erlaubt

Anbieter müssen Nutzer von Hotspots nicht identifizieren
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Urteil erlaubt anonyme WLAN-Hotspots Urteil erlaubt anonyme WLAN-Hotspots
Bild: Yann Poirier - Fotolia.com / teltarif.de
Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München müssen Anbieter eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Hotspots die jeweiligen Nutzer nicht identifizieren (Az.: 17 HK O 1398/11). Damit sind anonyme Hotspots in Hotels, Bahnhöfen, Flughäfen oder Bars bzw. Restaurants erlaubt. Allerdings betrifft dies nur die Speicherpflicht, nicht aber die Störerhaftung. Demnach kann der Anbieter den Hotspot ohne eine Zugangskontrolle zur Verfügung stellen, wird aber möglicherweise im Falle einer Urheberrechtsverletzung eines Nutzers weiterhin haftbar gemacht. Das Urteil ist ab sofort rechtskräftig und wird von dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt. Der Arbeitskreis tritt nach eigenen Angaben schon seit Jahren für das Recht auf anonyme Kommunikation ein.

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Bild: Yann Poirier - Fotolia.com / teltarif.de
Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung sagt zum Urteil: "Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben."

Digitale Gesellschaft e.V. mit Gesetzentwurf

Der Digitale Gesellschaft e.V. forderte erst vor Kurzem eine haftungsrechtliche Gleichstellung von privaten und gewerblichen Betreibern eines Internet-Zugangs via WLAN mit kommerziellen Internet-Providern und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgestellt. Derzeit können nur die großen Provider von der Haftungsfreiheit profitieren - dies sollte der Gesellschaft zufolge auch für kleinere Provider gelten, damit diese die WLAN-Hotspots ohne Risiken zur Verfügung stellen können.

Aus dem Jahre 2010 stammt ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches viel Kritik erntete. Das Gericht hatte mit dem Urteil von einer privaten Person die Verschlüsselung eines bislang offenen WLAN-Netzes verlangt, nachdem über den kabellosen Internet-Zugang eine Verletzung des Urheberrechtes begangen worden war. Zudem wurde der Betreiber des WLAN-Hotspots haftbar gemacht, da es für den Staatsanwaltschaft und die Polizei nicht möglich war, den eigentlichen Verursacher zu ermitteln.

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