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Editorial: Laufzeitverkürzung mit Hindernissen

Aus einem guten Geset­zes­vor­schlag wird ein schlechter: Von der Anfang des Jahres vorge­schla­genen Verkür­zung der Lauf­zeiten bleibt fast nichts übrig
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Laufzeitverkürzung mit Hindernissen Laufzeitverkürzung mit Hindernissen
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Wieso einfach, wenn es auch kompli­ziert geht? Das haben sich wohl die Parla­men­tarier beim Anfang des Jahres in den Gesetz­gebungs­pro­zess einge­brachten "Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge" gedacht. Darin ist der Vorschlag enthalten, die Mindest­ver­trags­lauf­zeit für Verbrau­cher­ver­träge von derzeit zwei Jahren auf ein Jahr, die maxi­male still­schwei­gende Vertrags­ver­län­gerung von derzeit zwölf auf drei Monate und die Kündi­gungs­frist von drei auf einen Monat zu verkürzen. Diesen Vorschlag hatte ich unein­geschränkt befür­wortet.

Der dama­lige Geset­zes­vor­schlag ist noch online abrufbar [Link entfernt] . Die entschei­dende Rege­lung ist klar und eindeutig:

2. §309 Nummer 9 [BGB] wird wie folgt geän­dert:
a) In Buch­stabe a werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
b) In Buch­stabe b werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt.
c) In Buch­stabe c werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
In der aktu­ellen Version vom 16. Dezember [Link entfernt] sieht derselbe Para­graph - wohl nach Inter­ven­tion des Wirt­schafts­minis­teriums - nun wie folgt aus:
2. §309 Nummer 9 [BGB] wird wie folgt geän­dert:
a) Die Buch­staben a und b werden wie folgt gefasst:
"a) eine Bestim­mung, die
aa) eine den anderen Vertrags­teil länger als zwei Jahre bindende Lauf­zeit des Vertrags vorsieht oder
bb) eine den anderen Vertrags­teil länger als ein Jahr höchs­tens bis zu zwei Jahre bindende Lauf­zeit des Vertrags vorsieht, wenn der Verwender dem anderen Vertrags­teil nicht auch einen Vertrag über die gleiche Leis­tung mit einer Lauf­zeit von einem Jahr zu einem Preis anbietet, welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Lauf­zeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monats­durch­schnitt über­steigt;
b) eine Bestim­mung, die
aa) eine den anderen Vertrags­teil bindende still­schwei­gende Verlän­gerung des Vertrags­ver­hält­nisses um jeweils mehr als ein Jahr vorsieht oder
bb) eine den anderen Vertrags­teil bindende still­schwei­gende Verlän­gerung des Vertrags­ver­hält­nisses um jeweils mehr als drei Monate bis zu einem Jahr vorsieht, es sei denn[,] die Verlän­gerung tritt nach der Bestim­mung nur ein, wenn der Verwender spätes­tens zwei Monate, jedoch frühes­tens vier Monate vor Ablauf der zunächst vorge­sehenen oder still­schwei­gend verlän­gerten Vertrags­dauer in Text­form auf Folgendes hinweist:
aaa) den Zeit­punkt, zu dem die verein­barte Vertrags­lauf­zeit endet,
bbb) den Zeit­raum, um den sich der Vertrag verlän­gert, wenn er nicht recht­zeitig gekün­digt wird, und
ccc) den Zeit­punkt, zu dem die Kündi­gung beim Verwender spätes­tens eingehen muss, oder".
In Buch­stabe c werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.

Versteckte 1-Jahres-Verträge

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Die Länge des Gesetz­ent­wurfs hat sich fast verfünf­facht - und das nur mit dem Ziel, Sonder­rege­lungen einzu­führen, mit denen die alten Lauf­zeiten von zwei Jahren und die alten Vertrags­ver­län­gerungen von einem Jahr doch noch gerettet werden können. So sollen weiterhin zwei Jahre Lauf­zeit legal sein, wenn zugleich ein Vertrag über dieselbe Leis­tung für nur ein Jahr zu einem maxi­malen Aufpreis von 25 Prozent ange­boten wird. Das birgt gleich mehrere Probleme:

  • Wer sich für die kürzere Lauf­zeit entscheidet, zahlt den höheren Preis nicht nur für das erste Jahr (wo das verständ­lich ist), sondern dauer­haft, wenn er den Vertrag doch weiter­laufen lässt.
  • Gene­rell ist der Nach­weis einer Nicht­exis­tenz schwer zu führen. Das stellt Verbrau­cher­schützer vor große Probleme, wenn sie Anbieter abmahnen wollen, die die künftig verpflich­tenden alter­nativen 1-Jahres-Verträge doch nicht anbieten. Nur, weil Anbieter diese nicht bewerben, bedeutet das ja nicht, dass es diese nicht gibt und dass sie nicht doch auf spezi­elle Kunden­nach­frage hin abge­schlossen werden.
    Und da kann man sich dann schon denken, was passiert:
    Wenn der von der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band instru­ierte Test­käufer im T-Punkt nach dem 1-Jahres-Vertrag fragt, dann wird er diesen auch ange­boten bekommen. Wenn "Oma Gabi" im Verkäu­fer­gespräch fragt: "Und was ist, wenn ich in einem Jahr ins Alten­heim ziehe", dann wird ihr zumin­dest ein Teil der Verkäufer sicher erklären, dass sie den neuen DSL-Anschluss dann ja dorthin mitnehmen kann, aber nicht auf die kurz­lau­fende Alter­native hinweisen.
  • Hinzu kommt das Problem, dass das Gesetz noch nicht einmal Vorgaben dazu macht, auf welchen Vertriebs­wegen die 1-Jahres-Verträge ange­boten werden müssen. Ein Anbieter, der 80 Prozent seiner Kunden über seinen Online-Shop gewinnt und 20 Prozent über die Hotline, könnte also auf die Idee kommen, die unbe­liebten 1-Jahres-Verträge nur über die Hotline anzu­bieten. Bis höchst­rich­ter­lich geklärt ist, ob sich damit die Pflicht zum Anbieten von 1-Jahres-Verträgen erfüllen lässt oder nicht, vergehen fünf bis zehn Jahre der Rechts­unsi­cher­heit. Windige Anbieter werden diese zulasten der Verbrau­cher ausnutzen.

Versteckte Kündi­gungs­beleh­rungen

Dasselbe Spiel gibt es auch bei der auto­mati­schen Vertrags­ver­län­gerung: Stan­dard sollen künftig faire drei Monate sein, aber die Anbieter können sich in ihren AGB zwölf Monate ausbe­dingen, wenn sie "in Text­form" recht­zeitig vor Ablauf der Kündi­gungs­frist auf die bestehende Vertrags­ver­län­gerung hinweisen. Auch hier werden Bundes­richter dann in einigen Jahren klären müssen, ob es ausreicht, wenn dieser Hinweis mit hell­grauer Farbe und 8-Punkt-Schrift auf die Rück­seite einer Rech­nung oder eines Konto­aus­zugs und versteckt zwischen anderen Beleh­rungen gedruckt wird.

Für die Verbrau­cher ist durch diesen Hinweis zudem nichts gewonnen: Wenn sie zum Beispiel nach 25 Monaten fest­stellen, dass sie eine Leis­tung nicht mehr benö­tigen, dann nutzt ihnen die im 21. Monat geschickte Erin­nerung an die Vertrags­ver­län­gerung im 24. Monat herz­lich wenig.

Den Anbie­tern von Tele­kom­muni­kati­ons­leis­tungen entstehen durch das Weiter­laufen eines Vertrags über die Mindest­ver­trags­lauf­zeit hinaus keine Kosten. Von daher sind lange auto­mati­sche Vertrags­ver­län­gerungen gene­rell abzu­lehnen. Sie produ­zieren sogar Kosten, indem Kunden "auf Vorrat" kündigen und im Zwei­fels­fall dann doch kurz vor Ablauf der Mindest­lauf­zeit die Kündi­gung zurück­nehmen, wenn sie den alten Vertrag zu den alten Kondi­tionen weiterhin behalten wollen. Das erzeugt zusätz­lichen Verwal­tungs­auf­wand bei den Anbie­tern, den man sich mit dauer­haft kurzen Kündi­gungs­fristen sparen könnte. Dass die 1-Jahres-Verlän­gerungen dennoch für die Anbieter attraktiv sind, liegt daran, dass es genug Kunden gibt, die die Leis­tung für weniger als ein Jahr benö­tigen, aber doch das ganze Jahr bezahlen.

Zu wünschen wäre also, dass die Parla­men­tarier noch einen Weg zurück zur ursprüng­lichen Fassung des Gesetzes finden. Die Chancen darauf dürften aber gering sein.

PS: Man wundert sich fast, warum nicht auch die einmo­natige Kündi­gungs­frist wieder verwäs­sert wurde. So bringt das Gesetz tatsäch­lich einen kleinen, aber wirk­lich nur einen kleinen Fort­schritt.

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