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Editorial: Ja wie viele Minuten hab' ich denn benutzt?

Neue Regelungen zum Einzelverbindungsnachweis: teils Fortschritt, teils Rückschritt
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Bei der Eingliederung der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (kurz TKV) ins Telekommunikationsgesetz (kurz TKG) stand auch eine Überarbeitung der Regeln zum Einzelverbindungsnachweis (kurz EVN) an. Der Gesetzgeber wählte dabei die Form, im Gesetz die Anforderungen an den EVN nur abstrakt zu formulieren, und die konkrete Gestaltung der Anforderungsliste einer Verfügung durch die Bundesnetzagentur zu überlassen.

Diese Form der Gesetzgebung, die eigentliche Ausgestaltung der Regelung einer Behörde zu überlassen, hat zunächst einmal den Vorteil, dass diese in der Regel schneller und individueller auf das Marktgeschehen reagieren kann als der Gesetzgeber. Eine Verfügung ist schneller geändert als ein Gesetz. Der Nachteil ist aber, dass eine Verfügung viel leichter gerichtlich angegriffen werden kann. Klagt eines der betroffenen TK-Unternehmen gegen die EVN-Verfügung, könnte es Jahre dauern, bis wir Rechtssicherheit haben. Dabei könnten schon einfache Verfahrensfehler (fehlende Anhörung etc. pp.) zu einer Unwirksamkeit der Verfügung führen. Klagen gegen eine gesetzliche Regelung wären hingegen nur mit Grundgesetzverstößen begründbar, hätten also eine deutlich höhere Hürde zu überwinden.

Gehen wir aber mal davon aus, dass die Bundesnetzagentur ihre Hausaufgaben richtig gemacht hat und die EVN-Verfügung Bestand hat. Und hoffen wir weiterhin, dass die nächste Verfügung nicht erst wieder in zehn Jahren erfolgt. Denn während der letzten 10 Jahre mussten die Verbraucher beim EVN mit so mancher Unzulänglichkeit auskommen, die die Tk-Unternehmen zu ihrem Vorteil ausnutzten.

Alle abrechnungsrelevanten Verbindungen erfasst, auch Datenverbindungen

Eine Unzulänglichkeit hat bereits der Gesetzgeber bei der Übernahme der EVN-Regelung von der TKV ins TKG behoben: Die Beschränkung auf Sprachverbindungen. Bisher waren die Anbieter nämlich nicht verpflichtet, Datenverbindungen einzeln auszuweisen. Dazu gehören Internet-Einwahlen ebenso wie SMS und MMS.

Zwar hatte der Verbraucher im Streitfall einen Anspruch auf einen nachträglichen und vollständigen Einzelnachweis. Doch wer fordert diesen jedesmal an, nur, weil er sich nicht mehr sicher ist, ob er nun sechs oder sieben SMS verschickt hat? Über die Summe aller Kunden machen auch solch kleinen Fehler viel aus, und deswegen ist es nur richtig, dass künftig die Kunden ausnahmslos alle für die Abrechnung relevanten Telekommunikations-Verbindungen im EVN finden werden.

An einzelnen Stellen fehlen aber noch Details. Bei Datenverbindungen müssen etwa gemäß der Verordnung nur die verwendeten Einwahlnummern bzw. der verwendete Zugangspunkt ausgewiesen werden, jedoch nicht der für die Anmeldung zum Onlinedienst nach der Einwahl verwendete Benutzername. Einige Anbieter im Internet by Call unterscheiden ihre Tarife jedoch nicht nur nach Nummer, sondern auch nach Login-Daten. Somit werden viele Schmalbundnutzer auch künftig eigene Aufzeichnungen führen müssen, da die Angaben im EVN nicht reichen, um die Entgelte für alle Verbindungen zu prüfen.

Nur abrechnungsrelevante Verbindungen erfasst

Eine weitere Kröte in der Verordnung ist, dass künftig kein Einzelausweis derjenigen Verbindungen erforderlich ist, die von einem Kontingent oder einer Flatrate erfasst werden. Es ist noch nicht einmal eine Angabe erforderlich, welcher Teil des Kontingents wirklich verbraucht wurde. Nur dann, wenn das Kontingent überschritten wurde, müssen auch diejenigen Verbindungen, die innerhalb des Kontingents lagen, mit aufgeführt werden. Schließlich führten diese Verbindungen am Anfang des Abrechnungszeitraums zum Überschreiten des Kontingents und werden dadurch abrechnungsrelevant.

Für die Kunden hat das erhebliche Nachteile: Wenn ihre Nutzung innerhalb des Kontingents bleibt, erfahren sie nicht, wie viele Minuten oder Megabyte sie ungenutzt verschenken. Diese Information brauchen sie aber zur Optimierung ihres eigenen Nutzungsverhaltens ("wenn ich diesen Monat tatsächlich so wenig verbraucht habe, kann ich nächsten Monat ja deutlich mehr telefonieren") oder bei einem Anbieter- oder Tarifwechsel zur Anpassung der Größe des Kontingents. Die eh schon recht verbraucherunfreundlichen Kontingenttarife - wer telefoniert schon Monat für Monat ungefähr gleich viel - werden somit von der Bundesnetzagentur durch die EVN-Verordnung noch weiter zugunsten der Tk-Anbieter gestaltet.

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