Themenspezial: Verbraucher & Service Geld weg?

Editorial: Inkasso oder nicht?

Manche Verfahren wiederholen sich: Eigentlich hatte der BGH zum Inkasso von Drittanbieterforderungen via Telefonrechnung schon 2004 zugunsten der Verbraucher entschieden. Doch möglicherweise muss er erneut ran.
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Inkasso oder nicht? Inkasso oder nicht?
Bild: Rynio-Productions / Fotolia.com
Der Streit ist eigentlich so alt wie die Telekom-Deregulierung, und er war bereits mehrfach bis vor den BGH aufgelaufen, insbesondere 2001 und 2004. Aber wegen der wiederholt geänderten Gesetzeslage - insbesondere das TKG ist mehrmals reformiert worden, 2002 aber auch das allgemeine Schuldrecht - und wegen veränderter vertraglicher Gepflogenheiten werden die höchsten deutschen Richter wohl abermals entscheiden müssen. Es geht um die Frage, was passiert, wenn der Nutzer einen Posten der Telefonrechnung nicht bezahlt, der die Leistung eines Drittanbieters umfasst. Darf der Netzbetreiber dann mit Sperrung des Anschlusses drohen, wenn der Kunde nicht bezahlt, und den Kunden für die Rückforderung zu Unrecht eingezogener Beträge an den Drittanbieter verweisen?

"Nein" sagt nun das Landgericht Potsdam in einem Verfahren (Az. 2 O 340/14, Urteil vom 26.11.2015) der Verbraucherzentrale Hamburg gegen E-Plus/Base. Sollte sich E-Plus nicht dem Urteil beugen, landet auch dieses Verfahren über kurz oder lang vor dem BGH. Schon vor dem Verfahren hatte sich allerdings E-Plus bereits dazu verpflichtet, wegen der bestrittenen und nicht bezahlten Drittanbieterforderung nicht mehr mit der Sperre zu drohen. Es ging also nur um die Frage, ob E-Plus weiter mahnen darf, und den Kunden dabei für die Geltendmachung seiner Ansprüche an den Drittanbieter verweisen darf.

Zu begrüßendes Urteil

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Aus Verbrauchersicht ist das Potsdamer Urteil zu begrüßen. Die Alternative, zur Vermeidung weiterer Mahnungen die komplette Telefonrechnung zu bezahlen, und sich das Geld dann per Klage vom Drittanbieter zurückzuholen, ist nicht gangbar. Gerade die unseriösen Anbieter wissen, wie sie ihre Aktivitäten über offshore-Gesellschaften abwickeln können, die selbst der Staat bei ihn betreffenden Delikten (z.B. Steuerhinterziehung) nur selten zu fassen kriegt. Wie soll sich dann ein Nutzer zu Unrecht kassierte Abogebühren von 2, 20, 200 oder gar 2 000 Euro wiederholen?

Die Potsdamer Entscheidung liegt auch auf einer Linie mit der BGH-Rechtsprechung seit 2004. Damals ging es um hohe Telefonrechnungen, die von Internet-Dialern verursacht worden waren. Zumindest für den Fall, dass der Dialer dem Nutzer ohne sein Zutun per Trojaner untergeschoben worden war, entschied der BGH, dass der Kunde die Dialer-Rechnung nicht zu bezahlen brauchte. Damit revidierte der BGH seine Rechtsprechung von 2001, bei der er die Abrechnung von 0190- bzw. 0900-Nummern noch zum "wertneutralen Hilfsgeschäft" erklärte, damals mit der Folge, dass rechtliche Einwendungen gegen die mit der Service-Nummer erbrachten Dienstleistungen selber kein Gehör fanden. Obwohl damals Telefonsex noch als "sittenwidrig" galt, musste Telefonsex per 0190 bezahlt werden.

Doch, wie geschrieben: 2004 nahm der BGH im Zuge des Dialer-Skandals die Anschlussbetreiber in die Pflicht: Einwendungen gegen die Dienstleistung selber - im konkreten Fall das Unterschieben eines Einwahlprogramms - müssen die Anbieter gegen sich gelten lassen. Hat der Kunde solche Einwendungen, müssen sie den bestrittenen Teil der Rechnung stornieren. Der Drittanbieter kann dann vor Gericht auf die Zahlung seiner Rechnung klagen. Das Senden weiterer Mahnungen oder ein förmliches Inkassoverfahren sind hingegen bei bestrittener Forderung unzulässig.

Kein Patentrezept, um Telefonrechnungen nicht zu bezahlen

Zwar bleibt ein gewisses Risiko für die Anschlussbetreiber, wenn die Kunden erst dann Einwände gegen ihre Rechnungen erheben, wenn das Geld bereits an die Drittanbieter ausgeschüttet wurde. Das Problem lässt sich aber mit verzögerter Wertstellung in der Regel lösen. Letztendlich haben Banken ein ganz ähnliches Problem bei Lastschriften: Auch hier kann der Kontoinhaber bis zu acht Wochen lang widersprechen, sogar ohne Angabe von Gründen. Bei Telefonrechnungen sieht § 45i TKG ebenfalls eine Frist von acht Wochen vor.

Ist das jetzt ein Patentrezept, um seine Telefonrechnung nicht zu bezahlen? Nun, sicher nicht. Zum einen gilt die hier vorgestellte Regelung nur für Drittanbieterleistungen, die zusammen mit der Telefonrechnung bezahlt werden, beispielsweise Anrufe bei Servicenummern oder bei App-Kauf via Mobilfunkrechnung. Zum anderen kann es schnell recht teuer werden, wenn der Drittanbieter die korrekte Erbringung seiner Dienste vor Gericht nachweist: Zu der ursprünglich beanstandeten Service-Gebühr kommen dann auch noch Kosten für die Rückbuchung beim Netzbetreiber, für das gerichtliche Verfahren und möglicherweise auch für Gutachter hinzu. Man sollte also nur solchen Posten auf der Rechnung widersprechen, von denen man sich auch sicher ist, dass man sie nicht in Anspruch genommen hat.

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