Urteil: eBay-Verkäufer darf Auktion bei Beschädigung beenden
eBay: Verkäufer dürfen eine Auktion
bei einem plötzlichem Defekt abbrechen
Bild: eBay; BaSSaBaS und Rafa Irusta - Fotolia.com / Montage: teltarif.de
Ein Verkäufer darf eine laufende Auktion bei der
Online-Versteigerungsplattform eBay
abbrechen, wenn der Artikel während des Auktionszeitraums beschädigt wird. Er macht sich in
diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig, hat das Landgericht Bochum in zweiter Instanz (Az.: 9 S 166/12, Urteil vom
18.12.2012) bestätigt, wie die Kanzlei Dr. Bahr
berichtet.
Im konkreten Fall hatte ein Nutzer im Juli 2011 eine Mercedes A-Klasse bei eBay zum Verkauf
angeboten; los ging es mit einem Startpreis von 1 Euro.
eBay: Verkäufer dürfen eine Auktion
bei einem plötzlichem Defekt abbrechen
Bild: eBay; BaSSaBaS und Rafa Irusta - Fotolia.com / Montage: teltarif.de
Gut einen Tag später beendete der
Verkäufer die Auktion jedoch vorzeitig und löschte alle bis dahin abgegebenen Gebote. Der bis dahin
führende Bieter wollte sich das jedoch nicht gefallen lassen und forderte den Mercedes-Besitzer auf,
ihm seine Kontoverbindung zur Bezahlung zu übermitteln und mitzuteilen, wann er das Fahrzeug abholen
könne.
Nachdem der Verkäufer darauf nicht reagierte, reichte der eBay-Bieter Klage beim Amtsgericht Bochum ein. Dort verteidigte sich der Mercedes-Besitzer damit, dass sich nach Beginn der Auktion plötzlich ein noch nicht vorhandener Mangel an dem Wagen gezeigt habe: ein Defekt an der Zentralverriegelung. Hierfür benannte der Verkäufer Zeugen und konnte auch die Bestellung des notwendigen Ersatzteils belegen.
Was hatte eBay für solche Fälle festgelegt?
Bei eBay gab es für den Fall der Beschädigung eines Artikels folgende Regelungen: "Wie beende ich ein Angebot vorzeitig? - Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Und weiter: "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots - Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht zum Verkauf verfügbar."
In den eBay-AGB hieß es zudem eher schwammig: "(...) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die Gebote zu streichen."
Amtsgericht: Kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen
Das Amtsgericht wies daraufhin die Klage des eBay-Bieters ab. Einerseits habe der Verkäufer gemäß der eBay-AGB gehandelt, so dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Es sei interessensgerecht, wenn der Anbieter die Auktion im Falle einer unvorhergesehenen Beschädigung vorzeitig beenden könne. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe sich herausgestellt, dass der Defekt tatsächlich erst nach Einstellen des Fahrzeugs bei eBay aufgetreten sei.
Berufungsinstanz gesteht Verkäufer ebenfalls Recht zur Beendigung zu
Der Kläger ging daraufhin in Berufung und zog vors Bochumer Landgericht. Das schloss sich seinen Kollegen vom Amtsgericht jedoch an und wies die Klage erneut ab. Der Mercedes-Besitzer habe sein Verkaufsangebot wirksam zurückgenommen, als er die Auktion beendete, befanden die Richter. Ein Anbieter sei zu einer Beendigung eines Verkaufsangebots berechtigt, "wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat".
Landgericht lässt Revision zu
Die Richter lehnten sich hier an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2011 an, nach dem ein Verkäufer ein Angebot beenden darf, wenn der Artikel gestohlen wird (Az.: VIII ZR 305/10, Urteil vom 08.06.2011). Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, da diese Frage "höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden" worden, für die Allgemeinheit aber relevant sei, "weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von vergleichbaren Fällen von eBay-Auktionen stellen kann".