Einspeisevergütung

ARD und ZDF müssen für Verbreitung im Kabel zahlen

Jahrelang wurde um die Einspeisevergütung gestritten, jetzt hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf entschieden, dass ARD und ZDF Entgelte für die Verbreitung im Kabel zahlen müssen.
Von Marie-Anne Winter

Gerichtsurteil: ARD und ZDF müssen für die Verbreitung ihrer Programme im Kabel bezahlen Gerichtsurteil: ARD und ZDF müssen für die Verbreitung ihrer Programme im Kabel bezahlen
Bild: teltarif.de
Seit 2013 wird über Einspeiseentgelte für die Nutzung des Kabelnetzes durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gestritten. Jetzt hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Link entfernt] zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber entschieden. Die Rundfunkanstalten müssen für die Nutzung des Kabelnetzes insgesamt ca. 3,5 Millionen Euro zahlen. In dem Rechtsstreit ging es allerdings ausschließlich um die Entgelte für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016. Gerichtsurteil: ARD und ZDF müssen für die Verbreitung ihrer Programme im Kabel bezahlen Gerichtsurteil: ARD und ZDF müssen für die Verbreitung ihrer Programme im Kabel bezahlen
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Die zu klärende Frage war, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunkprogramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener Einspeisevertrag. Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und künftig keine Zahlungen mehr zu leisten.

Kündigung unwirksam

Damit sind Rundfunkanstalten aber nicht durchgekommen: Nach der Auffassung des Senats ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene Einspeisevertrag nicht wirksam gekündigt worden, weil die Kündigungserklärungen kartellrechtswidrig waren. Deshalb seien die Rundfunkanstalten weiterhin verpflichtet, Einspeiseentgelte zu zahlen. Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten verstießen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), weil sie nicht auf Grund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten.

Nach Ansicht des Kartellsenats bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der offensichtlich geführte Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Dokumente, Entscheidungsvorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das hatte der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 12. April 2016 (KZR 31/14) in diesem Zusammenhang verlangt.

Wechselseitige Abhängigkeit

Der Senat führte außerdem aus, der Einspeisevertrag sei als solcher wirksam, es gebe keine kartellrechtlichen Bedenken. Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB. Es sei auch kein ein Verstoß gegen die rundfunkrechtlichen Entgeltvorgaben des § 52d Rundfunkstaatsvertrag oder ein Preishöhenmissbrauch festzustellen. Auch eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunkanstalten bestehe nicht. Die Vertragsparteien unterlägen hinsichtlich der Signaleinspeisung einer wechselseitigen Abhängigkeit. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunkanstalten liege also nicht vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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