Klage abgewiesen

Urteil: Vertriebsverbot von Mobilfunk-Repeatern ist rechtmäßig

BNetzA hatte Unternehmen den Vertrieb der Repeater zuvor untersagt
Von Marc Kessler

Justitia Das VG Köln hat ein Vertriebs­verbot
für Mobilfunk-Repeater bestätigt
Foto: dpa
Das Verwaltungs­gericht Köln hat die Klage eines Unter­nehmens abgewiesen, dem der Vertrieb von Mobilfunk-Repeatern durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA) verboten worden war (Az.: 21 K 2589/12, Urteil vom 17. Juli 2013), wie das Gericht in einer Presse­erklärung mitteilt. Die Repeater, um die es in der Entscheidung geht, empfangen Mobilfunk-Signale, verstärken diese und geben sie anschließend weiter.

Unternehmen wehrte sich gegen von der BNetzA verhängtes Vertriebsverbot

Justitia Das VG Köln hat ein Vertriebs­verbot
für Mobilfunk-Repeater bestätigt
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Die Bundes­netz­agentur hatte den Vertrieb untersagt, "weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunk­netz­betreiber die exklusiven Nutzungs­rechte an den betref­fenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustim­mung erforderlich ist". Das klagende Unter­nehmen vertreibt die Mobilfunk-Repeater zum Einsatz an Orten mit schlechten Empfangs­bedingungen - etwa in Tiefgaragen, U-Bahn-Stationen oder Büro­gebäuden mit beschichteten Fenster­scheiben.

Das Verwaltungs­gericht Köln hat das von der BNetzA ausge­sprochene Vertriebs­verbot nun bestätigt. Der betreffende Mobilfunk-Repeater erfülle "die Begriffs­merkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Aus­strahlung von Funkwellen kommunizieren könne".

Gericht: Betrieb solcher Repeater unzulässig - Anbieter muss Käufer darauf hinweisen

Die dabei genutzten Frequenzen seien aber den Mobilfunk-Netzbetreibern zugeteilt. Daher sei die Inbetrieb­nahme solcher Geräte ohne das Einver­ständnis der Netzbetreiber "mangels entsprechender Frequenz­zuteilung" unzulässig.

Wenn der Anbieter die Käufer der Mobilfunk-Repeater nicht auf "diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte" hinweise, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig, befand das Kölner Verwaltungs­gericht. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Ober­verwaltungs­gericht in Münster eingelegt werden.

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