Passwortregelung

Digitaler Nachlass nach dem Tod: Passwörter nicht Dritten an­ver­trauen

Damit die Erben nach dem Tod sich auch um den digi­talen Nach­lass kümmern können, sollten sie noch zu Leb­zeiten des Betref­fenden über seine E-Mail-Accounts, sozialen Netz­werke oder Online-Shop­ping-Konten mit Pass­wörtern infor­miert werden. Die Ver­braucher­zentrale hat zu­sammen­gefasst, worauf man hierbei achten sollte.
Von dpa / Jennifer Buchholz

Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind. Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind.
Bild: dpa
Der digi­tale Nach­lass eines Verstor­benen ist für Erben mit allerlei Tücken verbunden. Denn häufig kennen sie weder alle seine Online-Konten, geschweige denn die nötigen Pass­wörter. Der Ver­braucher­zentrale Bundes­verband in Berlin rät aber davon ab, den Computer des Verstor­benen an Firmen zu schi­cken, die die vorhan­denen Daten analy­sieren, ein Gutachten erstellen und auf Wunsch Online-Konten löschen. Denn so würden viele persön­liche Daten an Dritte weiter­gegeben. Besser seien Firmen, die anbieten, mit wenig persön­lichen Daten wie Name und Anschrift des Verstor­benen bei den größten deut­schen Online-Unter­nehmen zu über­prüfen, welche Konten und Verträge womög­lich exis­tieren.

Pass­wörter nicht an Dritte weiter­geben

Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind. Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind.
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Noch besser ist natür­lich, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Betref­fenden über alle E-Mail-Accounts, sozialen Netz­werke oder Online-Shop­ping-Konten mitsamt Pass­wör­tern infor­miert werden. Dazu kann dieser die Daten zum Beispiel ver­schlüsselt auf einem USB-Stick spei­chern. Eine Anwei­sung, was mit den Konten geschehen soll, gehört am besten in einen Safe oder ein Bank­schließ­fach. Weil sich die Angaben häufig ändern, sei es wahr­schein­lich zu teuer und zeit­auf­wändig, solch eine Anlei­tung bei einem Notar zu hinter­legen.

Auch hier gibt es wieder Unter­nehmen, die gegen eine Gebühr anbieten, Pass­wörter und Anwei­sungen in einer Cloud zu hinter­legen und im Todes­fall an den Erben zu über­geben. Davon rät der VZBV eben­falls ab: Um sich vor Dieb­stahl und Betrug zu schützen, sollten Pass­wörter nicht an Dritte weiter­gegeben werden.

Die allge­meine recht­liche Rege­lung sieht so aus, dass der Erbe auch alle Online-Konten des Ver­storbenen erbt. Zugriff bekommt er aber nur, solange der post­mor­tale Persönlichkeits­schutz des Verstor­benen nicht betroffen ist. Der Anspruch beschränkt sich somit auf ver­mögens­rechtliche Posi­tionen. Bei E-Mail-Diensten spielt zusätz­lich das Fern­melde­geheimnis eine Rolle, deshalb gewähren Anbieter keinen Zugriff auf die Konten.

Unser Redak­teur Alex­ander Kuch hat das Wich­tigste für Sie einmal zusam­men­gefasst.

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