Digitaler Nachlass nach dem Tod: Passwörter nicht Dritten anvertrauen
Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind.
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Der digitale Nachlass eines Verstorbenen ist für
Erben mit allerlei Tücken verbunden. Denn häufig kennen sie weder
alle seine Online-Konten, geschweige denn die nötigen Passwörter. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin
rät aber davon ab,
den Computer des Verstorbenen an Firmen zu schicken, die die
vorhandenen Daten analysieren, ein Gutachten erstellen und auf Wunsch
Online-Konten löschen. Denn so würden viele persönliche Daten an
Dritte weitergegeben. Besser seien Firmen, die anbieten, mit wenig
persönlichen Daten wie Name und Anschrift des Verstorbenen bei den
größten deutschen Online-Unternehmen zu überprüfen, welche Konten und
Verträge womöglich existieren.
Passwörter nicht an Dritte weitergeben
Auch für den digitalen Nachlass gibt es gesonderte Regelungen, die zu beachten sind.
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Noch besser ist natürlich, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des
Betreffenden über alle E-Mail-Accounts, sozialen Netzwerke oder
Online-Shopping-Konten mitsamt Passwörtern informiert werden. Dazu
kann dieser die Daten zum Beispiel verschlüsselt
auf einem USB-Stick
speichern. Eine Anweisung, was mit den Konten geschehen soll, gehört
am besten in einen Safe oder ein Bankschließfach. Weil sich die
Angaben häufig ändern, sei es wahrscheinlich zu teuer und
zeitaufwändig, solch eine Anleitung bei einem Notar zu hinterlegen.
Auch hier gibt es wieder Unternehmen, die gegen eine Gebühr anbieten, Passwörter und Anweisungen in einer Cloud zu hinterlegen und im Todesfall an den Erben zu übergeben. Davon rät der VZBV ebenfalls ab: Um sich vor Diebstahl und Betrug zu schützen, sollten Passwörter nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die allgemeine rechtliche Regelung sieht so aus, dass der Erbe auch alle Online-Konten des Verstorbenen erbt. Zugriff bekommt er aber nur, solange der postmortale Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht betroffen ist. Der Anspruch beschränkt sich somit auf vermögensrechtliche Positionen. Bei E-Mail-Diensten spielt zusätzlich das Fernmeldegeheimnis eine Rolle, deshalb gewähren Anbieter keinen Zugriff auf die Konten.
Unser Redakteur Alexander Kuch hat das Wichtigste für Sie einmal zusammengefasst.