SIM-Karten-Pfand bei mobilcom-debitel ist unzulässig
SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig
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Mobilfunkanbieter dürfen keine Pfandgebühr für
SIM-Karten erheben. Darauf weist der Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) hin und beruft sich auf ein Urteil des
Landgerichts Kiel (Az.: 4 O 95/13). Der Anbieter mobilcom-debitel
hatte Kunden, die nach Vertragsende ihre SIM-Karte nicht auf eigene
Kosten zurückschickten, rund zehn Euro in Rechnung gestellt. Dagegen
hatte der vzbv geklagt.
SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig
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Die Richter schlossen sich der Ansicht der
Verbraucherschützer an, dass das Unternehmen kein berechtigtes
Interesse an der Rückgabe der SIM-Karten habe und ihm auch kein
Schaden entstehe, falls Kunden die Karten nicht zurückschickten.
Die Karten würden ohnehin vernichtet und seien wertlos. Der Versand per
Post würde das Missbrauchsrisiko zudem eher erhöhen, so die Verbraucherzentrale
in der Mitteilung weiter.
Bereits in einem früheren Verfahren im Jahr 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Karten-Pfand für unzulässig erklärt (Az.: 2 U 12/11). Anschließend hatte mobilcom-debitel die entsprechende Vertragsklausel leicht umformuliert, aber weiterhin ein Pfand erhoben. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel ist noch nicht rechtskräftig.
vzbv will rechtswidrige Gewinne von mobilcom-debitel einziehen
Das Gericht entschied außerdem, dass die von mobilcom-debitel erhobene Strafe in Höhe von 4,95 Euro rechtwidrig sei. Der Anbieter hatte diese Gebühr erhoben, sobald der Kunde länger als drei Monate nicht telefonierte. Das erklärte Ziel der Verbraucherzentrale ist es, ein Gewinnabschöpfungsverfahren gegen mobilcom-debitel einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens müssten die Gewinne, die mit der Strafe erzielt wurden, an den Bundeshaushalt abgeführt werden. Die vom Gericht zugestandene Auskunft über die Einnahmen sei ein erster Schritt auf dem Weg.
Auch diese Praktik wurde in demselben Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az.: 2 U 12/11) bereits verhandelt. Die Richter urteilten damals, dass diese "Nichtnutzungsgebühr" gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße und den Kunden benachteilige. Zudem erhielten Kunden für die Gebühr keine Gegenleistung, zumal sie sich vertragstreu verhalten würden. Der pauschale Schadensersatz durch das Pfand würde den zu erwartenden Schaden übersteigen.