Urteil

SIM-Karten-Pfand bei mobilcom-debitel ist unzulässig

Das Landgericht Kiel hat geurteilt, dass die Erhebung eines Pfands für SIM-Karten rechtswidrig ist. Dem Unternehmen entstehe kein Schaden, wenn die SIM-Karte nicht zurückgesandt werde. Auch die "Nicht­nutzungs­gebühr" sei nicht rechtsgültig. Das Gericht gewährte der Ver­braucher­zentrale Einsicht in die dadurch erzielten Gewinne.
Von Kaj-Sören Mossdorf mit Material von dpa

SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig. SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig
Bild: S Kautz15 - Fotolia.com, teltarif.de / Montage: teltarif.de
Mobilfunkanbieter dürfen keine Pfandgebühr für SIM-Karten erheben. Darauf weist der Ver­braucher­zentrale Bundesverband (vzbv) hin und beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 4 O 95/13). Der Anbieter mobilcom-debitel hatte Kunden, die nach Vertragsende ihre SIM-Karte nicht auf eigene Kosten zurückschickten, rund zehn Euro in Rechnung gestellt. Dagegen hatte der vzbv geklagt.

SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig. SIM-Karten-Pfand ist nicht rechtsgültig
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Die Richter schlossen sich der Ansicht der Verbraucher­schützer an, dass das Unternehmen kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der SIM-Karten habe und ihm auch kein Schaden entstehe, falls Kunden die Karten nicht zurückschickten. Die Karten würden ohnehin vernichtet und seien wertlos. Der Versand per Post würde das Missbrauchsrisiko zudem eher erhöhen, so die Ver­braucher­zentrale in der Mitteilung weiter.

Bereits in einem früheren Verfahren im Jahr 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Karten-Pfand für unzulässig erklärt (Az.: 2 U 12/11). Anschließend hatte mobilcom-debitel die entsprechende Vertragsklausel leicht umformuliert, aber weiterhin ein Pfand erhoben. Das aktuelle Urteil des Landgerichts Kiel ist noch nicht rechtskräftig.

vzbv will rechtswidrige Gewinne von mobilcom-debitel einziehen

Das Gericht entschied außerdem, dass die von mobilcom-debitel erhobene Strafe in Höhe von 4,95 Euro rechtwidrig sei. Der Anbieter hatte diese Gebühr erhoben, sobald der Kunde länger als drei Monate nicht telefonierte. Das erklärte Ziel der Verbraucherzentrale ist es, ein Gewinnabschöpfungsverfahren gegen mobilcom-debitel einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens müssten die Gewinne, die mit der Strafe erzielt wurden, an den Bundeshaushalt abgeführt werden. Die vom Gericht zugestandene Auskunft über die Einnahmen sei ein erster Schritt auf dem Weg.

Auch diese Praktik wurde in demselben Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az.: 2 U 12/11) bereits verhandelt. Die Richter urteilten damals, dass diese "Nichtnutzungsgebühr" gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoße und den Kunden benachteilige. Zudem erhielten Kunden für die Gebühr keine Gegenleistung, zumal sie sich vertragstreu verhalten würden. Der pauschale Schadensersatz durch das Pfand würde den zu erwartenden Schaden übersteigen.

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