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Klage erfolgreich: DAZN muss Nutz­ungsbedingungen ändern

Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) hat erfolg­reich gegen mehrere Vertrags­bestim­mungen von DAZN geklagt. Der Strea­ming­dienst ging in Beru­fung.
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Urteil gegen DAZN Urteil gegen DAZN
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Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) hatte gegen mehrere Klau­seln in den Nutzungs­bedin­gungen des Sport-Strea­ming­dienstes DAZN geklagt. Die Verbrau­cher­schützer bemän­geln Intrans­parenz und die Möglich­keit umfang­rei­cher Vertrags­ände­rungen, die sich der Anbieter selbst einge­räumt hat.

Das Land­gericht München I folgte den Argu­menten des vzbv und beur­teilte die bean­stan­deten Klau­seln als unwirksam. Die von DAZN verwen­dete Preis­anpas­sungs­klausel sah vor, dass der Strea­ming­dienst die Kosten für die Kunden auch "an sich verän­dernde Markt­bedin­gungen anpassen" konnte.

Das Gericht argu­men­tierte, dass nicht klar werde, an welchem Markt sich die Klausel orien­tiere. Auch würden die Kunden­inter­essen nicht berück­sich­tigt, da die Klausel keine Verpflich­tung vorsähe, Preise bei Kosten­redu­zie­rungen von DAZN zu senken. Die Bestim­mung sei unwirksam, auch wenn DAZN ein monat­liches Kündi­gungs­recht einräumt.

DAZN theo­retisch ohne Sport­über­tra­gungen?

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Wie der vzbv weiter mitteilte, beschrieb DAZN in seinen Nutzungs­bedin­gungen den Leis­tungs­gegen­stand des Vertrages als Online-Video­dienst, der unter anderem die Über­tra­gung von Sport­ereig­nissen und Zusam­men­fas­sungen von Sport­ereig­nissen bietet. Die Nutzungs­bedin­gungen sahen vor, dass die Gestal­tung und die Verfüg­bar­keit dieser Vertrags­inhalte mit der Zeit vari­ieren könnten.

Diese Rege­lung ist den Kunden nach Ansicht des Gerichts nicht zuzu­muten. Schließ­lich habe DAZN so die zumin­dest theo­reti­sche Möglich­keit, den Vertrag so weit abzu­ändern, dass über­haupt keine Sport­ver­anstal­tungen mehr über­tragen würden. Dies sei nach Auffas­sung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar.

Insge­samt bean­stan­deten die Verbrau­cher­schützer zwölf Rege­lungen in den Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen von DAZN. Für drei dieser Bestim­mungen (deren Inhalt nicht näher erläu­tert wurde) hab DAZN während des Klage­ver­fah­rens eine Unter­las­sungs­erklä­rung ab. Hinsicht­lich der neun weiteren Klau­seln gab das Land­gericht München I dem vzbv Recht.

Beru­fung vor dem Ober­lan­des­gericht München

Wie die Verbrau­cher­schützer weiter mitteilten, hat DAZN mitt­ler­weile seine Nutzungs­bedin­gungen ange­passt. Das Urteil sei noch nicht rechts­kräftig, zumal der Strea­ming­dienst vor dem Ober­lan­des­gericht München Beru­fung einge­legt hat (Az. 29 U 2482/23).

Auch bei anderen Strea­ming­diensten hört man immer mehr von Preis­erhö­hungen, wegfal­lenden güns­tigen Abo-Modellen oder sogar Kosten­fallen, die Kunden länger binden sollen. Jetzt hat auch das Euro­päi­sche Verbrau­cher­zen­trum in Deutsch­land (EVZ) vor Strea­ming-Ange­boten gewarnt, bei denen Verbrau­cher­rechte nicht einge­halten werden.

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