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Telefonwerbung mit gefälschter Rufnummer: Hausdurchsuchung

Bundesnetzagentur greift bei begründeten Verdachtsfällen hart durch
Von Thorsten Neuhetzki

Hausdurchsuchungen wegen Telefonwerbung mit unterdrückter bzw. falscher Rufnummer Hausdurchsuchungen wegen Telefonwerbung mit unterdrückter bzw. falscher Rufnummer
Foto: dpa
Wer Telefonwerbung ohne Ruf­nummer durchführt und dadurch glaubt, unentdeckt zu bleiben, der irrt. Den Eindruck zumindest vermittelt heute die Bundes­netzagentur, die per Presse­mitteilung darüber informiert, dass sie erstmals Durchs­uchungen wegen unerlaubter Telefon­werbung mit Ruf­nummern­unter­drückung in Unter­nehmen durchgeführt hat. Die Durch­suchungs- und Beschlag­nahme­maßnahmen beziehen sich auf Wohnräume sowie auf Geschäfts­räume verschiedener Gesell­schaften, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden. An der Durch­suchung sind nach Darstellung der Aufsichts­behörde 14 Mitarbeiter der Bundes­netzagentur beteiligt, die von Kräften der örtlichen Polizei unterstützt wurden.

Verfahren geht auf Verbraucherbeschweden zurück

Hausdurchsuchungen wegen Telefonwerbung mit unterdrückter bzw. falscher Rufnummer Hausdurchsuchungen wegen Telefonwerbung mit unterdrückter bzw. falscher Rufnummer
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Eine Vielzahl von Verbrauchern hatte sich bei der Bundes­netzagentur gemeldet und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken unter Anzeige einer - nach Ermittlungen der Bundes­netzagentur - nicht zugeteilten Rufnummer angerufen worden seien. "Dank der ausführlichen Schild­erungen der Verbraucher über die belästigenden Werbeanrufe konnte trotz vorgetäuschter Rufnummer ein in Nordrhein-Westfalen ansässiges Unternehmen als möglicher Verursacher ermittelt werden. Möglichen Verstößen gegen unerlaubte Telefon­werbung wird konsequent nachgegangen", erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Behörde betont in ihrer Mitteilung auch, dass die Durchsuchung auf der Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte. Dieser setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann. Die Durchführung einer Durchsuchung diene der Aufklärung des Sachverhalts und bedeute ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben.

Bis zum Abschluss des Verfahrens gelte die Unschuldsvermutung. Entsprechend will die Bundesnetzagentur zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens keine weiteren Informationen veröffentlichen. Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung gilt schon seit mehreren Jahren und schließt auch das Verbot der Unterdrückung von Telefonnummern für Callcenter ein.

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