BNetzA: Erneut Hausdurchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung
BNetzA: Erneut Hausdurchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung
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Mit Unterstützung der örtlichen Polizei hat die Bundesnetzagentur gestern erneut eine Hausdurchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung durchgeführt. Dem waren übereinstimmende Beschwerden von Verbrauchern vorausgegangen. Laut Mitteilung der Bundesnetzagentur hat das durchsuchte Unternehmen seinen Sitz im Großraum München und wirbt für Solar- und Photovoltaikanlagen. Mehr gibt die staatliche Behörde zu der Firma momentan allerdings nicht bekannt: "Weitere Informationen zu dem konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere zu den Namen der durchsuchten Unternehmen, wird die Bundesnetzagentur bis zum behördlichen Abschluss des Verfahrens nicht veröffentlichen", schreibt die BNetzA.
Die Durchsuchung hatte allerdings doch eine gewisse Größenordnung. An der Durchsuchung seien schon alleine 16 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur beteiligt gewesen, zur Größe des Polizeiaufgebots machte die Behörde keine Angaben. Einer solchen Hausdurchsuchung geht - wie in diesem Fall auch - ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss voraus. Dieser Beschluss setzt einen Anfangsverdacht für einen Rechtsverstoß voraus, den die Bundesnetzagentur im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgen kann.
Trotz gesetzlicher Regelung gibt es Telefonwerbung weiter
BNetzA: Erneut Hausdurchsuchung wegen unerlaubter Telefonwerbung
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Nachdem Verbraucher sich bei der Bundesnetzagentur beschwert und angezeigt hatten, dass sie zu Werbezwecken angerufen wurden, mahnte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur: "Einige Unternehmen halten sich noch immer nicht an die gesetzlichen Vorgaben. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung sind verboten. Der Bußgeldrahmen wurde im vergangenen Jahr sogar auf 300 000 Euro erhöht. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und die Call-Center, sich an die geltenden Gesetze zu halten".
Allerdings darf eine solche Durchsuchungsmaßnahme nicht dazu führen, dass gewisse Unternehmen oder Branchen verteufelt werden. "Die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme dient der Aufklärung des Sachverhalts und bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Verstoßes schuldig gemacht haben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung", sagte Jochen Homann.
Verbraucher müssen in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Dies hat der Gesetzgeber in Paragraf 7 und Paragraf 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Verstoßen Unternehmen dagegen, handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, auch "Cold Call" genannt. Diesen kann die Bundesnetzagentur nach Hinweisen von Bürgern entsprechend dem UWG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen. Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.