Urteil

Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam

Werbeanrufe ohne Zustimmung des Angerufenen sind nicht nur nervig, sondern begründen nicht zwingend einen am Telefon geschlossenen Vertrag. Das entschied das Amtsgericht Bremen in einem aktuellen Fall. Dem Provider steht kein Vergütungsanspruch zu.
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Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam
Bild: teltarif.de / Marleen Frontzeck
"Cold Calls" nennt man Werbeanrufe, bei denen ein Tele­fon­kunde zum Zwecke der Wer­bung für ein Produkt oder eine Dienst­leistung angerufen wird, ohne dass der An­ge­rufene dieser Werbe­form vorher zu­ge­stimmt hat. Beim Ab­schluss von Tele­kommuni­kations­ver­trägen sichern sich viele Anbieter in ihren Allgemeinen Ge­schäfts­be­dingungen das Recht, den Kunden nach Ver­trags­ab­schluss zu Werbe­zwecken an­rufen zu dürfen. Der Kunde kann aber jeder­zeit von seinem Wider­rufs­recht Gebrauch machen und diese Ein­willigung zu­rück­ziehen.

Ist der Vertrag selbst aber durch einen solchen Werbeanruf zustande gekommen, steht dem Provider kein Vergütungsanspruch zu, urteilte nun das Amtsgericht Bremen. Dies teilt die Rechtskanzlei Dr. Bahr mit, der das Urteil vom 21. November unter dem Az. 9 C 573/12 vorlag.

Gericht: Für Provider besteht kein Vergütungsanspruch

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Bild: teltarif.de / Marleen Frontzeck
Im vorliegenden Fall rief ein Telekommunikations-Anbieter ohne vorherige Einwilligung bei einer Frau an, die bislang nicht Kundin des Anbieters war. Beide Parteien schlossen am Telefon einen Vertrag, doch die Neukundin zahlte die vereinbarten Gebühren nicht. Daraufhin zog der Provider vor Gericht.

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es in Paragraf 7 unter der Überschrift "Unzumutbare Belästigungen": "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht." Eine unzumutbare Belästigung sei unter anderem stets anzunehmen "bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung".

Das Gericht berief sich laut Dr. Bahr sowohl auf diesen Paragrafen als auch auf Paragraf 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."

Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes könne - laut Mitteilung des Anwalts - allenfalls dann gelten, wenn die Neukundin "entgegen Treu und Glauben" die klägerischen Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Dann habe der Provider möglicherweise einen Ausgleichsanspruch. Dies sei aber im hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen.

In einem Kommentar hält der Anwalt die Ansicht des Amtsgerichts Bremen für eine "absolute Mindermeinung. Nach ganz herrschender Auffassung führen Wettbewerbsverstöße grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines zivilrechtlich geschlossenen Vertrages. Vielmehr bedarf es hierfür eigener Gründe (z.B. arglistige Täuschung oder Drohung)", schreibt der Experte.

Alles, was Sie als Verbraucher im Bereich der Telekommunikation beachten sollten und welche Rechte Ihnen zustehen, erfahren Sie auf unserer ausführlichen Übersichtsseite zu Verbraucherthemen. Was bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen gesetzlich vorgeschrieben ist, haben wir zusammengefasst in der Meldung Gesetzespaket gegen Betrug von Verbrauchern tritt in Kraft.

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