Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam
Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam
Bild: teltarif.de / Marleen Frontzeck
"Cold Calls" nennt man Werbeanrufe, bei denen ein Telefonkunde zum Zwecke der Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung angerufen wird, ohne dass der Angerufene dieser Werbeform vorher zugestimmt hat. Beim Abschluss von Telekommunikationsverträgen sichern sich viele Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht, den Kunden nach Vertragsabschluss zu Werbezwecken anrufen zu dürfen. Der Kunde kann aber jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und diese Einwilligung zurückziehen.
Ist der Vertrag selbst aber durch einen solchen Werbeanruf zustande gekommen, steht dem Provider kein Vergütungsanspruch zu, urteilte nun das Amtsgericht Bremen. Dies teilt die Rechtskanzlei Dr. Bahr mit, der das Urteil vom 21. November unter dem Az. 9 C 573/12 vorlag.
Gericht: Für Provider besteht kein Vergütungsanspruch
Nach Telefonwerbung geschlossener Vertrag ist unwirksam
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Im vorliegenden Fall rief ein Telekommunikations-Anbieter ohne vorherige Einwilligung bei einer Frau an, die bislang nicht Kundin des Anbieters war. Beide Parteien schlossen am Telefon einen Vertrag, doch die Neukundin zahlte die vereinbarten Gebühren nicht. Daraufhin zog der Provider vor Gericht.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es in Paragraf 7 unter der Überschrift "Unzumutbare Belästigungen": "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht." Eine unzumutbare Belästigung sei unter anderem stets anzunehmen "bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung".
Das Gericht berief sich laut Dr. Bahr sowohl auf diesen Paragrafen als auch auf Paragraf 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt."
Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes könne - laut Mitteilung des Anwalts - allenfalls dann gelten, wenn die Neukundin "entgegen Treu und Glauben" die klägerischen Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Dann habe der Provider möglicherweise einen Ausgleichsanspruch. Dies sei aber im hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen.
In einem Kommentar hält der Anwalt die Ansicht des Amtsgerichts Bremen für eine "absolute Mindermeinung. Nach ganz herrschender Auffassung führen Wettbewerbsverstöße grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines zivilrechtlich geschlossenen Vertrages. Vielmehr bedarf es hierfür eigener Gründe (z.B. arglistige Täuschung oder Drohung)", schreibt der Experte.
Alles, was Sie als Verbraucher im Bereich der Telekommunikation beachten sollten und welche Rechte Ihnen zustehen, erfahren Sie auf unserer ausführlichen Übersichtsseite zu Verbraucherthemen. Was bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen gesetzlich vorgeschrieben ist, haben wir zusammengefasst in der Meldung Gesetzespaket gegen Betrug von Verbrauchern tritt in Kraft.