eBay-Auktion grundlos beendet: Verkäufer kommt folgenlos davon
eBay: Grundloser Auktions-Abbruch
kann auch folgenlos bleiben
Foto: dpa
Ein eBay-Verkäufer, der eine Auktion ohne Angabe von Gründen abbricht und sich anschließend weigert,
dem bis zur Beendigung der Versteigerung Höchstbietenden die Ware zu veräußern,
muss deshalb nicht in jedem Falle Schadenersatz leisten. Das hat das Amtsgericht Alzey (Az.: 28 C 165/12,
Urteil vom 26. Juni 2103) entschieden, wie die den Beklagten vertrendende Kanzlei Wilde Beuger Solmecke aus Köln
berichtet.
Im konkreten Fall hatte der eBay-Nutzer im Juli 2012 ein Apple iPhone 4S ("Neu & OVP verschweißt") zu einem Startpreis von 1 Euro angeboten. Der Kläger gab bei dieser Auktion ein Gebot mit einem Höchstpreis von 223 Euro für den Artikel ab. Doch zwei Tage später beendete der iPhone-Besitzer die Versteigerung ohne Angabe von Gründen vorzeitig.
Auktion bei 200 Euro abgebrochen, iPhone behalten
eBay: Grundloser Auktions-Abbruch
kann auch folgenlos bleiben
Foto: dpa
Das missfiel dem angesprochenen Höchstbieter: Er lag bei der Auktion zum Zeitpunkt des Abbruchs mit
exakt 200 Euro vorne. Nach dem Abbruch forderte er den eBay-Verkäufer auf, ihm das Apple
iPhone 4S gegen eine Überweisung von 200 Euro zuzusenden, da ein gültiger Kaufvertrag
zustande gekommen sei. Denn in den eBay-AGB
(Paragraph 10, Absatz 1) heißt es: "(...) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger
Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein
Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu
berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. (...)"
Der Verkäufer ging auf die Forderung jedoch nicht ein und weigerte sich ebenso, Schadenersatz zu leisten. Der ehemalige Höchstbieter verlangte hier den "Marktwert eines gleichwertigen Geräts abzüglich des Kaufpreises" - und kam hier auf einen Betrag von 442,86 Euro.
Beklagter eBay-Verkäufer wollte keinen Schadenersatz leisten
Der iPhone-Besitzer nahm sich indes einen Anwalt und verwies darauf, dass der Kläger seit Monaten - vor und nach der betreffenden Versteigerung - auf eine dreistellige Zahl von Auktionen mit vertragsfreien Handys und anderen elektronischen Geräten geboten habe. Hierbei gab er stets nur ein einziges Gebot ab und habe nicht den tatsächlichen Erwerb im Sinn gehabt, sondern auf einen Abbruch der jeweiligen Auktion spekuliert, um auf einen Vertrag mit einem günstigeren Kaufpreis zu pochen oder Schadenersatz geltend zu machen. Daher habe es an dem erforderlichen "Rechtsbindungswillen" gefehlt.
Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht nach einer Auswertung des Bietverhaltens des Klägers an. Zwar komme nach den eBay-AGB generell ein gültiger Kaufvertrag zustande, wenn ein Angebot ohne Grund vorzeitig zurückgenommen werde - und der Käufer habe in solchen Fällen auch einen Anspruch auf Schadenersatz anstelle der Leistung. Allerdings fehle es im vorliegenden Fall "schon am ehrlichen Kaufinteresse des Klägers", befand der Richter.
Richter: Dem Kläger ging es nur um schnellen Profit
Denn er sei "einzig mit dem Ziel, bei vorzeitigem Auktionsabbruch den Paragraph 10 Absatz 1 eBay AGB auszunutzen", vorgegangen und habe gegenüber mehreren Verkäufern Klage erhoben, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Das Gericht folgerte: "Sein Bietverhalten lässt deutlich erkennen, dass er nicht die Absicht hatte, bei der Auktion tatsächlich als Höchstbietender hervorzugehen." Vielmehr sei davon auszugehen, "dass der Kläger bei [normalem] Ablauf der Auktion meist überboten worden wäre".
Da es dem Kläger im Fazit "freilich primär um die Erlangung von Profit und nicht um den regulären Abschluss eines Kaufvertrags" gegangen sei, sei "in dem zielgerichteten Streben nach Gewinn" ein "treuwidriges und unzulässiges Verhalten zu erkennen" gewesen. Daher sei er nicht "schutzwürdig", so dass die Klage folgerichtig abzuweisen sei.