Störerhaftung

OLG Köln: Keine Sperr-Pflicht für Internet-Provider

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Internet-Provider nicht für Urheber­rechts­verlet­zungen haften und somit nicht verpflichtet werden können, Webseiten mit illegalen Inhalten zu sperren.
Von Marie-Anne Winter

OLG Köln: Internet-Provider haften nicht. OLG Köln: Internet-Provider haften nicht.
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Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem 92-seitigen Urteil mit der Störerhaftung eines Zugangsproviders im Falle von Urheber­rechts­verletzungen auseinander­gesetzt und entschieden, dass Internet-Provider nicht verpflichtet sind, Internet-Seiten mit derartigen Angeboten zu sperren. (OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 6 U 192/11). Das berichtet domain-recht.de.

Die Klägerinnen gehören laut Urteilstext zu führenden Unternehmen in der Musik-Industrie. Die Beklagte ist ein Telekommunikations-Unternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt. Über diesen Zugang können natürlich auch Webseiten erreicht werden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten werden. Die Klägerinnen forderten die Beklagte im Jahr 2010 auf, die Verletzung von Rechten der Klägerinnen durch Dritte und durch Kunden zu unterlassen, indem sie den Zugang zu einem bestimmten Anbieter sperrt, der Anlaufstelle für Nutzer einer Filesharing-Website ist. Das beklagte Unternehmen wies die Aufforderung von sich und hielt entgegen, dass unter der Domain keine eigenen Daten zum Herunterladen vorgehalten würden, sondern sich darauf lediglich eine Linkliste befinde. Die Einrichtung von Sperren für derartige Links sei wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig. Deshalb lehnte der Provider die Sperrung der fraglichen Domain ab. Die Klägerinnen gingen daraufhin gerichtlich gegen die Beklagte vor. Das Landgericht Köln wies die Klage der Klägerinnen allerdings ab (Urteil vom 31. August 2011, Az.: 28 O 362/10), weshalb die Klägerinnen Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegten.

Kein unmittelbarer Anspruch

OLG Köln: Internet-Provider haften nicht. OLG Köln: Internet-Provider haften nicht.
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Dies war nicht erfolgreich: Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Beklagte letzten Endes nicht als Störer haftbar gemacht werden könne (Urteil vom 18. Juli 2014, Az.: 6 U 192/11). Dabei stand für das Gericht außer Frage, dass die Rechte der Klägerinnen verletzt wurden und das Webangebot, das die Klägerinnen auf den Plan gerufen hatte, tatsächlich auf eine urheberrechtswidrige Nutzung der dort angebotenen Werke abzielt.

Einen unmittelbaren Anspruch aus Art. 8 Abs. 3 (RL 2001/29/EG), der Rechteinhaber unter anderem vor Urheberrechtsverletzungen schützt, scheiterte daran, dass der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie bewusst nicht in deutsches Recht übernommen hat, weil er mit dem Rechtsinstitut der Störerhaftung bereits eine eigene aus der Rechtsprechung hervorgegangene Regelung hat. Ein Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG) griff ebenfalls nicht, weil die Beklagte nicht als Störer haftet: Die Beklagte ist lediglich Zugangsvermittler, dem eine absolut wirksame Sperre des Zugangs zu bestimmten Angeboten letztlich gar nicht möglich ist.

Zwar können auch Zugangsvermittler dazu verpflichtet werden, den Zugang zu bestimmten Internetseiten zu sperren, wie zuletzt eine Entscheidung des EuGH gezeigt hat. In dem Fall ging es um den Streit zwischen einem österreichischen Internet-Provider und der deutschen Constantin Film, die den Zugang zum Filme-Portal kino.to sperren lassen wollte. Allerdings erfordere eine Sperrung eine richterliche Anordnung und sie müsse nach europäischem Recht ausgewogen und verhältnismäßig sein.

Deutsches Recht ist nicht EU-Recht

Das OLG Köln untersuchte die Frage der Störerhaftung im Hinblick auf die europäischen Bestimmungen unter Einbeziehung der europäischen wie nationalen Grundrechte und wog die entgegenstehenden Interessen der Parteien ausführlich ab. Am Ende gelangte das Gericht zu der Ansicht, dass die Beklagte zwar nach Störerhaftung haften würde, sie aber ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe, indem sie vortrug, dass sie nicht über eine spezifische technische Infrastruktur für derartige Sperrmaßnahmen verfüge. Die Klägerinnen hingegen hätten nicht ausreichend vorgetragen, dass der Beklagten zumutbare Maßnahmen zur Verfügung stünden, um den Zugang zu den die Rechte der Klägerinnen verletzenden Inhalten zu verhindern.

Interessant ist vor allem, dass dieses Urteil zeigt, dass die EuGH-Entscheidung zu kino.to nicht ohne weiteres auf das deutsche Recht übertragen werden kann und eine Störerhaftung für den Zugangsprovider nicht zwangsläufig besteht. Allerdings hat das OLG Köln die Revision zugelassen. Sollten die Klägerinnen in die Revision gehen, kann sich die Sache also noch anders entwickeln.

Innerhalb der EU ist die Lage bislang uneinheitlich: Während in einigen Ländern das Bittorrent-Verzeichnis The Pirate Bay auf richterliche Anordnung gesperrt wurde, ist es aus anderen weiterhin erreichbar. In den Niederlanden wurde die Sperre von The Pirate Bay inzwischen wieder aufgehoben - mit der bemerkenswerten Begründung, dass eine solche Sperre nutzlos sei: Bei einer Auswertung der Internetdaten zweier Provider, die zur Sperrung verpflichtet wurden, hatte sich heraus gestellt, dass sich die Kunden von der Sperre nicht sonderlich beeindrucken ließen - im Gegenteil, sie nutzten zum Teil sogar verstärkt andere illegale Quellen für Downloads.

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