Urteil

Vodafone vs. Telekom: BGH ent­scheidet im 400-Millionen-Euro Streit

Wende im Verfahren zwischen Vodafone (Kabel Deutschland) und der Telekom. Der Bundesgerichtshof hat im Streit um Gebühren für die Nutzung von Leerrohren zu Gunsten von Vodafone entschieden. Doch damit ist das Verfahren noch nicht beendet.
Von Thorsten Neuhetzki

In Leerrohren wie diesen werden die Breitband- und Glasfaserkabel verlegt In Leerrohren wie diesen werden die Breitband- und Glasfaserkabel verlegt
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Seit Jahren streiten sich Vodafone (vormals Kabel Deutschland) und die Telekom um die Mietkosten für Kabelkanalanlagen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache neu entschieden: Nach Informationen des Handelsblattes hat der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt aufgehoben und die Klage an dieses rückverwiesen. Die Zeitung berichtet das online unter Berufung auf eine Sprecherin des Festnetz-, Kabel- und Mobilfunkanbieters. Es geht bei dem Streit um insgesamt etwa 400 Millionen Euro.

In der Verhandlung, die gestern stattfand, ging es um Fragen des Kartellrechts und der Gestaltung des Vertrags beim Verkauf von Kabelnetzen der Telekom an den Konkurrenten. Hintergrund: Durch die Kabelkanäle der Telekom laufen auch die TV-Kabelleitungen von Vodafone. Die Telekom bekommt dafür jährlich etwa 100 Millionen Euro, umgerechnet 3,41 Euro pro Meter. Die Bundesnetzagentur senkte den Betrag 2010 zunächst auf 1,44 Euro pro Meter und Jahr und dann noch einmal 2011 auf 1,08 Euro. Doch Kabel Deutschland hatte seinerzeit Bedenken und wollte eine andere Regelung.

Darum nutzt Vodafone Leerrohre der Telekom

In Leerrohren wie diesen werden die Breitband- und Glasfaserkabel verlegt In Leerrohren wie diesen werden die Breitband- und Glasfaserkabel verlegt
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Die Bundesnetzagentur hatte vor dem Einreichen der Klage die Entgelte für die Mitbenutzung von Kabelkanälen der Deutschen Telekom für VDSL-Zugange auf ein Preisniveau reguliert, das deutlich niedriger lag, als die von Kabel Deutschland gezahlte Vergütung. Der Kabelanbieter war der Auffassung, dass es zwischen den regulierten und den von Kabel Deutschland genutzten Kabelkanälen keine Unterschiede gibt, die eine Abweichung von dem jeweils regulierten Entgelt rechtfertigen. Die Leitungen und Verteilerpunkte von Telekom und dem Kabel-Deutschland-Rechtsnachfolger Vodafone liegen oftmals direkt nebeneinander, da die Bundespost als Vorgänger von Telekom und Kabelnetz-Betreiber beide Infrastrukturen aufgebaut hat. Die Vodafone-Rechtsvorgänger hatten der Telekom die Leitungen aber nicht die Kanäle abgekauft.

Das OLG Frankfurt hatte 2014 eine Verbindung zwischen Verkaufs- und Mietpreis gesehen, so dass eine Änderung einer nachträglichen Kaufpreisminderung nahekommen würde. Dem widersprach jetzt der Kartellsenat des BGH. Die Miete unterliege der Missbrauchskontrolle. Auch der Anwalt hatte argumentiert, Vodafone sei auf die Kabelkanäle der Telekom angewiesen. Sollten die Mietforderungen überhöht sein, könnten sie nicht zeitlich unbegrenzt als gerechtfertigt angesehen werden, nur weil die Höhe der Miete Auswirkungen auf den Kaufpreis hatte.

Kabel Deutschland verlor 2013 die Klage vor dem Landgericht und ein Jahr später vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, die auf die Reduzierung und Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte zielte. Das OLG Frankfurt muss nun erneut feststellen, ob und in welcher Höhe die Forderungen gegenüber der Telekom begründet sind. Nach BGH-Angaben muss die Prüfung, ob ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, im Einzelfall erfolgen. Untersucht werden müssten dabei die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens sowie spätere Entwicklungen und die Reaktionen der Parteien darauf. (Az.: KZR 2/15)

Ein Sprecher der Deutschen Telekom sagte gegenüber der Nachrichtenagentur dpa, man gehe davon aus, dass die Klage in der geltend gemachten Höhe nicht durchsetzbar sein werde.

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