Vor Gericht

Kabel Deutschland verliert erneut gegen die Telekom

Kabel Deutschland hat keinen Anspruch auf Rück­zahlung überzahlter Beträge für die Nutzung der Kabel­kanäle der Telekom. Das Ober­landes­gericht Frankfurt am Main wies eine entsprechende Klage auch in zweiter Instanz ab.
Von Rita Deutschbein

Kabel Deutschland verliert vor Gericht erneut gegen die Telekom Kabel Deutschland verliert vor Gericht erneut gegen die Telekom
Bild @ liveostockimages - Fotolia.com, Telekom, Kabel Deutschland
Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und Kabel Deutschland ist der Kabelnetz­betreiber auch in zweiter Instanz vor Gericht gescheitert (Aktenzeichen 11 U 95/13). Im verhandelten Fall ging es um angeblich zu hohe Nutzungsentgelte für Kabelkanäle. Beide Unternehmen haben im Jahr 2003 eine entsprechende Vergütung für den Zugang zu den Kabelkanälen ausgehandelt. Nachdem die Entgelte für die Mitbenutzung von Kabelkanälen der Deutschen Telekom im Jahr 2010 nach dem Tele­kommunikations­gesetz reguliert worden sind, verlangte der Kabelnetz­betreiber eine entsprechende Vertrags­anpassung sowie die Rückzahlung überzahlter Beträge zuzüglich Zinsen. Der Streitwert beläuft sich auf über 400 Millionen Euro.

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Die von der Bundesnetz­agentur festgesetzten Entgelte beziehen sich auf die Mitbenutzung von Kabelkanälen der Deutschen Telekom, die für den Zugang zu Kabelverzweigern (Multifunktionsgehäuse) zum Ausbau von VDSL notwendig sind. Die Kabelanlagen, die von Kabel Deutschland genutzt werden, sind jedoch nicht identisch mit denen, die von der Bundesnetzagentur reguliert worden sind. Der Kabelnetz­betreiber vertritt allerdings die Meinung, dass es zwischen den vom Unternehmen genutzten und den regulierten Kabelkanälen keine Unterschiede gibt. Somit müssten laut Kabel Deutschland auch die regulierten Entgelte greifen.

Begründung des Gerichts

Die von der Bundesnetz­agentur vor vier Jahren festgesetzten Preise für den Zugang zu den Kabelkanälen der Telekom liegen bei etwa einem Drittel der von der Telekom von Kabel Deutschland verlangten Entgelte. Der Kabelnetzbetreiber nannte die Vergütungs­vereinbarung mit der Telekom daher kartellwidrig und wirft der Telekom vor, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt zu haben. Statt des mit der Telekom vereinbarten Betrages hält Kabel Deutschland lediglich 1,34 Euro je Viertelrohrmeter für angemessen, äußert sich das Unternehmen.

Das Unternehmen reichte im April 2012 daher Klage ein, scheiterte aber ein Jahr später in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Die erneute Verhandlung fand diesmal vor dem Oberlandesgericht Frankfurt statt. Auch diesmal wurde die Klage zurückgewiesen, allerdings mit einer anderen Begründung.

Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass die Weigerung der Telekom, die Vertragspreise anzupassen, keine missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht darstellt. Die mit Kabel Deutschland vereinbarten Entgelte seien nicht wegen der marktbeherrschenden Stellung der Telekom zustande gekommen, so das Gericht. Denn die vor elf Jahren getroffene Preisvereinbarung betreffe den Unternehmenskauf als Ganzes und lasse sich nicht in einen kaufrechtlichen und mietrechtlichen Teil aufspalten.

In der Begründung heißt es weiter: "Der gesamte Erwerbsvorgang beruhe auf der Entschließung der Investorengruppe, die Klägerin zwecks Übernahme eines Teils des Breitband­kabelnetzes der Telekom zu gründen." Das Risiko, dass sich die früher ausgehandelten Preise während der Vertragslaufzeit zu Ungunsten von Kabel Deutschland entwickelt und somit die gleiche Leistung heute preiswerter zu erlangen sei, trage nach privat-rechtlichen Grundsätzen der Kabelnetzanbieter, so das Gericht abschließend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.

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