Karlsruhe: Preisvorgaben für Mobilfunk waren rechtens
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Bundesnetzagentur Mobilfunk-Preise vorschreiben darf.
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Jetzt wurde es auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Die Bundesnetzagentur darf den
Mobilfunkbetreibern Preisvorgaben machen. In einem heute veröffentlichten
Beschluss bestätigten die Richter in Karlsruhe ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2008. Der Bundesnetzagentur stehe
bei ihrer Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht in
vollem Umfang gerichtlich überprüft werden könne.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Bundesnetzagentur Mobilfunk-Preise vorschreiben darf.
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Gegen die Preisvorgaben durch die Bundesnetzagentur waren damals
die vier Anbieter T-Mobile, Vodafone, E-Plus und o2 vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Die
Verfassungsbeschwerde von T-Mobile wurde jetzt von den Karlsruher
Richtern nicht zur Entscheidung angenommen (AZ: ein BvR 1932/08 -
Beschluss vom 8. Dezember 2011).
Die Leipziger Richter hatten vor knapp vier Jahren in vollem Umfang Verfügungen der Netzagentur vom August 2006 bestätigt. Die Regulierungsbehörde hatte damals die Terminierungsentgelte zum November 2006 um etwa 16 Prozent gesenkt. Zugleich hatte sie angeordnet, dass die Entgelte künftig im Vorfeld genehmigt werden müssen. Eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlichen Kosten sei geboten, um den Interessen der Verbraucher Rechnung zu tragen.
Wichtige Gemeinwohlziele
Die Deutsche Telekom sah durch das Urteil das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und die Berufsausübungsfreiheit verletzt. Aus Sicht der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lässt das Bundesverwaltungsgericht den Gerichten aber genügend Möglichkeiten zur Kontrolle der Behörden-Entscheidungen. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte verfolge mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und des chancengleichen Wettbewerbs gewichtige Gemeinwohlziele.
"Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann", so die Karlsruher Richter. Der Beschwerdeführerin werde kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt, sondern lediglich "eine möglicherweise lukrative Preisgestaltung zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht".