BNetzA: Telekom-Techniker-Termine sollen seltener platzen
BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor
Bild: teltarif.de
Nach wie vor spielt die Telekom im Festnetz-Markt eine dominierende Rolle und unterliegt deswegen der staatlichen Regulierung. Das bedeutet beispielsweise: Die Telekom ist nach wie vor dazu verpflichtet, die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) auf Wunsch an Mitbewerber zu vermieten.
Damit es bei dieser Zusammenarbeit kein Taktieren, Bremsen und Blockieren gibt, legt die BNetzA nach wie vor die Kriterien fest, nach denen die Telekom die TAL weitervermieten muss. Hierzu hat sie nun einen neuen Mustervertrag [Link entfernt] vorgelegt.
Streitthemen sollen mit neuem Vertrag ausgeräumt werden
BNetzA legt neue Bedingungen zur TAL-Vermietung vor
Bild: teltarif.de
Ein bisheriger Streitpunkt zwischen der Telekom und den Resellern wie 1&1, o2, easybell, Vodafone und anderen war der Schaltungszeitpunkt eines neuen Anschlusses für den Kunden gewesen. Immer wieder gab es Vorwürfe, die Telekom würde die Wettbewerber bei Techniker-Terminen benachteiligen.
Wettbewerber der Telekom haben laut der BNetzA nun die Möglichkeit, mit neuen Kunden bereits bei der Beauftragung des Anschlusses einen Termin für die Umschaltung zu vereinbaren. Zudem sollen sich die Verbraucher mehr als bisher darauf verlassen können, dass "vereinbarte Technikertermine für die Umschaltung der TAL auch tatsächlich eingehalten werden". Hierfür sei im Standardangebot ein "Sanktionsmechanismus" zwischen Telekom und Wettbewerbern vorgesehen. Damit solle die Anzahl der geplatzten Technikertermine zukünftig "deutlich und nachhaltig" reduziert werden.
Die Behörde nennt noch weitere Streitthemen zwischen Telekom und Resellern, die durch den neuen Mustervertrag reduziert werden sollen: Die Sanktionierung von Schlechtleistungen zwischen den Vertragsparteien, etwa durch pauschalierten Schadensersatz und Vertragsstrafen, eine Ausweitung des Monitorings der Bereitstellungs- und Entstörqualität durch die Bundesnetzagentur, erweiterte Ansprüche auf eine Entstörung der TAL beim Unterschreiten technischer Richtwerte sowie zusätzliche Informationsmöglichkeiten zu den TAL für Wettbewerber.
Mitnutzung der Verkabelung im Haus
Der neue Mustervertrag enthält laut der BNetzA außerdem Regeln für die parallele Nutzung der Inhaus-Verkabelung ("Endleitung") der Telekom durch Wettbewerber und die Telekom selbst. Hierbei kann es zu gegenseitigen Störungen kommen, wenn auf dem Kupferkabel vom Keller bis in die Wohnungen Signale glasfaser- und VDSL-basierter Übertragungsverfahren aufeinandertreffen. teltarif.de hatte bereits ausführlich über diese Problematik berichtet.
Um solche Störungen zu vermeiden, müssen die Beteiligten bei der Signaleinspeisung zukünftig gegenseitig Rücksicht nehmen. Dabei habe der neu hinzukommende Nutzer der Endleitung - egal ob Telekom oder Wettbewerber - die bereits vorhandene Nutzung und ggf. damit verbundene Störungen grundsätzlich zu dulden. Das hatte wie berichtet bei den Wettbewerbern für Unmut gesorgt, da die Telekom ja in fast allen Häusern mit einem Anschluss präsent ist. Für den Fall, dass ein neuer Anbieter seine Signale im Haus und nicht am Kabelverzweiger einspeist, seien zudem zukünftig gewisse Frequenzbereiche auszusparen, um die bestehenden Einspeisungen vor Störungen zu schützen. Die Beschlusskammer der BNetzA habe darauf geachtet, dass nur "das unbedingt erforderliche Schutzband ausgespart werden muss".
"Unsere Regelung ermöglicht den beteiligten Unternehmen eine störungsfreie und gleichzeitig möglichst maximale Nutzung der Endleitung. Sie stellt daher unter den gegeben technischen Bedingungen einen fairen Kompromiss dar und bevorzugt bzw. benachteiligt weder eine VDSL- noch glasfaserbasierte Signalübertragung einseitig. Bei Glasfaser-Anschlüssen bis in Wohnungen gibt es solche Probleme nicht mehr. Der Glasfaser-Rollout muss daher zügig vorangetrieben werden", versucht BNetzA-Präsident Homann die Kontrahenten zu beschwichtigen.
So lange gilt das Standardangebot
Die BNetzA weist darauf hin, dass die Telekom das vorgegebene Standardangebot bis Ende Mai 2025 nicht von sich aus ändern darf. "Im Hinblick auf den zukünftig weiter zunehmenden Bandbreitenbedarf" und die "damit verbundene wachsende Bedeutung glasfaserbasierter Produkte" seien die Regelungen zur parallelen Nutzung der Inhaus-Verkabelung jedoch nur mit einer Mindestlaufzeit bis Ende 2021 versehen worden. Dadurch könne "zeitnah eine Neubewertung ermöglicht" werden.
Besonders kooperativ scheint die Telekom bei der Festlegung der jetzigen Bedingungen nicht gewesen zu sein: Bereits im Dezember 2018 sei der Telekom von der Behörde in einer ersten Teilentscheidung vorgegeben worden, ihr TAL-Standardangebot zu ändern. Weil sie dieser Aufforderung in einem überarbeiteten Vertragsentwurf nicht vollständig nachgekommen sei, habe die Bundesnetzagentur die erforderlichen Änderungen in der jetzt ergangenen zweiten Teilentscheidung selbst vornehmen müssen, damit der Vertrag insgesamt den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes entspricht.
Alle Breitband-Tarife können Sie im Tarifvergleich von teltarif.de miteinander vergleichen.