Urteil

Versteckte Kosten auf Internetseiten müssen nicht gezahlt werden

Amtsgericht München veröffentlicht entsprechendes Urteil
Von ddp / Marie-Anne Winter

Wenn auf Internetseiten die Zahlungspflicht für dort angebotene Leistungen versteckt ist, kann der Kunde mit Erfolg dagegen vorgehen. Das Amtsgericht München wies in einem heute veröffentlichten Urteil die Klage der Betreiberin einer solchen Internetseite zurück (AZ: 161 C 23695/06). Eine Frau hatte dort ihre Lebenserwartung berechnen lassen und war davon ausgegangen, dass der Service über Werbung finanziert wird.

Der Hinweis, dass die Erstellung der Analyse 30 Euro kostet, stand erst unterhalb des Anmeldebuttons und konnte so nach Ansicht des Gerichts übersehen werden. Auch genüge es nicht, die Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusprechen. Die Kundin hatte zwar angeklickt, dass sie die Geschäftsbedingungen akzeptiere. Doch die Richterin entschied, dass man nicht damit rechnen müsse, dass hier versteckt auf die Zahlungspflicht hingewiesen wird. Das Urteil ist rechtskräftig.

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