Nachweis

Urteil: Kunden müssen Zweifel an Handyrechnung belegen

Landgericht Heidelberg legt TKG-Regelung aus
Von Hans-Georg Kluge mit Material von dpa

Wer seine Handyrechnung anzweifelt, sollte dafür gute Gründe haben. Wer seine Handyrechnung anzweifelt, sollte dafür gute Gründe haben.
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Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Kunde verpflichtet ist, bei Zweifeln an der Höhe der Rechnung, konkrete Gründe vorzutragen. Die Beanstandung der Rechnung "dem Grunde als auch der Höhe nach" sei zu abstrakt, entschied das Landgericht (Az.: 1 S 54/11). Andernfalls ist der Kunde verpflichtet, die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen. Dies berichtet die Fachzeitschrift "Neue juristische Wochenschrift".

Der Fall: Rechnung angezweifelt, per E-Mail gekündigt

Wer seine Handyrechnung anzweifelt, sollte dafür gute Gründe haben. Wer seine Handyrechnung anzweifelt, sollte dafür gute Gründe haben.
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In dem Fall hatte ein Mobilfunkanbieter eine Kundin verklagt, nachdem diese mehrere Handyrechnungen nicht bezahlt hatte. In einem Fall argumentierte die Beklagte, dass sie die Tarife nicht gebucht habe. Bei weiteren Rechnungen beanstandete die Kundin pauschal deren Höhe. Konkrete Gründe nannte sie aber nicht.

Stattdessen kündigte sie per E-Mail, da der Mobilfunkbetreiber ihr Rechnungen nicht zugestellt habe. Das Gericht musste unter anderem entscheiden, ob diese Kündigung wirksam und fristlos von der Beklagten ausgesprochen wurde. Dies verneinte das Gericht. Die AGB des Betreibers sähen für die Kündigung die Schriftform vor. Zwar habe die Kundin auch per Brief gekündigt, dieser Brief sei jedoch nicht bei dem Mobilfunkbetreiber eingetroffen.

Landgericht: Auslegung des § 45i TKG

Der wesentliche Streitpunkt jedoch dreht sich um die Auslegung von § 45i im Telekommunikationsgesetz (TKG). Dieser beschäftigt sich mit den dem Recht, Rechnungen zu beanstanden. Die Beklagte argumentiert, die Vorschriften verlangen vom Kunden keine konkreten Einsprüche, sondern ein allgemeiner Zweifel genüge. Gegen diese Auffassung richtet sich das Landgericht Heidelberg.

Es reiche nicht aus, dass die Kundin die Rechnungshöhe bezweifle, befanden die Richter. Auch der allgemeine Hinweis, bestimmte Tarife seien nicht gebucht worden, sei unzureichend - zumal in der Rechnung mehrere andere Posten aufgeführt worden seien. Kunden müssten ihre Zweifel immer konkret begründen. "Jedes pauschale, unsubstantiierte und abstrakte Beanstanden scheidet aus", heißt es im Urteil. Ohne nachvollziehbare und konkrete Gründe an einzelnen Positionen der Rechnung kann also keine wirksame Beanstandung ausgesprochen werden. Grund: In der Gesetzessystematik, der Kommentarliteratur und auch im Umfeld des betreffenden Paragrafen seien konkrete Angaben erforderlich. Denn andernfalls könne jeder Kunde bei seinem Anbieter durch eine pauschale Beanstandung unnötige Kosten verursachen.

Möglicherweise ist das Urteil des Landgerichts noch nicht das Ende des Rechtsstreits. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da zur Auslgeung des § 45i TKG noch keine höchstricherliche Rechtssprechung vorliege.

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