Themenspezial: Verbraucher & Service Kriterien

BNetzA: So reklamieren Internet-Kunden eine zu lahme Leitung

Wenn der Internet-Provider nicht die versprochene Geschwindigkeit liefert, steht der Kunde oft im Regen. Die BNetzA hat nun Kriterien definiert, mit denen der Kunde dem Provider ganz klar einen Bruch des Versprechens beweisen kann.
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Bild: breitbandmessung.de
Dass die von den Internet-Providern in der Werbung oft versprochenen sagenhaften Surf-Geschwindigkeiten technisch nicht realisierbar sind, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Doch viele Breitband-Kunden tun sich nach wie vor schwer damit, dem Provider zu beweisen, dass dieser sein Versprechen nicht eingehalten hat. Die Transparenzverordnung war ein erster guter Schritt bei der Verpflichtung der Provider zu korrekten Ge­schwindig­keits­an­gaben.

Doch immer wieder taucht die Frage auf: Wann kommt ein Kunde wegen zu langsamer Internet-Geschwindigkeit vorzeitig aus einem 24-Monats-Vertrag? Die Provider waren bei dieser Frage oft nur wenig kulant. Zukünftig hängt diese Entscheidung aber nicht mehr von der Kulanz der Provider ab. Die BNetzA hat nun klare Regelungen definiert, unter welchen Umständen ein Kunde wegen eines gebrochenen Geschwindigkeits-Versprechens aus dem Vertrag kommt.

Arbeit für den Kunden: 20 Testmessungen durchführen

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Nach Art. 4 Abs. 4 der EU-Verordnung 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit als nicht vertragskonforme Leistung. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" bei Festnetz-Breit­band­an­schlüssen hat die BNetzA nun in einem Dokument konkretisiert [Link entfernt] .

Um es vorweg zu sagen: Wenn der Kunde beweisen will, dass der Provider sein Geschwindigkeits-Versprechen nicht hält, so ist das für den Kunden mit etwas Arbeit verbunden. Denn der Kunde muss mehrere Messungen durchführen, um dem Provider den Bruch seines Versprechens zu beweisen.

Es müssen mindestens 20 Messungen erfolgen und die Messungen müssen an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden. Laut der BNetzA soll der Kunde die Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen, sodass mindestens 10 Messungen an einem Tag erfolgen. Die Messungen sind mit LAN-Verbindung vorzunehmen (also nicht per WLAN).

Für das Nachweisverfahren beabsichtigt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Breitbandmessung eine installierbare Version zur Verfügung zu stellen, die die Protokollierung für Nutzer vereinfachen soll. Momentan ist der Test nur browserbasiert und per Smartphone-App durchführbar, wobei die Messung per Smartphone-App natürlich nur über WLAN erfolgen kann.

So definiert die BNetzA eine Abweichung vom Provider-Versprechen

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt nach Ansicht der BNetzA bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download vor, wenn nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden.

Das ist auch der Fall, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird. Über die minimale, normale und maximale Geschwindigkeit des Anschlusses informieren die Provider in der Regel in ihren AGB oder Leistungs­be­schreibungen. Es reicht aus, wenn eine Abweichung in einem der Fälle vorliegt.

Positiv formuliert bedeuten die Vorgaben: 90 Prozent der Maximalgeschwindigkeit muss an beiden Tagen jeweils mindestens einmal erreicht werden. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit muss in mindestens 90 Prozent der Messungen im Messzeitraum erreicht werden, die minimale Geschwindigkeit darf nicht an beiden Tagen unterschritten werden.

Diese Konkretisierung erfasst laut der BNetzA ausdrücklich auch Hybridprodukte wie zum Beispiel Telekom-Hybrid. Reine LTE-Produkte, die als Festnetzprodukte vermarktet werden, sind von den Vorgaben der Konkretisierung hingegen nicht betroffen. Dazu zählen beispielsweise die LTE-Zuhause-Tarife von Telekom und Vodafone sowie der congstar Homespot oder der Vodafone GigaCube. Für diese Tarif-Familien gelten die Vorgaben nicht.

Vor wenigen Tagen wurde in der Internet-Branche folgende Forderung aufgestellt: Grundrecht auf schnelles Internet.

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