Rechtssprechung

Gerichtsurteil zu Beweislast bei Telekommunikationsverträgen

Telekommunikationsanbieter darf Daten nicht vorschnell löschen, will er einen rechtsfesten Beweis vor Gericht führen
Von RA Dr. Fabian Widder

Vor einiger Zeit hat das Amtsgericht Ahrensburg in einem Verfahren in der Frage entschieden, welchen Beweis ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen erbringen muss, um die angefallenen Gesprächsentgelte aus seiner Rechnung gerichtlich durchsetzen zu können. (AZ 41 C 53/06) In einer Berufungsentscheidung des Landgerichts Lübeck (AZ 14 S 268/06) vom 6. September, auf das uns der Rechtsanwalt der Beklagten, Herr Arne Timmermann aus Hamburg, aufmerksam gemacht hat, bestätigte das Gericht die bisherige Rechtssprechung.

Demnach gibt es keinen Anscheinsbeweis für eine korrekte Abrechnung, nur weil das Rechnungsprogramm des Anbieters auf technisch abgesicherte Daten zugreift. Um Ansprüche geltend machen zu können, muss das Telekommunikationsunternehmen dem Gericht einen so genannten einlassungsfähigen Sachvortrag unterbreiten. In Abrechnungsfällen müssen zumindest die jeweiligen Einwahl- und Auswahlzeitpunkte vorgetragen, also quasi ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt werden. Dann kann nämlich der Vertragspartner in tatsächlicher Hinsicht seine Einwendungsmöglichkeiten überprüfen und gegebenenfalls einen Gegenbeweis antreten.

In diesem Zusammenhang hat das Telekommunikationsunternehmen behauptet, es wäre aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. 3 TDSV am einlassungsfähigen Sachvortrag gehindert, weil sie verpflichtet gewesen wären, die Verbindungsdaten zu löschen. Hier hat das Gericht unterstrichen, dass die Kundin, die im Übrigen mit ihren Rechnungen keine Einzelverbindungsnachweise übersandt bekommen hatte, gegen die Rechnung - wenn auch per E-Mail - Einwendungen erhoben hatte. Aus diesem Grund hätten die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gelöscht werden müssen.

Interne Prüfung von technischen Einrichtungen reicht nicht

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte vorgetragen, es habe seine technischen Einrichtungen überprüft, damit sei aus Anbietersicht die Überprüfung abgeschlossen gewesen und habe deswegen die Verbindungsdaten gelöscht. Hierzu unterstreicht das Gericht noch einmal, dass sowohl eine allein interne Überprüfung nicht ausreicht um die Verbindung zu beweisen, als auch es zu Lasten des Telekommunikationsanbieters geht, wenn er vorschnell seine Verbindungsdaten trotz ungeklärter Sachlage löscht. Die vom Telekommunikationsunternehmen eingelegte Berufung hatte daher keinen Erfolg, eine Revision gegen das Urteil des LG Lübeck wurde nicht zugelassen.

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