Urteil

Teurer Streit: Sonderrufnummer oder Festnetz-Tarif?

Rechtsstreit gegen mobilcom gewonnen, mehrere hundert Euro draufgezahlt
Von Marie-Anne Winter

Dass Telekommunikationsanbieter und ihre Kunden gelegentlich sehr unterschiedliche Auffassungen haben, über die schließlich vor Gericht gestritten wird, kommt immer wieder vor. Und nicht immer sind die Beteiligten mit der Entscheidung der Richter glücklich. Das ist in der Regel der Fall, wenn man vor Gericht unterliegt. Bekommt man dagegen in der Sache Recht, ist das normalerweise ein Grund zur Freunde. Es kann aber auch anders kommen.

So stritt sich ein Leser mit dem Mobilfunkanbieter mobilcom um den vergleichsweise geringen Betrag von 39 Cent auf der Mobilfunkrechnung. Der Leser hatte vom Handy aus die Telefonnummer 089 22 22 22 im Ortsnetz von München angerufen. Bei dieser Nummer handelt es sich um die Telefonnummer der ADAC-Pannenhilfe. Der Mobilfunkanbieter berechnete diesen Anruf ins deutsche Festnetz wie eine Sonderrufnummer: Für die Verbindung von nur 4 Sekunden Länge tauchte der Posten von 39 Cent in der Rechnung auf.

Der Tarif des Kunden sah allerdings vor, dass bei Gesprächen ins deutsche Festnetz für Verbindungen unter 10 Sekunden gar nichts berechnet werden sollte. Also fand er, dass diese Verbindung gar nicht auf der Rechnung auftauchen durfte. mobilcom teilte diese Ansicht nicht, sondern bestand darauf, dass es sich bei dieser Nummer um eine Sonderrufnummer handele, weil die Rufnummer der ADAC-Pannenhilfe als 22 22 22 ohne Angabe der Ortsvorwahl als netzinterner Sonderdienst in den Tarifbestimmungen aufgeführt sei. Schließlich klagte der Kunde auf die Erstattung dieses Betrages.

Eine Festnetznummer ist eine Festnetznummer

Das Amtsgericht Neumünster folgte der Auffassung des Klägers in der Hauptsache und verurteilte mobilcom zur Erstattung der strittigen 39 Cent zuzüglich Zinsen (Az. 35 C 1087/07). Der Kunde könne zu Recht davon ausgehen, dass für eine Anwahl des ADAC unter der Ortsnetznummer im deutschen Festnetz bei einer Verbindungslänge unter 10 Sekunden kein Verbindungsentgelt berechnet würde. So weit, so gut.

Delikates Detail am Rande: Obwohl der Kläger in der Hauptsache Recht bekam, wies das Gericht die Klage im übrigen ab und brummte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf; der Streitwert wurde auf bis zu 300 Euro festgestetzt. Der Hintergrund war folgender: Der Kunden widersprach der strittigen Abrechnung von mobilcom per E-Mail, mahnte aber die Erstattung des Betrages durch mobilcom nicht ausdrücklich an. Ohne konkrete Mahnung habe sich mobilcom aber nicht in Verzug befunden. Daher lag auch keine "ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung" der Beklagten vor. Konkret heißt das, der Kläger hätte mobilcom schriftlich auffordern müssen, den strittigen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zurück zu zahlen. Nach Verstreichen dieser Frist hätte sich mobilcom in Verzug befunden und die Klage wäre berechtigt gewesen.

Eine andere, einfachere und sicherere Methode wäre es gewesen, die Rechnung um den strittigen Betrag zu kürzen und entsprechend weniger zu bezahlen. Dann hätte der Anbieter den fehlenden Betrag entweder abschreiben oder einklagen müssen. Vermutlich hätte der Anbieter wegen 39 Cent nicht geklagt und wenn doch, ist zu vermuten, dass das Gericht ähnlich unwirsch reagiert hätte. Denn als Faustregel gilt, dass derjenige, der klagt, auch derjenige ist, über den sich die Gerichte ärgern - insbesondere, wenn es um derartige Kleinigkeiten geht.

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