Urteil

DSL-Vertrag: Außerordentliche Kündigung bei zu geringer Bandbreite erlaubt

Eine dauer­hafte Minderung der vertraglich fest­gelegten maxi­malen DSL-Band­breite muss ein Kunde nicht hinnehmen. Halten Internet-Anbieter die ver­sprochene Geschwindig­keit eines DSL-Anschlusses nicht ein, darf ein Vertrag außer­gewöhnlich gekündigt werden.
Von Rita Deutschbein

DSL-Vertrag: Außerordentliche Kündigung bei zu geringer Geschwindigkeit erlaubt Kündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit erlaubt
Bild @ Rynio Productions - Fotolia.com
Halten Internet-Anbieter die versprochene Bandbreite eines DSL-Anschlusses nicht ein, darf der Kunde seinen Vertrag auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Das besagt ein Urteil des Amtsgericht München (Az. 223 C 20760/14).

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall, hat ein Kunde mit einem Internet-Anbieter einen DSL-Vertrag abgeschlossen, bei dem ihm eine maximale Bandbreite von "bis zu 18 MBit/s" bereitgestellt werden sollte. Tatsächlich betrug die Downstreamrate dauerhaft aber nur etwa 30 bis 40 Prozent - konkret also zwischen 5,4 und 7,2 MBit/s. Der Kunde kündigte seinen Vertrag daraufhin außerordentlich.

Der Internet-Provider berief sich jedoch auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angegebene Formulierung von "bis zu 18 MBit/s". Seiner Auffassung nach bedeute dies, dass der Anbieter lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung des Gerichts

DSL-Vertrag: Außerordentliche Kündigung bei zu geringer Geschwindigkeit erlaubt Kündigung bei zu geringer DSL-Geschwindigkeit erlaubt
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Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und entschied, dass der Kunde seinen DSL-Vertrag unter den gegebenen Umständen vorzeitig, also außerordentlich kündigen darf. Als Begründung gab das Gericht an, dass der Internet-Anbieter dem Kunden "die Zurverfügungstellung eines Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 MBit/s" schuldet. Dies bedeute zwar nicht, dass ständig die angegebene maximale Bandbreite zur Verfügung stehen muss, doch sollte die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreichen. Nach Ansicht des Gerichts wurde die vertraglich geschuldete Leistung nicht einmal annähernd erbracht.

Der Kläger hätte in seiner Klage ausführlich dargelegt, welche Messungen er durchgeführt hat und hat diese vorgerichtlich der Beklagten - also dem Internet-Provider - zur Kenntnis gebracht. Er erhielt daraufhin ein Schreiben, in dem der Internet-Anbieter ausdrücklich angibt, dass aufgrund der Länge der Leitung "keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich ist". Das Gericht sah es somit als bestätigt, dass keine höhere Bandbreiten als die vom Kläger gemessenen erreicht werden können und die Ursache hierfür nicht durch den Kläger gesetzt wurde. Eine Minderung der vertraglich festgelegten maximalen Bandbreite um dauerhaft 60 bis 70 Prozent müsse der Kunde jedoch nicht hinnehmen. Dem Begehren des Klägers war daher zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lagen nicht vor.

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