dumm gelaufen

Schadensersatz bei vorzeitiger Sperrung des DSL-Anschlusses

Aber auch der Kunde darf keine Fehler machen
Von Marie-Anne Winter

Wenn ein Internet-Anbieter schon vor dem Vertragsende den DSL-Anschluss des Kunden sperrt, ist er im Prinzip schadensersatzpflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass auch der Kunde bei der Fehlersuche und -behebung keine Fehler macht. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 18 C 941/08) des Amtsgerichts Rendsburg hervor.

Konkret ging es um folgendes: Ein Kunden hatte seinen DSL-Anschluss bei seinem Anbieter ordentlich gekündigt. Wegen eines Bearbeitungsfehlers des Anbieters wurde der Anschluss vorzeitig gesperrt. Der Kunde kam nicht mehr ins Internet und suchte nun seinerseits nach dem Fehler. Er rief allerdings nicht bei der Kundenhotline seines Anbieters an, sondern versuchte, das Problem selbst zu beheben. Daraufhin stellte der Kunde dem Anbieter vier Stunden Arbeitszeit in Rechnung und wollte dafür eine Entschädigung. Weil der Anbieter nicht zahlen wollte, klagte der ehemalige Kunde.

Das Gericht stellte fest, dass der Anbieter wegen der vorzeitigen Sperrung des Internet-Anschlusses schadensersatzpflichtig sei. Weil der Kläger bei der Fehlersuche aber nicht bei der Hotline angerufen habe, sondern über einen längeren Zeitraum selbst versucht habe, das Problem zu beheben, habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt. Daher wies der Richter die Klage des ehemaligen Kunden ab.

In der Begründung hieß es, dass der Geschädigte dazu verpflichtet sei, Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das hätte in diesem Fall durch einen Anruf beim Anbieter geschehen können. Dann hätte der Kläger sofort Auskunft erhalten können, dass der DSL-Port gesperrt worden sei. Auch könne der Kläger sich nicht damit entlasten, dass er eine Fachfirma beauftragt habe, die für ihn herausgefunden habe, dass keine Störung auf der Homepage der Beklagten gemeldet war, weil das eine allgemeine Auskunft sei. Über die Hotline hätte er eine genauere Antwort zu seinem konkreten Fall erhalten. Dieses Mitverschulden führe dazu, dass ihm Schadensersatzansprüche für die eigene Fehlersuche nicht zustünden.

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