Telefonwerbung: BNetzA gibt Auslegungshinweise
„Unternehmen müssen Einwilligungen in Telefonwerbung ordnungsgemäß dokumentieren. Sie müssen jederzeit eindeutig darlegen können, ob und in welchem Umfang ihnen Werbeanrufe von Verbraucherinnen und Verbrauchern erlaubt wurden“, erklärte Klaus Müller, der Präsident der Bundesnetzagentur.
„Die Auslegungshinweise zeigen auf, wie die Unternehmen ihre Dokumentationspflicht rechtskonform und praxisgerecht umsetzen können. Bei Verstößen gegen die gesetzliche Dokumentationspflicht kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.“
Was sind Auslegungshinweise?
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
Foto: Picture Alliance/dpa
Die Bundesnetzagentur kommt mit der Veröffentlichung der Auslegungshinweise zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der für die Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus Paragraph 7a des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach.
Die Auslegungshinweise sollen "Marktteilnehmer", also die Firmen, die Anrufe auslösen oder selbst durchführen, dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.
Kreis der Unternehmen
Dazu hat die Bundesnetzagentur erst einmal den "Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen" ermittelt, also die Unternehmen, die unter die Regelung fallen. Ferner erläutert die BNetzA den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt würden dabei "insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern".
Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.
Pflicht zur Dokumentation von Werbeeinwilligungen
Am 1. Oktober 2021 war Paragraph 7a UWG als Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern enthält er branchenspezifische Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Unternehmen müssen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung dokumentieren. Den Nachweis der Einwilligung müssen sie ab Erteilung für fünf Jahre aufbewahren. Nach jeder Verwendung der Einwilligung beginnt der Fristlauf von neuem. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen die Dokumentationspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.
Mehr Kompetenz für die Bundesnetzagentur
Die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung werden hierdurch ergänzt. Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.
Eine Einschätzung (von Henning Gajek)
Wer zu Hause im Festnetz oder unterwegs am Handy seine Ruhe haben möchte, lässt "unbekannte" Anrufer auf einen Anrufbeantworter auflaufen. Sind die Anrufe wichtig und richtig, wird der Anrufer etwas hinterlassen und man kann zurückrufen. Anrufer aus dem Freundes- und Familienkreis müssen nur endlich lernen, dass Anrufbeantworter nichts Schlechtes sind und auch wirklich drauf sprechen. Angerufene müssen die Mailbox auch zeitnahe abhören und ggfs. reagieren. Zugegeben, manche empfinden das als "lästig".
Steht der Anrufbeantworter als Gerät in der Wohnung, kann man ihm das Gespräch auch entreißen, sobald klar ist, wer anruft. Bei Anrufbeantwortern im Netz (für Mobilfunk oder Festnetz) geht das nicht. Einige Modelle schicken die Sprach-Aufzeichnung sofort per E-Mail (z.B. Sipgate, Satellite etc.) oder zeigen sie direkt auf dem Smartphone an (z.B. Visual-Voice-Mail bei iOS/Apple).
Böswillige Anrufer übertragen heute gerne "Fake-Rufnummern", die es entweder gar nicht gibt oder die überhaupt nicht zum Anrufer gehören. Anrufer ganz ohne Nummer sind eher ältere Teilnehmer, die über einen uralten Telefonanschluss aus der Analogzeit verfügen und noch nie den Tarif oder die Netz-Funktionen geändert haben. Über die Funktion ACR können Sie Anrufer ohne Nummer von vornherein ausblenden. Die Funktion ist beim eigenen Anbieter oder Netzbetreiber zu bestellen, aber nicht alle Anbieter kennen diese Funktion schon. Hartnäckig bleiben.
Dem Nachbarn oder der Nachbarin, die immer noch keine Rufnummer überträgt, sollte ein Anruf beim Netzbetreiber/Vertragspartner nahegelegt werden. Die Funktion "Übertragen der eigenen Rufnummer (CLIP)" ist auch ohne Tarifwechsel oder Internet-Upgrade möglich. Verschiedene Router-Boxen erlauben heute White- oder Blacklisten. Eine Whitelist ist die Liste der erwünschten Anrufer, bei unerwünschten Anrufern müsste man andauernd neue Nummern eintragen.
Was noch nicht realisiert wurde, ist eine Blockade von "Fake-Rufnummern", die nicht existieren oder nicht rückrufbar sind. Sollte das eines Tages wirksam werden, könnten Störenfriede verstärkt mit "echten" Nummern anrufen, die aber der Konkurrenz, Unbeteiligten oder gar amtlichen Stellen gehören. Auch hier müssen die Netze künftig mehr Sicherheitsfunktionen enthalten, welche das Faken ("Aufsetzen") von Rufnummern wirksamer verhindern.
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