Themenspezial: Verbraucher & Service Telefonwerbung

Telefonwerbung: BNetzA gibt Auslegungshinweise

Die Bundes­netz­agentur hat "Ausle­gungs­hin­weise zur Pflicht der Doku­men­tation von Einwil­ligungen in Tele­fon­wer­bung" veröf­fent­licht.
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„Unter­nehmen müssen Einwil­ligungen in Tele­fon­wer­bung ordnungs­gemäß doku­men­tieren. Sie müssen jeder­zeit eindeutig darlegen können, ob und in welchem Umfang ihnen Werbe­anrufe von Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern erlaubt wurden“, erklärte Klaus Müller, der Präsi­dent der Bundes­netz­agentur.

„Die Ausle­gungs­hin­weise zeigen auf, wie die Unter­nehmen ihre Doku­men­tati­ons­pflicht rechts­kon­form und praxis­gerecht umsetzen können. Bei Verstößen gegen die gesetz­liche Doku­men­tati­ons­pflicht kann die Bundes­netz­agentur ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.“

Was sind Ausle­gungs­hin­weise?

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
Foto: Picture Alliance/dpa
Die Bundes­netz­agentur kommt mit der Veröf­fent­lichung der Ausle­gungs­hin­weise zur Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflicht der für die Tele­fon­wer­bung notwen­digen Einwil­ligungen aus Para­graph 7a des Gesetzes über den unlau­teren Wett­bewerb (UWG) und dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge nach.

Die Ausle­gungs­hin­weise sollen "Markt­teil­nehmer", also die Firmen, die Anrufe auslösen oder selbst durch­führen, dabei unter­stützen, sich über die Anfor­derungen des Rechts­rah­mens sowie die künf­tige behörd­liche Verfah­rens­weise zu infor­mieren.

Kreis der Unter­nehmen

Dazu hat die Bundes­netz­agentur erst einmal den "Kreis der doku­men­tati­ons­pflich­tigen Unter­nehmen" ermit­telt, also die Unter­nehmen, die unter die Rege­lung fallen. Ferner erläu­tert die BNetzA den Umfang der Doku­men­tati­ons­pflicht und die Berech­nung der Aufbe­wah­rungs­frist. Berück­sich­tigt würden dabei "insbe­son­dere markt­typi­sche Vertrags­ver­hält­nisse zwischen Auftrag­gebern von Werbe­anrufen und Call­cen­ter­dienst­leis­tern".

Schließ­lich behan­deln die Ausle­gungs­hin­weise die Folgen eines Verstoßes gegen die Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflicht sowie die Reich­weite der Vorla­gepflicht gegen­über der Bundes­netz­agentur.

Pflicht zur Doku­men­tation von Werbe­ein­wil­ligungen

Am 1. Oktober 2021 war Para­graph 7a UWG als Teil des Gesetzes für faire Verbrau­cher­ver­träge in Kraft getreten. Für Tele­fon­wer­bung gegen­über Verbrau­chern enthält er bran­chen­spe­zifi­sche Doku­men­tations- und Aufbe­wah­rungs­pflichten.

Unter­nehmen müssen bei Tele­fon­mar­keting die vorhe­rige ausdrück­liche Einwil­ligung zur Tele­fon­wer­bung doku­men­tieren. Den Nach­weis der Einwil­ligung müssen sie ab Ertei­lung für fünf Jahre aufbe­wahren. Nach jeder Verwen­dung der Einwil­ligung beginnt der Frist­lauf von neuem. Auf Verlangen der Bundes­netz­agentur sind die Nach­weise unver­züg­lich vorzu­legen. Die Bundes­netz­agentur kann Verstöße gegen die Doku­men­tati­ons­pflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.

Mehr Kompe­tenz für die Bundes­netz­agentur

Die bereits bestehenden Kompe­tenzen der Bundes­netz­agentur bei uner­laubter Tele­fon­wer­bung werden hier­durch ergänzt. Die Behörde kann Tele­fon­wer­bung ohne vorhe­rige Einwil­ligung der Verbrau­cher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbe­anrufe mit einer unter­drückten Rufnummer durch­geführt werden, kann die Bundes­netz­agentur eben­falls ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Wer zu Hause im Fest­netz oder unter­wegs am Handy seine Ruhe haben möchte, lässt "unbe­kannte" Anrufer auf einen Anruf­beant­worter auflaufen. Sind die Anrufe wichtig und richtig, wird der Anrufer etwas hinter­lassen und man kann zurück­rufen. Anrufer aus dem Freundes- und Fami­lien­kreis müssen nur endlich lernen, dass Anruf­beant­worter nichts Schlechtes sind und auch wirk­lich drauf spre­chen. Ange­rufene müssen die Mailbox auch zeit­nahe abhören und ggfs. reagieren. Zuge­geben, manche empfinden das als "lästig".

Steht der Anruf­beant­worter als Gerät in der Wohnung, kann man ihm das Gespräch auch entreißen, sobald klar ist, wer anruft. Bei Anruf­beant­wor­tern im Netz (für Mobil­funk oder Fest­netz) geht das nicht. Einige Modelle schi­cken die Sprach-Aufzeich­nung sofort per E-Mail (z.B. Sipgate, Satel­lite etc.) oder zeigen sie direkt auf dem Smart­phone an (z.B. Visual-Voice-Mail bei iOS/Apple).

Böswil­lige Anrufer über­tragen heute gerne "Fake-Rufnum­mern", die es entweder gar nicht gibt oder die über­haupt nicht zum Anrufer gehören. Anrufer ganz ohne Nummer sind eher ältere Teil­nehmer, die über einen uralten Tele­fon­anschluss aus der Analog­zeit verfügen und noch nie den Tarif oder die Netz-Funk­tionen geän­dert haben. Über die Funk­tion ACR können Sie Anrufer ohne Nummer von vorn­herein ausblenden. Die Funk­tion ist beim eigenen Anbieter oder Netz­betreiber zu bestellen, aber nicht alle Anbieter kennen diese Funk­tion schon. Hart­näckig bleiben.

Dem Nach­barn oder der Nach­barin, die immer noch keine Rufnummer über­trägt, sollte ein Anruf beim Netz­betreiber/Vertrags­partner nahe­gelegt werden. Die Funk­tion "Über­tragen der eigenen Rufnummer (CLIP)" ist auch ohne Tarif­wechsel oder Internet-Upgrade möglich. Verschie­dene Router-Boxen erlauben heute White- oder Black­listen. Eine White­list ist die Liste der erwünschten Anrufer, bei uner­wünschten Anru­fern müsste man andau­ernd neue Nummern eintragen.

Was noch nicht reali­siert wurde, ist eine Blockade von "Fake-Rufnum­mern", die nicht exis­tieren oder nicht rück­rufbar sind. Sollte das eines Tages wirksam werden, könnten Stören­friede verstärkt mit "echten" Nummern anrufen, die aber der Konkur­renz, Unbe­tei­ligten oder gar amtli­chen Stellen gehören. Auch hier müssen die Netze künftig mehr Sicher­heits­funk­tionen enthalten, welche das Faken ("Aufsetzen") von Rufnum­mern wirk­samer verhin­dern.

Auch inter­essant: Apple plant die Einfüh­rung einer Lock­down-Funk­tion.

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