Verbraucherzentralen

Ein Jahr Button-Lösung: Abzock-Maschen verändern sich

Aber: Verbraucherzentrale Bundesverband zieht positives Fazit
Von Hans-Georg Kluge

Die Verbraucherzentrale hat einige Prozesse in puncto Button-Lösung gewonnen. Die Verbraucherzentrale hat einige Prozesse in puncto Button-Lösung gewonnen.
Bild: Angelika Bentin - Fotolia.com
Am 1. August 2012 trat die sogenannte Button-Lösung beim Online-Shopping in Kraft. Seit­her müssen Online-Anbieter vor dem Abschluss eines Vertrages deutlich auf entstehende Kosten hinweisen. Die Verbraucher­zentralen strengen seither Verfahren an, um die Um­setzung der gesetzlichen Lage sicher­zu­stellen. Bereits im August 2012 mussten 1&1 und GMX vor Gericht Niederlagen einstecken. Recht­zeitig zum Jahre­stag der Ein­führung können die Ver­braucher­zentralen weitere Er­folge vor­weisen.

Verbraucherzentrale: Button-Lösung bringt mehr Rechtssicherheit

Die Verbraucherzentrale hat einige Prozesse in puncto Button-Lösung gewonnen. Die Verbraucherzentrale hat einige Prozesse in puncto Button-Lösung gewonnen.
Bild: Angelika Bentin - Fotolia.com
Bianca Skutnik, Referentin Kollektiver Rechtsschutz beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sagt gegenüber teltarif.de: "Verbraucher haben durch die Buttonlösung gewonnen. Indem eine kostenpflichtige Bestellung im Internet klar gekennzeichnet und über die Konditionen informiert werden muss, gibt es mehr Rechtssicherheit. Denn fehlt der Bestellbutton, kommt auch kein wirksamer Vertrag zustande. Wir bemerken aber, dass sich die Strategie hinter Kostenfallen verändert. Es werden Lockangebote geschaltet, die sich nach einer kostenlosen Testphase in ein kostenpflichtiges Abo umwandeln. Darauf wird aber nur versteckt hingewiesen. Wie die Informationen für Verbraucher im Einzelfall darzustellen sind, darüber müssen die Gerichte entscheiden. Aktuell laufen dazu noch fünf Verfahren."

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband mitteilt, habe man 20 Unternehmen wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Regelungen abgemahnt. Häufig war auf Webseiten kein Bestellbutton zu finden, der einen kostenpflichtigen Bestellvorgang kennzeichnet. In einigen Fällen kritisieren die Verbraucherschützer, dass die anfallenden Kosten nicht deutlich genug gekennzeichnet waren.

melango.de: Anmeldegebühr von 199 Euro ohne Widerruf

Der Verbraucherzentrale Bundesverband ging zum Beispiel gegen den Online-Marktplatz melango.de erfolgreich vor. Der Anbieter des Portals richtete sich laut seinen Vertragsbedingungen lediglich an Gewerbetreibende, aber auch Verbraucher konnten sich unproblematisch registrieren. Der Firmenname musste im Anmelde-Formular nicht ausgefüllt werden. Nach Angaben des Verbands fiel nach der Registrierung eine Anmeldegebühr von 199 Euro sowie eine Grundgebühr von 249 Euro an. Der Preishinweis sei am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt gewesen. Auch eine Widerrufsbelehrung sollen Verbraucher nicht erhalten haben.

Nach Auffassung der Verbraucherzentralen verstößt dieses Vorgehen gegen verbraucherschützende Normen. Der Anbieter müsse Vorkehrungen treffen, dass tatsächlich nur gewerbliche Nutzer auf das Angebot zugreifen können. Das Landgericht Leipzig bestätigte Ende Juli 2013 diese Auffassung und kam zu dem Ergebnis, dass "die Werbung gegenüber Verbrauchern und die fehlende Widerrufsbelehrung unzulässig sind", so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung.

Mittlerweile hat sich auf der melango.de-Webseite einiges getan: Der Anbieter verlangt nun eine Nutzungsgebühr von 848 Euro für 24 Monate. Um seine "Mitglieder vor Betrug zu schützen" - so Melango.de auf seiner Webseite -, verifiziert der Anbieter nun neu angelegte Accounts - eine Anmeldung als Privatkunde scheint nicht mehr möglich zu sein. Da im gewerblichen Umfeld geringere Schutzrechte gelten, hat der Anbieter mit diesem Weg weniger zu befürchten - zumindest nicht von den Verbraucherzentralen.

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