Slamming

Anschluss-Anbieter haften für Fehlverhalten ihrer Reseller

Keine Duldung unzulässiger Umstellungen von Telefonanschlüssen
Von Marie-Anne Winter

Das Umstellen von Telefonanschlüssen auf einen anderen Netzbetreiber, ohne dass der Kunde einen Auftrag erteilt oder sein Einverständnis erklärt hätte - das so genannte Slamming - ist ein bekanntes Ärgernis. Man kann sich aber dagegen wehren: Die Gerichte nehmen dieses Problem mittlerweile ernst. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, gibt es nun ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt. Damit wurde dem Telekommunikations-Anbieter Colt Telecom verboten, Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf die von Colt Telecom genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl umzustellen, dies zu beauftragen oder beauftragen zu lassen, wenn die Inhaber des betroffenen Telefonanschlusses ihr Einverständnis nicht erklärt haben. Im Falle eines Verstoßes kann gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro verhängt werden.

"Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Unterbindung dieser Wettbewerbsverstöße sind vorhanden. Dass die Gerichte das Problem ernst nehmen, macht nun das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Frankfurt deutlich" , so Rechtsanwalt Boris Schmidt, Leiter des Branchenbereichs Telekommunikation bei der Wettbewerbszentrale. Mit Urteil vom 17. August (Az.: 3-11 O 227/06, noch nicht rechtskräftig) habe das Landgericht Frankfurt am Main der von der Wettbewerbszentrale im November 2006 erhobenen Klage wegen der Duldung von unzulässigen Umstellungen von Telefonanschlüssen in vollem Umfang stattgegeben.

Colt Telecom haftet laut der Urteilsbegründung auch für Reseller, wie etwa der StarCom, und muss sich deren wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen. Über die Reseller-Verträge stehe der Beklagten ein bestimmender Einfluss zu, womit sie die Verstöße hätte verhindern können.

Die Wettbewerbszentrale begrüßt diese Entscheidung: "Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass sich die Colt Telecom GmbH nicht hinter ihren Resellern verstecken kann, gleichzeitig aber von deren Rechtsverstößen profitiert." Das Verfahren zeige im Übrigen auch Wirkung: Seit zwei Monaten seien bei der Wettbewerbszentrale keine weiteren Beschwerden gegen Colt Telecom eingegangen. Über die zwischenzeitlich von der Beklagten eingelegte Berufung wird nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zu entscheiden haben.

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