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Editorial: Wucher im Internet by Call

Preise ohne Limit!?
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Man fühlt sich an die allerschlimmsten Dialer-Zeiten erinnert, wenn man auf der Seite von 666net.de [Link entfernt] auf den Link "TARIFE" klickt. Dort werden für die Schmalband-Internet-Einwahl, genannt Internet-by-Call (IbC), 24,99 Cent ab 17.11.2007 und gar 49,99 Cent ab 06.12.2007 genannt. Nein, diese Entgelte werden nicht pro Stunde, sondern pro Minute kassiert. Damit es sich für den Anbieter richtig rechnet, kommt in beiden Fällen noch ein Einwahlentgelt von 1,99 Euro hinzu.

Eine Surfstunde kostet damit fast 32 Euro. Zum Vergleich: Vielnutzern berechnet Arcor für ihre Internet-Flatrate auch nach der letzten Preiserhöhung nur 29,95 Euro, aber nicht pro Stunde, sondern pro Monat!

Auf derselben Seite verlinkt findet sich auch ein PDF-Dokument, welches über 200 alte Tarife anderer Provider auflistet, die den Angaben zufolge zum 14.11.2007 von Comundo übernommen wurden und für die nun die neuen, horrenden Entgelte gelten sollen. Den Nutzern, die die dort aufgeführten Einwahldaten noch verwenden, droht der Schock beim Anblick der nächsten Telefonrechnung.

Wucher!?

Die Frage, die sich einem zwangsläufig stellt: Beinhaltet das Anbieten von Internet-by-Call-Zugängen zwangsläufig die Lizenz zum Abkassieren beliebiger Beträge über die Telefonrechnung des Endkunden? Dürfen die Anbieter hier wirklich Tarife aufschalten, die zu bestimmten Zeiten, oder wie hier gar rund um die Uhr, 10, 20, 30 oder gar 50 Cent pro Minute vorsehen, obwohl das Marktniveau selbst für IbC-Tarife mit Garantie bei unter einem Cent pro Minute liegt?

Ist es wirklich ausreichend, auf irgendeiner Seite im Internet die neuen Tarife zu veröffentlichen, oder wären die Anbieter nicht vielmehr verpflichtet, bei einer solch massiven Preiserhöhung nach der ersten Einwahl eines Nutzers zunächst eine Bestätigungsseite mit den neuen Preisen anzuzeigen, die der Nutzer akzeptieren muss? Arcor schaltet bei der IbC-Flatrate z.B. auch eine Zwischenseite, mit der der Nutzer ausdrücklich dem Blocktarif zustimmen muss. Technisch ist dieses also problemlos möglich.

Bei Immobiliengeschäften geht der Bundesgerichtshof typischerweise von einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft aus, bei dem die eine Seite die Schwäche der anderen Seite in verwerflicher Weise ausnutzt, wenn sich verlangter und angemessener Preis um mehr als ca. den Faktor zwei unterscheiden. Beim Internet-by-Call, wo auch schon die normalen Preise je nach Anbieter stärker streuen, ist dieser Faktor höher anzusetzen. Aber auch hier sollte allerspätestens beim Überschreiten des Faktors 10 das Ende der Fahnenstange erreicht sein.

Als die Bundesnetzagentur noch Regulierungsbehörde hieß, hatte sie vollkommen berechtigt die Verwendung von IbC-Einwahlnummern für Dialer untersagt. Ebenso sollte sie nun vorgehen, wenn wieder Dialer-ähnliche Entgelte im IbC-Bereich auftauchen!

Aber auch die Telekom könnte handeln: Immerhin laufen die Abrechnungen ja über ihre Systeme und eine Funktion, die bei besonders derben Minutenentgelten einen Hinweis an die Rechtsabteilung übermittelt, sollte einfach zu implementieren sein. Die kann dann nach genauer Prüfung das Inkasso stoppen und mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Unterlassung der Abkassiererei verlangen, und dieses Verlangen auch notfalls gerichtlich durchsetzen. Immerhin leidet auch das Image der Telekom, wenn sich auf ihrer Rechnung so dermaßen überteuerte Entgelte wiederfinden.

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