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Fangschaltung: So ermitteln Sie die Nummer anonymer Anrufer

"Nur noch ein paar Sekunden - ich habe ihn gleich!" - In Krimis sorgt eine telefonische Fangschaltung zur Ermittlung eines Erpressers am Telefon meist für Spannung. Doch wie lässt sich heutzutage die Nummer eines anonymen Anrufers ermitteln?
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"Haltet ihn in der Leitung - ich brauche nur noch 10 Sekunden!" - Wenn in älteren Krimis eine telefonische Fangschaltung aufgebaut wird, um einen anonymen Anrufer zu identifizieren, sind oft derartige Sätze zu hören, um Spannung zu erzeugen. Meist gibt es ein Opfer von Belästigung oder Erpressung, in dessen Wohnzimmer die Ermittler zusammen mit Technikern riesige Apparaturen rund um das Festnetz-Telefon aufgebaut haben. Nachdem dann alle stundenlang schweigend um die Geräte herumgesessen haben, klingelt endlich das Telefon. Alle springen wie von der Tarantel gestochen zu ihren Apparaturen, um bei diesem Versuch den Verbrecher orten zu können.

Seit 1989 ist das Dienstmerkmal CLIP, also die Übermittlung der Rufnummer des Anrufers, bei ISDN verfügbar, seit 1998 auch flächendeckend im analogen Telefonnetz. Auch die digitalen Mobilfunknetze unterstützen den Dienst seit Beginn. Jeder seither geschaltete Telefonanschluss überträgt standardmäßig die eigene Nummer an den Angerufenen.

Dies kann natürlich vom Anrufer fallweise oder dauerhaft unterdrückt werden - und davon machen viele Telefonkunden nach wie vor Gebrauch. Noch immer gibt es Fälle von Belästigung, Erpressung, anderen Straftaten oder schlicht Werbeanrufe, bei denen der Anrufer die Übermittlung seiner Nummer unterdrückt (obwohl dies bei Werbeanrufen gesetzlich verboten ist). Wie lässt sich die Nummer eines Anrufers trotzdem herausfinden? Sind derartige Maßnahmen wie in den Krimis immer noch notwendig?

So funktionierte die Fangschaltung im analogen Telefonnetz

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Szenarien wie im Krimi sind eigentlich schon seit den 1970er-Jahre nicht mehr notwendig. Davor war es tatsächlich so, dass Postbeamte in der Vermittlungsstelle der deutschen Bundespost die Anrufe bei einem laufenden Telefonat manuell über mehrere Netzebenen zurückverfolgen mussten, was insbesondere bei Ferngesprächen lange dauern konnte. Hatte der Anrufer mittlerweile aufgelegt, war es praktisch unmöglich, ihn weiter zurückzuverfolgen. Selbst wenn man den Anschluss identifiziert hatte, musste man in Akten wühlen, um den Inhaber herauszufinden - manchmal war es dann nur eine Telefonzelle.

In den 1970er Jahren gab es dann die ersten voll-elektronischen Vermittlungsanlagen, und so wurde nach und nach die Möglichkeit der analogen Fangschaltung flächendeckend eingeführt. Bei bestehendem Anruf musste der Angerufene die sogenannte Fangziffer wählen. Über ein unhörbares Signal wurde dann dem Anschluss des Anrufers signalisiert, nicht aufzulegen, auch wenn der Anrufer mittlerweile den Hörer aufgelegt hatte. Sein Anschluss war dann blockiert (besetzt) und die Techniker konnten die Leitung ohne Zeitdruck zurückverfolgen. Technische Einrichtungen aus dieser Zeit werden hier auf Fotos gezeigt.

Die gesetzliche Grundlage für die Identifizierung von Anrufern

In Deutschland ist es den Anbietern von Telekommunikationsleistungen gesetzlich vorgeschrieben, einen Service zur Ermittlung des Anrufers auch bei unterdrückter Rufnummer bereitzustellen. Dies soll insbesondere der Verbrechensbekämpfung dienen.

Die Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verbindungsdaten für eine gewisse Zeit zu protokollieren und zu speichern. Dies nennt man die "Verkehrsdaten", um die es auch bei der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung geht. Bei Straftaten werden die Verkehrsdaten auf richterliche Anordnung von den Ermittlungsbehörden zur Identifizierung anonymer Anrufer genutzt.

Die gesetzliche Basis für den Service zur Ermittlung des Anrufers findet sich im § 101 des Telekommunikationsgesetzes:

§ 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen:
(1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
(4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Bundesnetzagentur sowie der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Fangschaltung heute: Dienst "Malicious Call Identification" in digitalen Netzen

In den heutigen digitalen Telefonnetzen nennt sich der Dienst zur Ermittlung des Anrufers "Malicious Call Identification" (MCID). Protokolliert werden hierbei die Rufnummer sowie das Datum und die Uhrzeit. Hat der Belästigte diese Daten über den Anrufer von seinem Provider erhalten, kann er diese an die Polizei für weitere Ermittlungen übergeben. Die per MCID erhobenen Daten können auch vor Gericht verwendet werden.

Wer MCID nutzen will, um belästigende oder kriminelle Anrufer zu identifizieren, muss das Dienstmerkmal bei seinem Provider beantragen. Dabei muss er - wie im oben zitierten TKG-Paragraf formuliert - schlüssig vortragen, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen.

Viele Provider weisen nur auf Unter- oder Hilfeseiten auf diesen Service hin - die Deutsche Telekom zum Beispiel in ihrem Hilfe-Bereich. Selbstverständlich müssen die Provider diesen Service nicht kostenlos anbieten, sondern dürfen dafür Gebühren verlangen. Und das tun sie auch nicht zu knapp. Wir nehmen wieder die Telekom als Beispiel: Im Dokument Leistungsbeschreibung und Preise für Zubuchoptionen Festnetz-Anschlüsse [Link entfernt] wird MCID als "Identifizieren" bezeichnet, es ist für analoge, ISDN- und All-IP-Anschlüsse verfügbar. Unter dem Punkt 4.3 finden wir die Kosten dafür: Die Einrichtung kostet je Anschluss einmalig 85,95 Euro, danach wird - beginnend mit dem Tag der Einrichtung - für jeden angefangenen Zeitraum von 14 Tagen ein Betrag von 54,95 Euro berechnet.

Die Telekom selbst gibt bei Belästigungen die Empfehlung: "In den meisten Fällen von telefonischer Belästigung hilft schon die Anschaltung eines Anrufbeantworters oder auch die bloße Androhung, dass die Verbindung zurückverfolgt wird." In heutigen Router-Modellen mit Telefon-Funktion lassen sich problemlos Anrufer, die keine Rufnummer übermitteln, dauerhaft sperren - dann kommen aber auch keine Anrufer mehr durch, deren Telefonanschluss vor 1998 geschaltet wurde und die nie nachträglich die Rufnummernübermittlung aktiviert haben. Dies ist beispielsweise bei den Telefonanschlüssen von Senioren vereinzelt noch der Fall.

Weitere wichtige Hintergrundinformationen erhalten Sie auf unserer Ratgeberseite zu Telefon- und Online-Betrug

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