Beschlossene Sache

Urteil: Telekom muss Kunden-Daten an Mitbewerber weitergeben

Herausgabe gilt auch für Kunden-Daten anderer Telefongesellschaften
Von Rita Deutschbein mit Material von dapd

Urteil: Telekom muss Kunden-Daten an Mitbewerber weitergeben Urteil: Telekom muss Kunden-Daten herausgeben
Bild: teltarif.de
Anbieter von Telefon­auskunfts­diensten können von der Telekom die Herausgabe aller ihr bekannten Daten zu Telefon­anschlüssen verlangen. Dies treffe nicht nur auf die Daten der Telekom-Kunden selbst, sondern auch auf die Informationen zu Anschlüssen von Kunden anderer Telefongesellschaften zu, die dem einstigen Monopolisten vorliegen, entschied heute das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig (Az.: 6 C 14.11). Die Regelung nach dem deutschen Tele­kommunikations­gesetz sei mit europäischem Recht vereinbar, urteilten die Richter.

Urteil: Telekom muss Kunden-Daten an Mitbewerber weitergeben Urteil: Telekom muss Kunden-Daten herausgeben
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Die Telekom hatte gegen einen Bescheid der Bundesnetz­agentur geklagt, mit der sie zur Weitergabe der Daten verpflichtet worden war. Vor dem Bundes­verwaltungs­gericht waren neben der Behörde auch zwei inzwischen zusammen­geschlossene Unternehmen beigeladen, die selbst Auskunfts­dienste anbieten. Sie verlangten von der Telekom, ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmer­daten­bestand zur Verfügung zu stellen und eine tägliche Aktualisierung zu ermöglichen.

Die Telekom hatte sich in dem Verfahren grundsätzlich bereiterklärt, die Daten ihrer eigenen Netz­teilnehmer weiterzugeben. Dagegen sah sie sich nicht dazu verpflichtet, auch solche Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Außerdem erklärte sie, Daten nicht herausgeben zu wollen, wenn der betroffene Teilnehmer oder sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschten.

Zustimmung zur Datenerfassung gilt für alle

Diese Differen­zierung ist den Bundes­richtern zufolge jedoch nicht statthaft. Zwar könnten Anschluss­inhaber grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie mit der Aufnahme von Daten in Teil­nehmer­verzeichnisse und Auskunfts­dienste einverstanden sind. Es bestehe aber keine Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffent­lichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.

Die Telekom hatte sich bei ihrer Argumentation auf die EU-Universal­dienst­richt­linie berufen. Diese sehe die weitgehende Informations­pflicht gegenüber Mitbewerbern nicht vor. Dem hielten die Richter in Leipzig entgegen, die dort festgehaltene Regelungs­befugnis der nationalen Regulierungs­behörden beziehe sich nicht auf die Pflicht der Tele­kommunikations­unternehmen zur Daten­überlassung an andere Unternehmen, sondern habe lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmer­auskunfts­diensten zum Gegenstand.

Ähnlicher Streit vor drei Jahren mit anderem Ausgang

Bereits 2009 wurde die Telekom von einem Anbieter von Telefon­verzeich­nissen und Teilnehmer­auskünften aufgefordert, sämtliche verfügbare Teilnehmer­daten - auch die, die durch eigene Ermittlungen in den Informations­pool der Telekom gelangten, herauszugeben. Der Umfang über eine eventuelle Herausgabe an Daten wurde von den beiden Parteien in einem Vertrag festgehalten.

Der Bundes­gerichts­hof lehnte jedoch einen solchen weitreichenden Anspruch ab (Az.: III ZR 224/08). Die Daten sonstiger Anbieter, die die Telekom im Zuge eigener Recherchen selbst ermittelt hat (sogenannte Verleger­daten), könne sich der Kläger auf der Grundlage des Tele­kommunikations­gesetzes direkt von den jeweiligen Anbietern beschaffen. Es sei nicht Aufgabe der Telekom, dies für die Klägerin durch kosten­intensive Recherchen zu übernehmen und ihr die selbst ermittelten Verleger­daten zukommen zu lassen.

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