Kostenfalle

Urteil: Keine Zahlungspflicht bei nicht gewollter GPRS-Verbindung

Gericht wies Klage eines Mobilfunk-Anbieters wegen nicht gezahlter Rechnung ab
Von Rita Deutschbein

Urteil: Keine Zahlungspflicht bei nicht gewollter GPRS-Verbindung Urteil zu GPRS-Kostenfalle
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Wählt sich ein Handy oder Smartphone über eine vom Kunden nicht gewollte GPRS-Verbindung unbemerkt ins Internet ein, löst dies beim Kunden keine Zahlungspflicht aus, sofern der Mobilfunk-Provider nicht ausreichend über das Bestehen der GPRS-Verbindung informiert hat. Das entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 16. Juni dieses Jahres (Az. 14 C 16/11).

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Kunde ein iPhone von Apple über einen Telekommunikationsdienstleister erworben und gleichzeitig mit ihm einen Vertrag für das neu erworbene Smartphone abgeschlossen. Im Zuge des Vertragsabschlusses erklärte sich der Nutzer mit den AGB und der Tarifliste des Anbieters einverstanden. Unmittelbar nach der Inbetriebnahme des iPhones deaktivierte er die WiFi-Funktion des Gerätes. Dass das Smartphone eine GPRS-Funktion hatte, war dem Nutzer nicht bekannt. Urteil: Keine Zahlungspflicht bei nicht gewollter GPRS-Verbindung Urteil zu GPRS-Kostenfalle
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Während der ersten Nutzungswochen wählte sich das iPhone via GPRS unbemerkt ins Internet ein. Nach der ersten Abrechnungsperiode hatte sich somit eine Rechnungssumme von etwa 1 200 Euro angehäuft. Der Nutzer weigerte sich den gesamten Betrag zu zahlen, da es für ihn nicht ersichtlich war, dass das Handy mittels GPRS Verbindung ins Internet aufgenommen habe. Es kam zur Klage.

Abweisung der Klage und Urteilsbegründung

Das Gericht wies die Klage des Mobilfunk-Anbieters jedoch ab (Kopie des Urteils [Link entfernt] bei Rechtsanwalt Dr. Bahr). In der Begründung führte das Amtsgericht Hamburg aus, dass die angefallenen GPRS-Gebühren nicht auf den Nutzer umgeschlagen werden könnten, da in Bezug auf diesen Tarif zwischen den beiden Parteien keine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen sei. In den von dem Nutzer unterzeichneten AGB werde im einzelnen sogar eindeutig darauf hingewiesen, dass die Sprachverbindungen keine "Daten" beinhalteten. Zudem habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Einrichtung einer GPRS-Verbindung beantragt, so das Gericht weiter.

Allein die Inbetriebnahme eines Handys oder Smartphones, das prinzipiell Verbindungen via GPRS ermögliche, sei kein Grund, die unbewusst anfallenden Gebühren für die Datenübertragung zu zahlen. Für den Nutzer sei es nicht erkennbar gewesen, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gerät eine Verbindung zum Internet herstellte. Er müsse im Zuge eines Vertragsabschlusses explizit darauf hingewiesen werden, dass ein automatischer Verbindungsaufbau erfolgt. Da dies nicht geschehen ist, bestehe in der Folge für den Beklagten auch keine Zahlungspflicht.

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