Vodafone: So fordern Sie zu hohe Gebühren zurück
Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone
Bild: picture alliance/dpa | Federico Gambarini
Wenn mit der Begleichung der Rechnung durch einen Kunden etwas nicht klappt, sehen die Provider in ihren Preislisten Zusatzgebühren vor. Immer wieder sind dort beispielsweise Rücklastschrift- und Mahnpauschalen aufgeführt, deren Höhe die Provider oft nach eigenem Ermessen festgelegt haben. Den eigentlichen Aufwand spiegeln diese Gebühren aber oft überhaupt nicht wider.
Und darum haben immer wieder auch Gerichte überhöhten Rücklastschrift- und Mahnpauschalen einen Riegel vorgeschoben. Auf Initiative des Deutschen Verbraucherschutzvereins war Vodafone bereits 2018 verurteilt worden. Gegen mobilcom-debitel gab es 2019 ein Urteil. Vodafone erhebt derartige Gebühren übrigens auch bei Discountern wie SIMon. Nun ist der Deutsche Verbraucherschutzverein erneut gegen Vodafone vorgegangen.
Ersatzfähige Kosten sind deutlich niedriger
Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone
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Das Urteil gegen Vodafone vor dem Landgericht Düsseldorf wurde bereits am 23. Juni gefällt (Az. 12 O 188/18), der Deutsche Verbraucherschutzverein informierte allerdings erst jetzt über seinen Newsletter darüber. Das LG Düsseldorf hat demnach entschieden, dass die Rücklastschrift- und Mahnpauschalenklauseln von Vodafone mit Pauschalen in Höhe von 4,50 Euro (Rücklastschrift) beziehungsweise 2,80 Euro (Mahnung) unwirksam sind, weil die Beträge überhöht sind. Ebenso hat das Gericht Vodafone untersagt, den Kunden die Pauschalen ohne entsprechende Klausel einfach in Rechnung zu stellen.
Der Verband hatte die Klauseln beispielsweise auch in der Preisliste des von Vodafone betreuten Discounters fyve gefunden. Nachdem Vodafone zunächst auf eine Abmahnung nicht einging, klagte der Verein auf Unterlassung und vertrat dabei die Auffassung, dass Vodafone nicht berechtigt sei, den Kunden die Pauschalen in der geschehenen Weise in Rechnung zu stellen. Die Pauschalierungsklauseln seien nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, denn die Höhe der Rücklastschriftpauschale von 4,50 Euro liege über dem gewöhnlichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift, den Vodafone pauschal allenfalls als Ersatz verlangen dürfe. Ebenso liege der Betrag von 2,80 Euro für Mahnungen über den ersatzfähigen Mahnkosten.
Außerdem habe Vodafone die Kunden in den Rechnungen nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hingewiesen. Das LG Düsseldorf hat entschieden, das die Klauseln mit einer Rücklastschriftpauschale von 4,50 Euro und einer Mahnpauschale von 2,80 Euro unwirksam sind, weil die Höhe der Beträge den gewöhnlichen Rücklastschrift- bzw. Mahnschaden übersteigt.
Kunden sollen überhöhte Beträge zurückfordern
Vodafone kann gegen die Entscheidung noch Berufung einlegen und der Verband weiß noch nicht, ob und ggf. wie Vodafone auf das Urteil reagieren wird. Der Verein empfiehlt, zu Unrecht gezahlte Pauschalen von Vodafone zurückzufordern und stellt dafür ein Musterschreiben zur Verfügung.
Sollte Vodafone in Reaktion auf das Urteil die Pauschalen lediglich erneut absenken, diese aber weiterhin nicht in ihre AGBs und Preisverzeichnisse aufnehmen, erfährt der Verband dies nur durch die Mithilfe betroffener Kunden. Sollten Kunden also neue Vodafone-Rechnungen ab Juli 2021 vorliegen, die Rücklastschrift- oder Mahnpauschalen enthalten, können sie diese Rechnung zur Prüfung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de senden.
Wenn Kunden Änderungen an ihren Adressen oder Bankverbindungen bei mobilcom-debitel per Fax, Telefon oder Brief mitteilen wollten, kostete das Geld. Das hat ein Gericht im Sommer verboten.