Störung?

Bundesnetzagentur: Hilfe bei über 3.500 Funkstörungen

Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur hat im vergan­genen Jahr trotz der Corona-Pandemie über 3.500 Funk­stö­rungen und elek­tro­magne­tische Unver­träg­lich­keiten vor Ort ermit­telt und besei­tigt.
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Messantenne der Bundesnetzagentur um Funkstörern auf die Schliche zu kommen. Messantenne der Bundesnetzagentur um Funkstörern auf die Schliche zu kommen.
Foto: Picture Alliance / dpa
Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur hat im vergan­genen Jahr trotz der Corona-Pandemie über 3.500 Funk­stö­rungen und elek­tro­magne­tische Unver­träg­lich­keiten vor Ort ermit­telt und besei­tigt. Jede vierte Störung betraf einen sicher­heits- oder system­rele­vanten Funk­dienst, beispiels­weise von Behörden und Orga­nisa­tionen mit Sicher­heits­auf­gaben, den Flug­funk und öffent­liche Mobil­funk­netze.

460 Störungen im Mobil­funk

Messantenne der Bundesnetzagentur um Funkstörern auf die Schliche zu kommen. Messantenne der Bundesnetzagentur um Funkstörern auf die Schliche zu kommen.
Foto: Picture Alliance / dpa
Allein für den Mobil­funk wurden rund 460 Störungen bear­beitet und damit eine hohe Verfüg­bar­keit der Netze sicher­gestellt, betont die Behörde in einer Pres­semit­tei­lung. „Wir gewähr­leisten eine störungs­freie Kommu­nika­tion für system­rele­vante Funk- und Tele­kom­muni­kati­ons­dienste auch während des Lock­downs,“ erklärt Jochen Homann, der Präsi­dent der Bundes­netz­agentur.

Umfas­sende Hygiene- und Abstands­rege­lungen hätten seit März die Außen­ein­sätze und die Auftrags­bear­bei­tung vor Ort begleitet. Dadurch konnten Messungen zum LTE- und 5G-Mobil­funk­ausbau ohne Einschrän­kungen durch­geführt werden. Auch die Erreich­bar­keit der Störungs­annahme und die bundes­weite Einsatz­bereit­schaft des Prüf- und Mess­dienstes war rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche gewähr­leistet.

Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur

Kein Fall für die Bundesnetzagentur, solange die Störung nicht über Funk von außen einwirkt. Kein Fall für die Bundesnetzagentur, solange die Störung nicht über Funk von außen einwirkt.
Foto: Picture Alliance / dpa
Der Prüf- und Mess­dienst ist immer dann zuständig, wenn Beein­träch­tigungen von Funk- und Tele­kom­muni­kati­ons­diensten durch unge­wollte oder "unzu­läs­sige Funk­aus­sendungen" oder andere elek­tro­magne­tische Effekte verur­sacht werden. Neben der Funk­stö­rungs­bear­bei­tung und präven­tiven Über­prü­fungen von Frequenz­zutei­lungen kontrol­liert der Prüf- und Mess­dienst u.a. die Umset­zung von Versor­gungs­ver­pflich­tungen im Mobil­funk und die Einhal­tung von Grenz­werten der elek­tro­magne­tischen Umwelt­ver­träg­lich­keit.

Darüber­hinaus sucht der Prüf- und Mess­dienst nach "Frequenz­nut­zungen ohne Frequenz­zutei­lung" (früher im Volks­mund "Schwarz­funken" genannt) und stellt bei Groß­ver­anstal­tungen (Staats­besuche, Konzerte, Messen etc.) sicher, dass Frequenzen störungs­frei für die unter­schied­lichsten Funk­anwen­dungen genutzt werden können.

Prüf- und Mess­dienst in der Fläche

Der Prüf- und Mess­dienst der Bundes­netz­agentur ist an 19 Stand­orten im Bundes­gebiet mit eigenen Mess­fahr­zeugen vertreten, um "flächen­deckend" Aufgaben wahr­zunehmen. Darüber hinaus werden ein akkre­ditiertes Mess­labor für die Markt­über­wachung und eine Satel­liten­mess­stelle betrieben.

Verbrau­cher und Unter­nehmen, die eine Funk­stö­rung melden wollen, können sich an die Funk­stö­rungs­annahme der Bundes­netz­agentur wenden. Diese ist jeder­zeit unter der Fest­netz­ruf­nummer 04821-89 55 55 oder per E-Mail: funk­stoe­rung (at) bnetza.de erreichbar.

An dieser Hotline (die Anrufe werden zur regional zustän­digen Stelle weiter­geleitet) wird geklärt, ob die gemel­dete Störung in die "gesetz­liche Zustän­dig­keit" der Bundes­netz­agentur fällt. Sollte die Störung "betrieb­licher Natur" sein, bekommen Betrof­fene eine Bera­tung, wer Abhilfe schaffen kann.

Erfreu­lich: Dieser Service und die Störungs­bear­bei­tung durch den Prüf- und Mess­dienst vor Ort sind für den Störungs­mel­denden gebüh­ren­frei. Auch die Verur­sacher von Störungen müssen keine Gebühren befürchten, soweit die Störungen unver­schuldet verur­sacht werden.

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