Telefonwerbung-Verstoß

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder in Höhe von 500.000 Euro

Unternehmen und Callcenter müssen wegen telefonischer Belästigung zahlen
Von Rita Deutschbein

Die Bundesnetzagentur [Link entfernt] hat jetzt in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Die Gesamthöhe der zwischen Dezember 2009 und Januar 2010 verhandelten Bußgeldverfahren beträgt 500.000 Euro. Insgesamt wurde über neun konkrete Vorfälle entschieden. Damit wurden erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen geahndet. Seit am 4. August 2009 die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten sind, gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten.

Die in den Verfahren beschlossenen Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. Eines der verhandelten Verfahren wurde aus Mangel an Beweisen niedergelegt. "Das ersichtliche Desinteresse einiger Unternehmen am seit langem gesetzlich bestehenden Verbot unerlaubter Telefonwerbung ist nicht akzeptabel. Die Vorschriften zu telefonischen Werbeanrufen gelten ohne Ausnahme", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Wettbewerbsvorteile, die auf Basis telefonischer Belästigung verschafft werden, könnten Verbrauchern nicht zugemutet werden. Die Bußgelder seien ein deutliches Signal, dass ein derartiger Rechtsbruch nicht toleriert wird, sagte Kurth weiter.

Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die verurteilten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Den Betroffen wurden dabei verschiedene Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation und Medien sowie Lotteriegewinne versprochen. Kurth betonte, dass auch die Auftraggeber von Telefonwerbung nicht außerhalb des Gesetzes stehen würden. Außerdem verhielten sie sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen.

"Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden - Auftraggeber wie Callcenter - sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten." Bei derartigen Verstößen kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den nun beschlossenen Bescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. Von Juli bis Dezember gingen insgesamt über 28.000 Beschwerden in der Bundesnetzagentur ein. Viele haben zu dem gegenwärtigen Urteil beigetragen, einige werden noch untersucht.

Bußgelder wegen verbotener Rufnummernunterdrückung

Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist nicht statthaft. Falsch angezeigte oder unterdrückte Rufnummern verschleiern ebenso die Identität des Anrufenden. Die mögliche Bußgeldvergabe bei derartigen Vergehen kann bis zu 10.000 Euro betragen. Kein Bußgeld kann in Fällen von Ping-Anrufen (Lockanrufen) und telefonischen Bandansagen verhängt werden. "In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten", sagte Kurth.

Qualität der Anzeigen kann entscheidend sein

Allerdings können nur detaillierte und nachvollziehbar angezeigte Verstöße durch die Bundesnetzagentur geahndet werden. Unklare Beschwerden, wie zusammenhanglose, unkommentierte Anruflisten oder lediglich vage Angaben zu erhaltenen Anrufen, führen vielmals zu keinem Ergebnis. Der Rechtsbruch gegenüber den Verbrauchern findet nur im Telefonat statt und daher ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben dieser betroffenen Verbraucher angewiesen. Entsprechende Anzeigen sollten deshalb unbedingt eindeutige Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie, wenn möglich, die angezeigte Rufnummer beinhalten. Weiterhin können konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen für die Ermittlungsarbeit hilfreich sein. Für die eventuelle Anhörung als Zeuge, sollten außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers vermerkt sein. "Die Verbraucher können sich vorsorglich schützen, indem sie im Alltag sparsam und vorsichtig im Umgang mit ihren Daten sind. Dies gilt insbesondere bei der Angabe der Telefonnummer", erläuterte Kurth.

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