Fortsetzung

CUII: Werden Internet-Provider zur Sperrung gezwungen?

Ein privater Verein sperrt nach eigenem Geschmack Inter­net­seiten? Wir haben bei den Mitglie­dern der CUII und der Bundes­netz­agentur nach­gefragt.
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Wer als Kunde der großen deutschen Internetanbieter bestimmte Seiten im Internet aufrufen möchte, könnte künftig verstärkt bei cuii.info landen. Wer als Kunde der großen deutschen Internetanbieter bestimmte Seiten im Internet aufrufen möchte, könnte künftig verstärkt bei cuii.info landen.
Screenshot/Foto/Montage: teltarif.de, Screenshot-Quelle: cuii.info
Die Einfüh­rung der Clea­ring­stelle Urhe­ber­recht (CUII) ging schon am 11. März 2021 fast unbe­merkt vonstatten. Erst langsam haben enga­gierte Internet-Nutzer die Bedeu­tung und die Gefahren des Verfah­rens erkannt und melden sich im Internet, etwa auf Twitter oder einschlä­gigen Seiten zu Wort.

Inter­essant ist die Seite cuii­liste, die einen Über­blick über bereits gesperrte Seiten gibt und auch Infor­mationen enthält, wie sich relativ einfach solche DNS-Sperren umgehen lassen.

Anfrage an die Betei­ligten

Wer als Kunde der großen deutschen Internetanbieter bestimmte Seiten im Internet aufrufen möchte, könnte künftig verstärkt bei cuii.info landen. Wer als Kunde der großen deutschen Internetanbieter bestimmte Seiten im Internet aufrufen möchte, könnte künftig verstärkt bei cuii.info landen.
Screenshot/Foto/Montage: teltarif.de, Screenshot-Quelle: cuii.info
Nach unserem Bericht haben wir einige der betei­ligten Internet-Provider und Inter­essen­ver­treter ange­schrieben. Wir wollten wissen: "Auf welcher Rechts­grund­lage greift die (Unter­neh­mens­name) so massiv in das Internet ein? Haben die Sperren eine gericht­lich bestä­tigte Grund­lage? - Sollte (Name) nicht als Internet-Zugangs-Provider voll­kommen neutral bleiben und möglichst keinerlei Inhalte filtern?"

Die Antworten trudelten teil­weise recht schnell ein, auf einige warten wir noch.

Voda­fone und Telekom verste­cken sich hinter Bitkom

Voda­fone und Telekom erklärten fast gleich­lau­tend, dass das ein Bran­chen-Thema und damit der Bran­chen­ver­band Bitkom zuständig sei. Bitkom hat eine Seite zu dem Thema geschaltet. Eine Anfrage von teltarif.de an den Bitkom wurde noch nicht beant­wortet.

o2 verweist auf BMVI und das Kartellamt

o2 antwor­tete ehrlich "Das Thema ist schwere Kost". Man verwies auf die Stel­lung­nahme des Bundes­minis­ters für Wirt­schaft und Energie und fügte eine Erklä­rung des Kartell­amtes bei, auf die wir später noch zurück­kommen.

Dril­lisch antwortet ausführ­lich

über­raschend ausführ­lich meldete sich das Unter­nehmen 1&1-Dril­lisch zu Wort:

„Das euro­päi­sche Recht verpflichtet die Mitglied­staaten der EU sicher zu stellen, dass Rech­teinhaber gegen Inter­net­zugangs­anbieter vorgehen können, deren Dienste von einem Dritten zur Bege­hung von Urhe­ber­rechts­ver­let­zung genutzt werden. Der Euro­päi­sche Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geur­teilt, dass Sperren von Webseiten ein zuläs­siges Mittel sind, um Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen über Inter­net­zugangs­anbieter zu unter­binden. Das haben inzwi­schen auch mehrere deut­sche Gerichte, insbe­son­dere aber der Bundes­gerichtshof, bestä­tigt. Grund­sätz­lich war also klar, dass die Inter­net­zugangs­anbieter hier aktiv werden müssen.

Ausweis­lich von Art. 3 Abs. 3 a) der Netz­neu­tra­litäts­ver­ord­nung dürfen Sperren durch­geführt werden, wenn dies dazu dient, Gesetzen nach­zukommen. Solche Gesetze sind insbe­son­dere das Tele­medi­enge­setz und die Störer­haf­tung des BGB, welche Urhe­ber­rech­teinha­bern einen Sperr­anspruch zubil­ligen. Einer Gerichts­ent­schei­dung bedarf es nach dem Geset­zes­wort­laut nicht. Es hat nichts mit Umge­hung von Gerichten zu tun, wenn ein Inter­net­zugangs­anbieter seiner gesetz­lichen Verpflich­tung nach­kommt.

Hier geht es ausschließ­lich um Webseiten, deren eindeu­tiger Zweck auf die massen­hafte, straf­bare Verlet­zung von Urhe­ber­rechten ausge­richtet ist. Webseiten werden erst dann mittels einer DNS-Sperre durch Inter­net­zugangs­anbieter gesperrt, wenn der Prüfungs­aus­schuss der Clea­ring­stelle Urhe­ber­recht im Internet (CUII) seine ausdrück­liche Empfeh­lung auf Basis geltender Gesetze dazu ausspricht. Dieser Ausschuss wird von ehema­ligen Rich­tern des Bundes­gerichts­hofs unab­hängig geführt. Die Empfeh­lungen sind zudem durch eine staat­liche Kontrolle durch die Bundes­netz­agentur abge­sichert. Die Bundes­netz­agentur ist die zustän­dige Fach­behörde zur Sicher­stel­lung der Netz­neu­tra­lität.“

VATM dafür

Der Verband der Anbieter von Tele­kom­muni­kations- und Mehr­wert­diensten (VATM) antwor­tete unter anderem: "Die Clea­ring­stelle wird getragen von einer Allianz der größten TK-Anbieter, die - bis auf die Telekom - alle im VATM orga­nisiert sind, sowie der wich­tigsten Rech­teinhaber. Sie basiert auf höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung und auch euro­päi­sche Vorgaben und wird eng begleitet von Bundes­kar­tellamt und insbe­son­dere der Bundes­netz­agentur, die die Empfeh­lungen der Clea­ring-Stelle prüft. Der VATM ist sich sicher, dass mit der Arbeit der Clea­ring­stelle lang­wie­rige Strei­tig­keiten vor den Gerichten in vielen Fällen vermieden können. Deswegen unter­stützt auch der VATM die Arbeit der Clea­ring­stelle CUII als wich­tige Instanz, um effektiv ille­gale Ange­bote im Internet dauer­haft zu unter­binden."

Bundes­netz­agentur könnte gegen Clea­ring­stelle vorgehen

Noch ausführ­licher nahm die Bundes­netz­agentur dazu Stel­lung, die nach Ansicht der Kritiker sich nur um die Netz­neu­tra­lität, aber nicht um Inhalte kümmern sollte. Sie schreibt:

"Entspre­chend der euro­päi­schen TSM-Verord­nung (Verord­nung (EU) 2015/2120) sind Verkehrs­manage­ment­maß­nahmen wie Website­sperren nach Artikel 3 Absatz 3 Unter­absatz 3 a TSM-VO ausnahms­weise zulässig. Und zwar nicht nur, wenn sie der Umset­zung natio­nalen Rechts aufgrund behörd­licher oder gericht­licher Verfü­gungen dienen, sondern auch dann, wenn sie erfor­der­lich sind um "natio­nalen Rechts­vor­schriften, denen der Inter­net­zugangs­anbieter unter­liegt, ...zu entspre­chen".
Die BNetzA erklärt weiter, eine DNS-Sperre sei dann ausnahms­weise zulässig, wenn sie zur Durch­set­zung eines gesetz­lichen Sperr­anspruchs gegen den Inter­net­zugangs­anbieter nach § 7 Absatz 4 Tele­medi­enge­setz (TMG) /§ 7 Absatz 4 TMG analog /§ 109 Absatz 3 Medi­enstaats­ver­trag (MStV) bezie­hungs­weise Artikel 8 Absatz 3 Urhe­ber­rechts­richt­linie erfor­der­lich sei.

Entschei­dend für diese Ausnahme sei, dass dem Rech­teinhaber nach § 7 Absatz 4 TMG ein Anspruch gegen den Diens­tean­bieter auf Sper­rung der Nutzung von Infor­mationen bestehe. Voraus­set­zung dafür wiederum sei, dass der Rech­teinhaber keine andere Möglich­keit hat, der Rechts­ver­let­zung abzu­helfen und dass die Sper­rung zumutbar und verhält­nis­mäßig ist.

Bleibt die Frage, was ist zumutbar und verhält­nis­mäßig? Das gibt viel Raum für Inter­pre­tationen.

Die Netz­agentur weiter: "Mit der Einrich­tung der Clea­ring­stelle Urhe­ber­recht im Internet (CUII) als Initia­tive von Rech­teinha­bern und Inter­net­zugangs­anbie­tern wurde ein Prüf­aus­schuss unter Betei­ligung ehema­liger BGH-Richter etabliert. Der Ausschuss prüft die Anspruchs­vor­aus­set­zungen im Hinblick auf struk­turell Urhe­ber­recht verlet­zende Inter­net­seiten. Er stützt sich hierbei auf die von der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung entwi­ckelten Voraus­set­zungen für Sperr­ansprüche."

Einwand von uns: Ein ehema­liger Richter kennt sich mit dem Thema aus, ist aber kein ordent­liches Gericht.

Recht­inhaber muss erfolglos gewesen sein

Die Bundes­netz­agentur schränkt ein, dass der Rech­teinhaber "zunächst erfolglos versucht haben" muss, gegen den Rechts­ver­let­zenden Websei­ten­betreiber vorzu­gehen. Das gelte auch für die Vermei­dung von Over­blo­cking, also wenn Seiten legale und ille­gale Inhalte enthalten. Dazu gäbe es eine Recht­spre­chung des Bundes­gerichts­hofes (BGH) bzw. Euro­päi­schen Gerichts­hofes (EuGH), die zugrunde gelegt werde.

CUII leitet Prüf­ergebnis zur Netz­agentur

Der CUII-Prüf­aus­schuss leite sein Prüf­ergebnis bezie­hungs­weise seine Empfeh­lung der Bundes­netz­agentur zu. Diese geschehe auf frei­wil­liger Basis und auch die von der Bundes­netz­agentur durch­geführte Prüfung bezie­hungs­weise Stel­lung­nahme erfolgt zu diesem Zeit­punkt formlos, denn die TSM-VO sieht keine Ex-ante-Prüfung, keine Geneh­migungs- oder Anzei­gepflichten der Inter­net­zugangs­anbieter vor.

Die Bundes­netz­agentur prüfe dann jeden Einzel­fall, ob die Voraus­set­zungen nach Artikel 3 TSM-VO vorliegen, also ob die DNS-Sperre erfor­der­lich ist.

Die Netz­agentur betont, dass Sperren, die sich auf diese Rechts­grund­lage stützen können, keine (zusätz­liche) gericht­liche Bestä­tigung bräuchten. Es bleibe jedoch jeder­zeit eine gericht­liche Über­prü­fung oder auch eine erneute Über­prü­fung durch die Bundes­netz­agentur möglich.

Die Zwick­mühle

Soll heißen: Die Betreiber blockierter Seiten müssten eigent­lich selbst vor den Kadi ziehen und sich darüber beschweren, dass ihre Seiten gesperrt werden. Doch genau das dürften die kaum tun, weil sie so einen Ansprech­partner benennen würden, der dann auch Adressat für zugrunde liegende Rechts­strei­tig­keiten, um fehlende Lizenzen wäre. Ein Schelm, der böses dabei denkt.

Statt­dessen machen sich die Anbieter dieser "selt­samen Seiten" im Internet lustig, veröf­fent­lich pausenlos neue (unge­fil­terte) Domains, wo man die "verbo­tenen" Seiten doch noch finden und nutzen kann. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Seiten­betreiber die vermeint­lichen Sper­rungen als (unfrei­wil­lige) Reklame für ihre Ange­bote sehen, der User ist ja neugierig.

Netz­agentur betont offenen Zugang

Die Bundes­netz­agentur betont, nach Artikel 5 Absatz 1 TSM-Verord­nung sicher­zustellen und zu über­wachen, dass die Vorgaben zum Zugang zum offenen Internet einge­halten werden. Dazu gehöre auch die Über­prü­fung, ob einge­rich­tete DNS-Sperren mit den Vorgaben des Artikel 3 TSM-Verord­nung in Einklang stehen.

Für die Netz­agentur habe das frei­wil­lige Verfahren der CUII keine präju­dizi­elle Wirkung auf die Sach- und Rechts­lage. Das bedeutet: Wenn sich nach Einrich­tung einer Sperre die Sach­lage ändert oder sich neue Tatsa­chen ergeben, die Bedenken gegen die Verord­nungs­kon­for­mität wecken, leite die Bundes­netz­agentur ein Verfahren nach § 126 TKG ein und/oder kann ein Bußgeld gemäß § 149 TKG verhängen.

Rein Theo­retisch könnte also die Netz­agentur die CUII vor den Kadi zerren. Wird sie das tun?

Kartellamt hat keine Bedenken?

Das Bundes­kar­tellamt habe offenbar keine Einwände gegen diese Clea­ring­stelle, berichte die Seite irights.info unter Bezug auf auf das Portal des renom­mierten Justiz-Verlages C.H. Beck. Doch im Kartellamt sieht man durchaus Gefahren:

Gleich­wohl könnten Initia­tiven, die die Durch­set­zung der gesetz­lichen Regeln in private Hände legen, proble­matisch sein, der Präsi­dent des Bundes­kar­tell­amtes, Andreas Mundt. Es bestehe die Gefahr, dass auch recht­mäßige Wett­bewer­ber­ange­bote beein­träch­tigt würden. Die Clea­ring­stelle habe jedoch eine ganze Reihe von Siche­rungs­mecha­nismen dagegen vorge­sehen und diese auf Anre­gung des Kartell­amts noch verstärkt.

Wer kann klagen? Was kann der Nutzer tun?

Bleibt die Frage, ob das Thema höchst­rich­ter­lich schon ausdis­kutiert ist. Wir haben die bekannte Rechts­kanzlei Wilde Beuge Solmecke (WBS) um eine Stel­lung­nahme gebeten, die wir noch nach­rei­chen.

Eine Einschät­zung von Henning Gajek

Je mehr man sich mit der Sache beschäf­tigt, desto entsetzter muss man fest­stellen, dass hier im Stillen und seit Jahren ein Klein­krieg geführt wird, dessen Opfer weniger die "bösen" Seiten­betreiber, sondern der gemeine Inter­net­nutzer werden könnte.

Was offenbar wenig bekannt ist: Internet-Zugangs­pro­vider können von Gerichten gezwungen werden, Seiten zu sperren, selbst wenn sie darauf eigent­lich absolut gar keine Lust haben, schon alleine, weil das tech­nischen Aufwand und Kosten bedeutet.

Die Rech­tein­dus­trie ist frus­triert, weil all ihre Versuche, den verbo­tenen Seiten­betrei­bern auf die Schliche zu kommen, in den Tiefen des Inter­nets versanden. Nur werden sie mit diesen Sperren (unge­wollt) genau zu Werbe­trä­gern dieser Rech­tepi­raten, die sich einen Ast freuen und unge­rührt weiter­machen, bis sie erwischt werden, oder auch nicht.

Nochmal: Die Rech­tein­dus­trie muss hier viel markt­wirt­schaft­licher denken. Wenn nicht nur Musik, sondern auch Filme und Videos unkom­pli­zierter und legal konsu­mierbar werden können, hört dieser Spuk ganz von alleine auf.

Bis dahin fehlt ein höchst­rich­ter­liches Urteil, das diesem absurden Treiben ein Ende setzt und jede Form von Zensur und Sper­rungen auf ein abso­lutes Mindestmaß redu­ziert und immer und immer wieder nach­kon­trol­liert. Es geht nicht darum. den Rech­tepi­raten freie Bahn zu verschaffen, sondern auf die Dauer zu verhin­dern, dass Begehr­lich­keiten wachsen, unan­genehme Seiten aller Art nach Guts­her­renart zu sperren oder schwer erreichbar zu machen.

Darf ein privater Verein wie die Clea­ring­stelle Urhe­ber­recht im Internet (CUII) einfach im Internet nach eigenem Geschmack Seiten sperren? Wer wäre berech­tigt und könnte gegen wen wo dagegen klagen? Wir haben einen Rechts­anwalt dazu befragt.

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