Verfolger

BNetzA verbietet GPS-Tracker mit Abhörfunktion

Die Bundesnetzagentur interessiert sich für Ortungsgeräte mit „Monitor“-Funktion, weil es verbotene Abhörgeräte sind und fordert Kunden zur Vernichtung der gekauften Geräte auf.
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Ein (legaler) satellitenbasierter Tracker der Marke Spot Ein (legaler) satellitenbasierter Tracker der Marke Spot
Bild: Picture Alliance / dpa
Die Bundesnetzagentur geht gegen den Verkauf von sogenannten „GPS-/GSM-Trackern“ vor. Darunter versteht die Aufsichtsbehörde Ortungsgeräte, die per GPS oder GSM die eigenen Positionsdaten ermitteln und weitergeben. „Immer häufiger werden GPS-Tracker zum Orten von Personen eingesetzt, oft auch von Kindern. Wenn diese zugleich über ein Mikrofon verfügen und mit ihnen Gespräche unbemerkt mitgehört werden können, handelt es sich um eine verbotene Sendeanlage“, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Damit die Privatsphäre der Träger und der Umgebung der Ortungsgeräte geschützt wird, ziehen wir diese aus dem Verkehr“, so Homann, welcher der oberste Funkfrequenzaufseher des Landes ist.

Ortungsgeräte mit GPS/GSM, 3G oder 4G oder künftig 5G

Ein (legaler) satellitenbasierter Tracker der Marke Spot Ein (legaler) satellitenbasierter Tracker der Marke Spot
Bild: Picture Alliance / dpa
Die Anwendungsbereiche der Ortungsgeräte reichen von der privaten Nutzung zur Standortbestimmung von gestohlenen Fahrzeugen oder entlaufenen Haustieren bis hin zur geschäftlichen Nutzung durch Einbau in Firmenfahrzeuge oder LKW-Flotten. Auch in Schulranzen für Kinder sollen diese Tracker Einzug halten. Die Branche spricht längst vom Internet der Dinge (abgekürzt IoT).

Verbotene Abhörgeräte

Zusätzlich zu dieser Ortungsfunktion verfügen manche dieser Tracker über eine Abhörfunktion. Bei einfachen Geräten kann diese Funktion der Besitzer per App oder SMS-Befehl aus der Ferne aktivieren und anschließend Gespräche rund um den Tracker unbemerkt abhören. Offenbar haben einige Geräte aus dem Billigpreissegment keinerlei Schutz vor unbefugtem Zugriff. Diese Abhörfunktion, so die Bundesnetzagentur könne grundsätzlich jeder aktivieren, der Kenntnis von der Telefonnummer der SIM-Karte des Trackers hat. Eine derartige Abhörfunktion ist in Deutschland verboten. Gegen eine vergleichbare Abhörfunktion ging die Bundesnetzagentur kürzlich im Zusammenhang mit Kinderuhren vor.

BNetzA hat Hinweise an Käufer

Käufern wird geraten, zunächst zu prüfen, ob ihr Tracker über eine Abhörfunktion verfügt. Dies kann man daran erkennen, dass in der Produktbeschreibung bzw. der Bedienungsanleitung des Geräts etwa beschrieben wird, dass dieser über eine „Monitorfunktion“ oder „Mithörfunktion“ verfügt. Häufig wird beschrieben, wie der Tracker zur Gesprächsüberwachung genutzt werden kann.

Gerät vernichten?

Sofern Käufer von Trackern mit Abhörfunktion der Bundesnetzagentur bekannt werden, fordert sie diese auf, das Gerät zu vernichten und einen Nachweis hierüber an die Bundesnetzagentur zu senden. Besitzern dieser Geräte wird empfohlen, die Tracker unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren.

Wie ein Vernichtungsnachweis im Falle eines Anschreibens durch die Bundesnetzagentur geführt werden kann, finden die Verbraucher auf der Homepage der Bundesnetzagentur. Für Fragen zu diesem Thema hat die Bundesnetzagentur für Verbraucher und Unternehmen eine e-mail Adresse eingerichtet.

Tracker: Von beängstigend genau - bis unbrauchbar

Es mag ein beruhigendes Gefühl sein, zu wissen, wo die Kinder oder der/die Liebste gerade ist. Man sollte aber auch sich im Klaren sein, dass diese Tracker teilweise beängstigend genaue Positionsdaten liefern können, wenn man dafür beispielsweise ein Smartphone mit eingeschaltetem WLAN und gutem Mobilfunkteil verwendet, das neben 2G (GSM), 3G (UMTS) auch 4G (LTE) beherrschen sollte und worin eine SIM-Karte eingelegt ist, die auch im LTE-Netz funken kann und darf.

Es kann aber genauso gut passieren, dass gerade bei Einfach-Geräten, die nur GSM können, die Standortdaten völlig fehlerhaft und irreführend sind. Zufällige Tests der Redaktion ergaben eine Abweichung von 2 km (Luftlinie) vom tatsächlichen Standort, gerade außerhalb der Ballungsgebiete, wo die Sender nicht so dicht stehen.

Einfachst-Handy für Kinder

Man sollte seinen Kindern ein "einfaches" Handy mit Telefon und SMS-Funktion mitgeben und mit ihnen die Benutzung des Gerätes vorher üben. Die bei Android oder iOS mögliche Handyortungsfunktion macht vielleicht dann Sinn, wenn das verlegte Handy selbst und nicht der Nutzer "gesucht" wird. Und unbefugtes Abhören verbietet eigentlich der gesunde Anstand.

Verfolgung in Industrie und Gewerbe

Wo im gewerblich/industriellen Bereich "getrackt" wird, geht es darum, den Standort von Maschinen oder Gütern zu bestimmen, ist das Paket schon da oder steht der Fahrer im Stau? Da braucht es auch keine unbefugte Abhörfunktion.

Technik lebt von Akzeptanz

Die moderne Technik lebt von Akzeptanz. Wenn einfach unbeirrt und rücksichtslos "überwacht" wird, werden die Menschen, die etwas "Böses" im Schilde führen, sich zu schützen wissen. Schlaue Kinder könnten geneigt sein, das Handy oder den Tracker einfach auszuschalten oder ganz bewusst "weg" zu legen. Damit ist dann auch nichts gewonnen.

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