Entschieden

BNetzA: Entscheidungsentwurf zu Vectoring steht

Die Bundesnetzagentur hat ihren Ent­scheidungs­ent­wurf zu Vectoring vorgelegt. Einerseits erhält die Telekom exklusiven Zugang zum Hvt-Nahbereich, es gelten aber Ausnahmen, wenn ein Wettbeweber bereits fleißiger war als die Telekom.
Von

BNetzA legt Entscheidungsentwurf zu Vectoring vor BNetzA legt Entscheidungsentwurf zu Vectoring vor
Bild: dpa
Wie bereits berichtet hat heute eine Sitzung des Beirats der Bundes­netz­agentur statt­ge­funden, bei der wegweisende Ent­scheidungen zu VDSL-Vectoring und zum Zugang zur Teil­nehmer­an­schluss­leitung durch die Telekom und andere Mitbewerber getroffen wurden. Der heute vorgestellte Ent­scheidungs­ent­wurf zeigt, dass sich die Reg­ulierungs­be­hörde nicht nur über das Angebot der Telekom zum exklusiven Ausbau der Hvt-Nahbereiche Gedanken gemacht hat, wie vorab von den Wettbewerbern gefordert worden war.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die BNetzA nicht nur die Forderungen, sondern auch die vereinzelt vorliegenden Ausbauzusagen der Telekom-Wettbewerber in ihrem Entscheidungsentwurf mitberücksichtigt hat. Mit den heute getroffenen Festlegungen wollte die BNetzA offensichtlich ein erneutes Telekom-Monopol verhindern.

Das sieht der Entscheidungsentwurf vor

BNetzA legt Entscheidungsentwurf zu Vectoring vor BNetzA legt Entscheidungsentwurf zu Vectoring vor
Bild: dpa
Im Entscheidungsentwurf bleibt die Telekom auch zukünftig grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Konkurrenten den Zugriff auf die entbündelte TAL, also auf die letzte Meile, zu gewähren. Die Telekom soll allerdings den Zugang zur TAL in der unmittelbaren Umgebung ihrer Hauptverteiler, also im Hvt-Nahbereich, verweigern können, falls sie dort Anschlüsse mit VDSL2-Vectoring erschließt.

Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen: Ein Wettbewerber kann auch künftig in einem Nahbereich auf die Teilnehmeranschlussleitung zugreifen, wenn er sich in einem Gebiet bisher in stärkerem Maße und flächendeckender als die Telekom bei der DSL-Erschließung von Kabelverzweigern engagiert hat. Denn eine Befürchtung der Wettbewerber bestand vor der Entscheidung ja darin, dass eventuell von ihnen aufgebaute Technik wieder abgebaut werden muss. Das wird nun wohl nicht passieren.

Hat ein Wettbewerber sich bislang schon stärker als die Telekom engagiert, kann er die betreffenden Nahbereiche selbst mit VDSL2-Vectoring erschließen, um sein eigenes Versorgungsgebiet zu vervollständigen. Hierzu muss er allerdings bis Ende Mai 2016 eine verbindliche Ausbauzusage abgeben.

Telekom muss im Gegenzug lokales virtuell entbündeltes Zugangsprodukt bieten

Für die Telekom ergeben sich aus der heutigen Entscheidung diverse Verpflichtungen: Als Ersatz für den in den Nahbereichen künftig nicht mehr überall verfügbaren Zugriff auf die letzte Meile muss die Telekom ihren Wettbewerbern ein lokales virtuell entbündeltes Zugangsprodukt (VULA) offerieren. Dieses muss laut der BNetzA in seinen Eigenschaften der entbündelten TAL sehr nahe kommen.

Der Entscheidungsentwurf sieht darüber hinaus diverse Regelungen für eine finanzielle Kompensation der Wettbewerber durch die Telekom vor, wenn sie infolge des Vectoringausbaus in den Nahbereichen keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr bekommen.

Die von der Telekom gemachte Ausbauzusage für die Vectoring-Nahbereiche bis zum Jahr 2018 hat die BNetzA bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigt. Die BNetzA erwartet dabei, dass die Telekom mit Blick auf andernfalls drohende "spürbare Sanktionen" ihre Investitions- und Ausbauzusage einhalten wird. Die Behörde sieht diese Ausbau-Selbstverpflichtung der Telekom grundsätzlich als gute Möglichkeit, den beschleunigten Ausbau von Anschlüssen mit Bandbreiten von mindestens 50 MBit/s "wesentlich" zu fördern. Die bereits in der ersten Vectoring-Entscheidung vom August 2013 festgelegten differenzierten Regelungen für den Einsatz von Vectoring außerhalb des Nahbereichs werden von der BNetzA im Grundsatz beibehalten.

Die Telekom muss sich die Entgelte für den Zugang zur Kupfer-TAL und zum korrespondierenden VULA-Produkt nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigen lassen. Die Entgelte für die Glasfaser-TAL sollen wie bisher der nachträglichen Entgeltregulierung nach den Maßstäben der Missbrauchskontrolle unterliegen.

Welche Faktoren die Bundesnetzagentur zur heutigen Entscheidung bewogen haben, erläuterte BNetzA-Präsident Jochen Homann ausführlich. Dazu mehr in einer separaten Meldung. Zudem gibt es erste Reaktionen und Stellungnahmen von der Telekom und den Wetttbewerbern.

Mehr zum Thema Bundesnetzagentur