Urteile

Urteil: Ex-Angestellter darf Ex-Firma auf Facebook beleidigen

Diese Meinungsfreiheit gilt aber nur bei privater Kommunikation
Von Marc Kessler

Facebook-Urteil Das Bochumer Arbeitsgericht entschied in beiden Fällen arbeitnehmer­freundlich
Bild: Facebook, Rafa Irusta - Fotolia.com; Montage: teltarif.de
Meinungs­äußerungen auf Facebook sind immer wieder ein Streit-Thema - insbesondere dann, wenn sich jemand sehr negativ äußert. Besonders heikel sind problematische Facebook-Einträge über den Arbeitgeber - um dieses Thema ging es auch in zwei Urteilen des Arbeitsgerichts Bochum, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Die Bochumer Richter entschieden (Az.: 3 Ca 1203/11, Urteil vom 09.02.2012): Ein ehemaliger Angestellter einer Firma darf seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Facebook als "Drecksladen", "armseliger Saftladen", "arme Pfanne" und "Pfeife" bezeichnen - das gilt zumindest dann, wenn diese Äußerungen nicht öffentlich, sondern nur einem kleineren (Freundes-) Kreis zugänglich sind.

Ex-Firma und -Chef wurde nach Kündigung auf Facebook beschimpft

Facebook-Urteil Das Bochumer Arbeitsgericht entschied in beiden Fällen arbeitnehmer­freundlich
Bild: Facebook, Rafa Irusta - Fotolia.com; Montage: teltarif.de
Im konkreten Fall hatten zwei ehemalige Arbeitnehmer sich bei Facebook über ihren ehemaligen Arbeitgeber geäußert, der sie innerhalb der Probezeit gekündigt hatte. Während des Gesprächs auf der Facebook-Pinnwand fielen Formulierungen wie "Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef. Hat noch nicht mal den Arsch in der Hose, selbst anzurufen" oder "Drecksladen". Diese Bemerkungen fielen allerdings in einem Thread, der nur einem begrenzten Nutzerkreis an Facebook-Freunden der beiden Ex-Mitarbeiter zugänglich war.

Der ehemalige Arbeitgeber verklagte seine Ex-Angestellten aufgrund ihrer Äußerungen auf Unterlassung. Das Arbeitsgericht Bochum wies die Klage jedoch ab - es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der monierten Formulierungen.

Denn: Zwar handele es sich teilweise um "Formalbeleidigungen", jedoch sei "auch die Verwendung dieser Begriffe (...) innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Beklagten von der Meinungsfreiheit gedeckt" - auch deshalb, weil "nach Vortrag der Beklagten der Dialog nur von sogenannten 'Freunden' des Beklagten mitverfolgt werden" konnte. "Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet", so die Richter unter anderem.

Trotz "Menschenschinder und Ausbeuter": Fristlose Kündigung unzulässig

Ähnlich hat dasselbe Arbeitsgericht auch in einem weiteren Fall (Az.: Ca 1283/11, Urteil vom 29.03.2012) entschieden. Hier hatte ein Auszubildender seinen Ausbildungsbetrieb als "Menschenschinder und Ausbeuter" und sich selbst als "Leibeigener" bezeichnet. Außerdem müsse er "daemliche scheisse fuer mindestlohn 20 Prozent erledigen".

Aufgrund dessen beendete die Firma das Ausbildungs­verhältnis fristlos und warf ihren Azubi raus. Zu Unrecht, meinten die Bochumer Richter. Denn zunächst wäre es dem Arbeitgeber "zumutbar gewesen, durch eine Abmahnung oder Kritikgespräche zunächst zu versuchen, eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden und eine entsprechende Einsicht hinsichtlich des Fehlverhaltens herbeizuführen". Daher sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen.

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