Anbieter darf Flatrate-Zusatzoptionen nicht nachträglich kündigen
Das alte Alice-Logo in Hamburg.
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Telefonprovider dürfen einzelne Teile eines
Vertrags für einen Festnetzanschluss nicht von sich aus kündigen.
Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) sind
unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg
(Az.: 312 O 170/12) hervor. In dem konkreten
Fall ging es um eine
Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland
von der Telefónica-Marke Alice, die inzwischen in o2 umbenannt wurde.
Kunden konnten bei Alice die Flatrate-Option talk4free europa & more hinzubuchen. Der Provider hatte die Flatrate in einigen Fällen nach ein paar Monaten gekündigt, der Vertrag sollte aber trotzdem weiterlaufen. Die vorher pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Kündigung stört Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung
Das alte Alice-Logo in Hamburg.
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Nach Ansicht der Verbraucherschützer
war einigen Kunden die Bedeutung der Kündigung nicht
bewusst. Erst mit der Folgerechnung – hier ist von oft mehreren hundert
Euro die Rede - sei ihnen klar geworden,
dass die Telefónica nicht mehr bereit war,
zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abzurechnen.
Telefónica verteidigte sich mit einem Verweis aufs Kleingedruckte: Demnach gilt für gewisse Teile des Tarifs, darunter auch die fragliche Flatrate, keine Mindestlaufzeit und eine vierwöchige Kündigungsfrist. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die in dem Auftragsformular mitbestellte Option "talk4free europa & more" Bestandteil eines einheitlichen Vertrags ist. Wenn nun der Kunde aufgrund der "Kündigung" jedes einzelne Gespräch bezahlen müsse, könne das von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werden. Die Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu beurteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.