Urteil

Anbieter darf Flatrate-Zusatzoptionen nicht nachträglich kündigen

Alice hatte Auslandsoption gekündigt aber auf Vertrag bestanden
Von Thorsten Neuhetzki mit Material von dpa

Das alte Alice-Logo in Hamburg. Das alte Alice-Logo in Hamburg.
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Telefonprovider dürfen einzelne Teile eines Vertrags für einen Festnetzanschluss nicht von sich aus kündigen. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen (AGB) sind unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 170/12) hervor. In dem konkreten Fall ging es um eine Flatrate für kostenlose Telefonate ins Ausland von der Telefónica-Marke Alice, die inzwischen in o2 umbenannt wurde.

Kunden konnten bei Alice die Flatrate-Option talk4free europa & more hinzubuchen. Der Provider hatte die Flatrate in einigen Fällen nach ein paar Monaten gekündigt, der Vertrag sollte aber trotzdem weiterlaufen. Die vorher pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Kündigung stört Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung

Das alte Alice-Logo in Hamburg. Das alte Alice-Logo in Hamburg.
Foto: teltarif.de / Thorsten Neuhetzki
Nach Ansicht der Verbraucherschützer war einigen Kunden die Bedeutung der Kündigung nicht bewusst. Erst mit der Folgerechnung – hier ist von oft mehreren hundert Euro die Rede - sei ihnen klar geworden, dass die Telefónica nicht mehr bereit war, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abzurechnen.

Telefónica verteidigte sich mit einem Verweis aufs Kleingedruckte: Demnach gilt für gewisse Teile des Tarifs, darunter auch die fragliche Flatrate, keine Mindestlaufzeit und eine vierwöchige Kündigungsfrist. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die in dem Auftragsformular mitbestellte Option "talk4free europa & more" Bestandteil eines einheitlichen Vertrags ist. Wenn nun der Kunde aufgrund der "Kündigung" jedes einzelne Gespräch bezahlen müsse, könne das von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werden. Die Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu beurteilen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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