Filesharing: Familienvater muss für Urheberrechtsverstöße zahlen
Das Landgericht Köln
entschied zugunsten der Musikindustrie
Foto: dpa
Ein Familienvater, der mit seiner Ehefrau und zwei Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, muss
für über seinen Internet-Anschluss begangene
Urheberrechtsverletzungen in Gestalt von
Filesharing haften - auch wenn er darlegen kann, dass seine
Familienangehörigen und er zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht online gewesen sein können. Das hat
das Landgericht Köln entschieden (Az.: 28 O 346/12, Urteil vom 5. Juni 2013),
wie die Kanzleien Dr. Bahr und
Wilde Beuger Solmecke berichten.
Vorwurf: Mehr als 18 000 Musikdateien angeboten
Das Landgericht Köln
entschied zugunsten der Musikindustrie
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Im konkreten Fall sollen über den Anschluss des Nutzers mehr als 18 000 Audio-Dateien zum
Download angeboten worden sein. Die klagenden Rechteinhaber hatten einige der Stücke zur
Beweissicherung heruntergeladen - und festgestellt, dass es sich tatsächlich um
Original-Aufnahmen handelte.
Der beklagte Vater erklärte vor Gericht, zur fraglichen Zeit - einem Vormittag im Juni 2012 - habe die ganze Familie noch geschlafen, da man am Vorabend an der Abiturfeier eines der Söhne teilgenommen habe. Andererseits hatte er zu Protokoll gegeben, er könne "selbstverständlich naturgemäß etwaige ihm entgangene oder verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder von Freunden oder Gästen seiner Familienangehörigen nicht einhundertprozentig ausschließen". Die Familie habe aber glaubhaft versichert, kein Filesharing betrieben zu haben.
Familienvater konnte keinen "atypischen Sachverhalt" glaubhaft machen
Das Kölner Landgericht verurteilte den Beklagten schließlich. "Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist", so die Richter. Der Beklagte habe eine "sekundäre Darlegungslast", müsse also Beweise dafür vorlegen, dass ein anderer als der wahrscheinliche Geschehensablauf vorliege.
Eben diesen Beweis habe der Familienvater aber nicht erbringen können, befand das Gericht. Er habe "keine konkrete Möglichkeit eines atypischen Lebenssachverhalts dargelegt". Vielmehr habe er einen möglichen Verstoß durch die Familienangehörigen nicht 100-prozentig ausgeschlossen.
OLG Köln und LG München I urteilten anders
Mit seiner Entscheidung wendet sich das Landgericht Köln gegen eine Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts. Das hatte geurteilt: "Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren [sein Verschulden widerlegen, Anm. der Red.] muss."
Auch das Landgericht München I hatte im Fall einer Rentnerin ohne Computer, die in erster Instanz noch zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt worden war, dasselbe festgestellt. Anwalt Solmecke hatte aus diesem Urteil noch das Fazit gezogen, für den Inhaber eines Internet-Anschlusses reiche es aus, "wenn er Tatsachen substantiiert vorträgt, die seine Täterschaft oder sonstige Verantwortlichkeit ausschließen".