Urteil

OLG Köln: Autovervollständigen-Funktion bei Google ist zulässig

Suchvorschläge seien nur Ergebnis eines mathematischen Algorithmus
Von Marc Kessler

Google Das Oberlandesgericht Köln erklärte Googles Auto­vervoll­ständigen-Funktion für zulässig
Foto: dpa
Das Oberlandesgericht Köln hält die Auto­vervollständigen-Funktion von Google nicht für rechtswidrig. Das ist das Ergebnis einer nun bekannt gewordenen Entscheidung (Az.: 15 U 199/11, Urteil vom 10.05.2012), auf die die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr hinweist. Demnach handelt es sich bei den Vorschlägen ("Ergänzungs­such­begriffe"), die die Suchmaschine bei Eingabe eines Suchbegriffs macht, nicht um "eigenständige, inhaltliche Aussagen" der Suchmaschine oder ihres Betreibers, sondern lediglich um das Ergebnis der "Anwendung eines mathematischen Algorithmus".

Google Das Oberlandesgericht Köln erklärte Googles Auto­vervoll­ständigen-Funktion für zulässig
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Im konkreten Fall war der Betreiber eines Direktvertriebs für Nahrungs­ergänzungs­mittel und Kosmetika gegen Google vorgegangen, weil bei Eingabe des Namens des Vorstands­vorsitzenden in der Suchmaske unter anderem die Begriffe "Scientology" und "Betrug" als Suchvorschläge erschienen. Da die Kläger sich durch diese Vorschläge in die Nähe von Scientology sowie betrügerischem Handel gerückt sahen, gingen sie gegen die Suchmaschine vor. Denn diese treffe "insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der [Autovervollständigen-] Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten".

Landgericht Köln: Suchmaschine gibt automatisierte Suchvorschläge aus

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. "Den angezeigten Predictions komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer (...) Suchmaschine nach dem Namen des Klägers und den weiteren (...) Begriffen gesucht hätten." Die Richter hielten die Google-Mechanik lediglich für eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die "auf der Grundlage vergangener Suchanfragen mögliche Suchvariablen vorschlage".

"Dem verständigen Internetnutzer", so die Vorinstanz, sei "bei der Inanspruch­nahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine zumindest bewusst, dass die Ergänzungs­vorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitäts­prüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten". Die Gegenseite ging vor dem OLG Köln in Berufung. Doch auch hier befanden die Richter: "Sinn und Zweck einer Suchmaschine ist es, Fremd­veröffentlichungen und darin enthaltene Informationen nachzuweisen, nicht aber (...) eigene, einen inhaltlichen Bezug zu dem mit dem eingegebenen Suchwort indizierten Thema der Rechercheanfrage herstellende Informationen mitzuteilen. (...) Eine solche inhaltliche Verknüpfung wäre Ergebnis eines kognitiven Prozesses (...). Diese 'intellektuelle' Leistung erwartet indes der durchschnittliche Nutzer der Suchmaschine von dieser nicht."

OLG Köln: Normale Nutzer wissen das Ergebnis richtig einzuschätzen

Das Fazit des Oberlandesgerichts: "Aus der Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnitts­rezipienten lässt sich der Anzeige der Ergänzungs­suchbegriffe nach alledem lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffs­kombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungs­suchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche - in welcher Kombination auch immer - auffinden lassen." Das OLG Köln hat die Revision "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" zugelassen.

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